Rechtsprechung
| LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Betriebsübergang - Unterrichtung über gesamtschuldnerische Haftung - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- Judicialis
BGB § 613a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 § 613 a Abs. 2, 6
Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Unterrichtung über gesamtschuldnerische Haftung - Widerspruchsrecht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Verwirkung bei fehlendem Vertrauenstatbestand - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestehen einer ordnungsgemäßen Information i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB bei fehlender Erläuterung der gesamtschuldnerischen Haftung; Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach dessen Beedingung; Ansehung des Widerspruchsrechts gegen den Übergang des ...
Verfahrensgang
- ArbG München, 23.05.2007 - 31 Ca 20083/05
- LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. …
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Das Argument der Beklagten, nur ein bestehendes Rechtsverhältnis könne gestaltet werden, geht fehl, da die Ausübung des Widerspruchsrechtes zurückwirkt und damit das im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende Arbeitsverhältnis ebenfalls gestaltet wird (vgl. BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; LAG München - 3 Sa 644/06 v. 23.11.2006).Deshalb hat das BAG in den Urteilen vom 14.12.2006 (8 AZR 763/05) und vom 13.07.2006 (8 AZR 305/05) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung bereits lange vollzogener Rechtsverhältnisse zwar zu Schwierigkeiten führen könne, andererseits eine Rückabwicklung nach der Ausübung von Gestaltungsrechten dem bürgerlichen Recht nicht fremd ist und dieses sowie das Arbeitsrecht hierfür ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung stelle.
Nach Auffassung des BAG (v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05) gehört zu den rechtlichen Folgen zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebende Rechtsfolge und dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) sowie auf die Gesamtschuldnerschaft des Erwerbers und Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB.
- BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - …
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Auch das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann durch Verwirkung ausgeschlossen sein (BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 382/05).Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist (BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 382/05).
Damit ist die Länge des Zeitmomentes in Wechselwirkung zum Umstandsmoment zu setzen (BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 382/05).
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - …
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Deshalb hat das BAG in den Urteilen vom 14.12.2006 (8 AZR 763/05) und vom 13.07.2006 (8 AZR 305/05) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung bereits lange vollzogener Rechtsverhältnisse zwar zu Schwierigkeiten führen könne, andererseits eine Rückabwicklung nach der Ausübung von Gestaltungsrechten dem bürgerlichen Recht nicht fremd ist und dieses sowie das Arbeitsrecht hierfür ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung stelle.b) Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 30.08.2005 ist nicht gemäß § 613a Abs. 6 S. 1 BGB verfristet, denn die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB beginnt nur nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über den Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB (BAG v. 13.07.2006 - 6 AZR 305/05; v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).
- LAG München, 23.11.2006 - 3 Sa 644/06
Betriebsübergang, Widerspruch
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Das Argument der Beklagten, nur ein bestehendes Rechtsverhältnis könne gestaltet werden, geht fehl, da die Ausübung des Widerspruchsrechtes zurückwirkt und damit das im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende Arbeitsverhältnis ebenfalls gestaltet wird (vgl. BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; LAG München - 3 Sa 644/06 v. 23.11.2006).Damit hat die Beklagte ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB verletzt (ebenso LAG München - 2 Sa 397/07 v. 10.01.2008 und Urteil des LAG München - 3 Sa 644/06 v. 23.11.2006).
- BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04
Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Dass entgegen der ständig wiederholten Auffassung der Beklagten bei einem Betriebsübergang auch ein Hinweis auf die Haftungsregelung in § 613a Abs. 2 BGB erforderlich sei, sei bereits im Urteil des BAG vom 24.05.2007 (8 AZR 398/04) festgestellt. - LAG München, 10.01.2008 - 2 Sa 397/07
Betriebsübergang
Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 9 Sa 651/07
Damit hat die Beklagte ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB verletzt (ebenso LAG München - 2 Sa 397/07 v. 10.01.2008 und Urteil des LAG München - 3 Sa 644/06 v. 23.11.2006).
- LAG München, 26.08.2008 - 4 Sa 135/07
Betriebsübergang, Information, Widerspruch
bb) Wie das Landesarbeitsgericht München bereits in einer Reihe von Entscheidungen in Parallelverfahren gegen die Beklagte (u. a., in chronologischer Reihenfolge, U. v. 23.11.2006, 3 Sa 644/06, U. v. 24.10.2007, 11 Sa 396/07, U. v. 10.01.2008, 2 Sa 397/07, U. v. 02.04.2008, 9 Sa 651/07) sowie nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich mit Urteilen vom 20.03.2008 (…8 AZR 1016/06, aaO, und 8 AZR 1030/06) sowie vom 24.07.2008 in einigen der zahlreichen einschlägigen Revisionsverfahren insbesondere zu Entscheidungen des LAG Düsseldorf ausgeführt/entschieden hat, war die Information der Fa. A. AG mit Schreiben vom 22.10.2004 insbesondere bereits deshalb unvollständig und damit fehlerhaft im Sinne des § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB - mit der Folge des fehlenden Beginns der Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB -, weil weder auf den bereits aufgrund gesetzlicher Regelung erfolgenden Eintritt der neuen Betriebsinhaberin in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz BGB hingewiesen worden noch insbesondere Angaben über die gesamtschuldnerische Weiterhaftung der bisherigen Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB enthalten waren (…BAG, Ue. v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, - Rzn. 27 f - und 8 AZR 1030/06, ebenso u. a. U. v. 13.07.2006, 8 AZR 305/06 aaO - II. 1. d ff (1) der Gründe -).
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