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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.05.1988 - 9 TP 952/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2863
VGH Hessen, 30.05.1988 - 9 TP 952/88 (https://dejure.org/1988,2863)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.05.1988 - 9 TP 952/88 (https://dejure.org/1988,2863)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Mai 1988 - 9 TP 952/88 (https://dejure.org/1988,2863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 1610 Abs 1 BGB, § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 1610 Abs 2 BGB
    Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern gegenüber studierendem Kind bei Klage auf elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 253
  • FamRZ 1989, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 22.07.1986 - 4 WF 114/86

    Prozesskostenvorschuß; Prozesskostenhilfe; Gewährung von Prozesskostenhilfe; …

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.1988 - 9 TP 952/88
    Die Unterhaltspflicht von Eltern umfaßt nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Verpflichtung, Prozeßkosten für ein volljähriges Kind zu tragen, wenn dieses in einer lebenswichtigen Angelegenheit einen Rechtsstreit führen will, der billigerweise von den unterhaltspflichtigen Eltern zu finanzieren ist (…vgl. Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 115 Anm. 48; OLG Köln, Beschluß vom 22. Juli 1986 - FamRZ 1986 S. 1031;… Palandt, BGB, 47. Aufl., § 1610 Anm. 3c).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 3 O 12/06

    staatliche Ausbildungsförderung

    Bei einem Prozess um staatliche Ausbildungsförderung handelt es sich nämlich um einen für den Auszubildenden persönlich wichtigen Prozess, dessen (Vor-)Finanzierung von der Unterhaltspflicht der Eltern regelmäßig mit umfasst wird (so OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.1991 - 2 B 143/91 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 30.5.1988 - 9 TP 952/88 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 30.04.2015 - 3 K 1915/14

    Ausbildungsförderung

    Da sich bei der - hier vom Kläger begehrten - Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - um eine "persönliche Angelegenheit" in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB handelt (HessVGH, Beschluss vom 30.05.1988 - ESVGH 38, 253; BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 12 C 13.2468 - juris), hat der Kläger gegenüber seinen Eltern einen Anspruch darauf, dass diese ihm gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten seiner Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht vorschießen.
  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - NC 2 C 77/99
    Das Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes betrifft eine solche wichtige persönliche Angelegenheit, weil das Studium den Unterhaltsberechtigten gerade instand setzen soll, sich selbst zu unterhalten (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 26.11.1998, aaO, hinsichtlich eines Prüfungsrechtsstreits und VGH Kassel, Beschl.v. 30.5.1998 - 9 TP 952/88 -, ESVGH 38, 253, zu einem Anspruch auf elternunabhängige Förderungsleistungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).
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