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Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011

Rechtsprechung
   KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14501
KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11 (https://dejure.org/2012,14501)
KG, Entscheidung vom 30.03.2012 - 9 U 115/11 (https://dejure.org/2012,14501)
KG, Entscheidung vom 30. März 2012 - 9 U 115/11 (https://dejure.org/2012,14501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung; Verzinsung des Anlagekapitals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhafter Anlageberatung; Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 1526
  • BB 2012, 1678
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Soweit der BGH in seiner Phönix-I-Entscheidung (ZIP 2011, 2187 - juris Tz. 54) hervorhebt, dass die Beklagte die angemeldeten Ansprüche gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 EAEG unverzüglich zu prüfen hat, was wie in § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB zu verstehen sei, so lässt sich dem kein strengerer Maßstab entnehmen.

    Die Beklagte durfte deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in einem "Musterprozess" mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97; so auch BGH ZIP 2011, 2187 - Phönix-I - juris Tz. 57).

    Die Beklagte war deshalb verpflichtet, entweder die Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts in einem eigenen Musterverfahren klären zu lassen, wozu bereits im Lauf des Jahres 2008 Anlass bestanden habe, oder aber in eigener Verantwortung die offene Rechtsfrage selbst zu entscheiden (BGH ZIP 2011, 2187 - Phoenix I - juris Tz. 64).

    Anforderungen an einen Musterprozess zur Klärung offener Rechtsfragen, wie sie der BGH in den Entscheidungen Phoenix I und II (ZIP 2011, 2187 - juris Tz. 63, ZIP 2011, 2295- juris Tz. 39) gestellt hat, sind zuvor von der Rechtsprechung auch noch nicht formuliert worden (vgl. BGH WM 1982, 564, juris - Tz. 3).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung Phönix-I (ZIP 2011, 2187) auf der abstrakten Normebene ausgeführt, dass die - vom BGH angenommene - Fälligkeit des Entschädigungsanspruches ein schuldhaftes Handeln der Beklagten im Sinne von § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB als Voraussetzung erfordert (BGH ebenda - juris Tz. 54, 60).

    Der Senat hat bei seiner Entscheidung ( ZIP 2011, 415 ) alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt, die auch der BGH seiner Phönix-I-Entscheidung (ZIP 2011, 2187) zu Grunde gelegt hat.

    Er hat die rechtlichen Kriterien, die für die Entscheidung des BGH (ZIP 2011, 2187 - Phoenix I) maßgeblich waren, ebenfalls erwogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

    Der BGH hat ausdrücklich anerkannt, dass diese Handlungsoption, die Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts in einem eigenen Musterverfahren klären zu lassen, keine Amtspflichtverletzung der Beklagten dargestellt hätte (BGH ZIP 2011, 2187 - Phoenix I - juris Tz. 64).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09

    Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Rn. 13 Auf der Grundlage der seinerzeit zur Verfügung stehenden Rechtsprechung und Literatur war es jedenfalls vertretbar, wenn die Beklagte im Jahre 2008 davon ausgegangen ist, dass die offene Rechtsfrage des Bestehens von Aussonderungsrechten in dem Rechtsstreit des Insolvenzverwalters (über das Vermögen der P... GmbH) gegen einen Großanleger vor dem LG Frankfurt (Az. 2-21.O.298/07 - OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) abschließend geklärt und die Entscheidung dieses "Musterprozesses" deshalb abgewartet werden könne.

    Rn. 14 Bereits seit Oktober 2007 war der Rechtsstreit des Insolvenzverwalters (über das Vermögen der P... GmbH) gegen einen Großanleger vor dem LG Frankfurt (Az. 2-21.O.298/07) sowie später seit Dezember 2008 im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az. 16 U 176/09) anhängig.

    Rn. 15 Dass die Beklagte sich unter diesen Umständen entschlossen hat, die Entscheidung dieses Rechtsstreits (LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 - OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als "Musterprozess" im oben erörterten Sinne abzuwarten, war deshalb vertretbar.

    Der erkennende Senat, hat die Entschließung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, als rechtmäßig gebilligt (Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97).

    Insbesondere hatte sich der Senat davon überzeugt, dass in dem von der Beklagten als Musterverfahren betrachteten Rechtsstreit LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) insgesamt eine abschließende Klärung der offenen Rechtsfrage, ob Anleger zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten berechtigt sind, tatsächlich zu erwarten war.

    Unabhängig davon stellt die Entscheidung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, keine grundsätzliche Maßnahme dar, die in Anwendung des EAEG als eines der Beklagten besonders vertrauten Spezialgesetzes getroffen wurde.

    Ein von der Beklagten durchgeführter Musterprozess (s. dazu BGH ebenda Tz. 57) hätte nicht schneller zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geführt, als der vom Insolvenzverwalter geführte Rechtsstreit LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09), welcher letztlich erst mit Urteil des BGH vom 10. Februar 2011 entschieden worden ist und damit die offene Rechtsfrage abschließend geklärt hat (BGH WM 2011, 798).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P... GmbH, wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt worden sind, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, war bis zur Entscheidung des BGH vom 10. Februar 2011 (WM 2011, 798) höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGH WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

    Insoweit war es nicht ausreichend, dass die Beklagte den Ausgang des vom Insolvenzverwalter (über das Vermögen der P... GmbH) gegen einen Großanleger geführten Rechtsstreits abgewartet hat, welcher schließlich zu dem Revisionsverfahren IX ZR 49/10 vor dem BGH geführt hat, mag in diesem auch die offene Rechtsfrage dahin geklärt worden sein, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P... GmbH ein Aussonderungsrecht nicht zusteht.

    Es war daher davon auszugehen, dass in diesem Rechtsstreit, letztlich vom BGH im Revisionsverfahren IX ZR 49/10, die Streitfrage abschließend geklärt werden wird.

    Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Senates erläutert, dass das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren (IX ZR 49/10) alle Konten der P... GmbH erfasst, an denen Aussonderungsrechte der Anleger möglich waren.

    Ein von der Beklagten durchgeführter Musterprozess (s. dazu BGH ebenda Tz. 57) hätte nicht schneller zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geführt, als der vom Insolvenzverwalter geführte Rechtsstreit LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09), welcher letztlich erst mit Urteil des BGH vom 10. Februar 2011 entschieden worden ist und damit die offene Rechtsfrage abschließend geklärt hat (BGH WM 2011, 798).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 109).

    Die Beklagte durfte deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in einem "Musterprozess" mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97; so auch BGH ZIP 2011, 2187 - Phönix-I - juris Tz. 57).

    Der erkennende Senat, hat die Entschließung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, als rechtmäßig gebilligt (Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97).

    Der Senat hat bei seiner Entscheidung ( ZIP 2011, 415 ) alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt, die auch der BGH seiner Phönix-I-Entscheidung (ZIP 2011, 2187) zu Grunde gelegt hat.

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen verpflichtet; die Frage, ob auf eine öffentlich-rechtliche Forderung bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen zu entrichten sind, beurteilt sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (BGH NJW 1989, 2615 - juris Tz. 12; BVerwG DVBl 2011, 1224 - juris Tz. 19).

    Rn. 5 Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, bei denen Spezialbestimmungen über eine Verzinsungspflicht fehlen, auf eine analoge Anwendung der bürgerlichrechtlichen Verzugsregeln zurückgegriffen werden könnte (BGH NJW 1989, 2615 - juris Tz. 14; BVerwG DÖV 1979, 761- juris Tz. 13; BVerwG NVwZ 1986, 554 - juris Tz. 18).

    Bei öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen ist eine analoge Anwendung der Verzugsregeln nicht zulässig, und zwar auch nicht bei Geldforderungen (BGH NJW 1989, 2615 - juris Tz. 14).

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 70.83

    Verzugszinsen - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gegenseitigkeitsverhältnis

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Eine Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften im öffentlichen Recht kommt nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist (BVerwG DÖV 1979, 761- juris Tz. 12 f.; BVerwG NVwZ 1986, 554 - juris Tz. 17).

    Rn. 5 Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, bei denen Spezialbestimmungen über eine Verzinsungspflicht fehlen, auf eine analoge Anwendung der bürgerlichrechtlichen Verzugsregeln zurückgegriffen werden könnte (BGH NJW 1989, 2615 - juris Tz. 14; BVerwG DÖV 1979, 761- juris Tz. 13; BVerwG NVwZ 1986, 554 - juris Tz. 18).

  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81

    Amtspflichtverletzung durch schuldhafte Verzögerung der Erfüllung von …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Rn. 9 Eine Behörde handelt jedoch nicht amtspflichtwidrig, wenn ihre Beamten bei einer zweifelhaften und ungeklärten Rechtsfrage, von der ihre Entscheidung abhängt, zunächst die Entscheidung eines bereits mit der gleichen Frage befassten oberen Gerichts abwartet (BGH VersR 1964, 195 ; WM 1982, 564, juris - Tz. 3).

    Anforderungen an einen Musterprozess zur Klärung offener Rechtsfragen, wie sie der BGH in den Entscheidungen Phoenix I und II (ZIP 2011, 2187 - juris Tz. 63, ZIP 2011, 2295- juris Tz. 39) gestellt hat, sind zuvor von der Rechtsprechung auch noch nicht formuliert worden (vgl. BGH WM 1982, 564, juris - Tz. 3).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Rn. 18 Eine Ausnahmesituation, in der die Rechtsprechung ein Verschulden bejaht hat, obwohl zuvor ein Kollegialgericht die Amtshandlung als rechtmäßig erachtet hatte (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 212 - juris Tz. 27 ff.), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Die Beklagte stand vielmehr - nicht anders als das Landgericht, der Senat oder der BGH - vor der Situation, ein relativ neues, eine außerordentlich komplexe Materie auf regulatorischem Neuland (BVerfG WM ZIP 2010, 168 - juris Tz 77) betreffendes und zudem eine EU-Richtlinie umsetzendes Gesetz anzuwenden und hierbei schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur noch nicht thematisierte Rechtsfragen beantworten zu müssen.
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine …

    Auszug aus KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11
    Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine zentrale Dienststelle in diesem Sinne (vgl. BGH NJW 2002, 1793 - juris Tz. 21; BGH NVwZ 1997, 714 - juris Tz. 23).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des …

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten …

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches …

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und …

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10

    Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr; …

  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 13/80

    Anwendbarkeit der Verzugsregeln der §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf …

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 128/87

    Entschädigung wegen faktischer Bausperre - Verzinsung des Entschädigungsanspruchs …

  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 174/62

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb …

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Rn. 76 Auch der Ausnahmefall einer grundsätzlichen Entscheidung einer zentralen Dienststelle, bei der die innere Rechtfertigung für die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie mangels überlegender Beurteilungsmöglichkeiten des rechtskundigen Kollegialgerichts entfiele (vgl. dazu: KG Berlin, Urteil vom 30.03.2012, 9 U 115/11, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.), ist nicht gegeben, da die zuständigen Amtsträger schon keinen Wissensvorsprung "aus ihren täglichen Geschäften" hatten, sondern vor der Situation standen, die - wie ausgeführt - nicht eindeutige europarechtliche Rechtslage und die im Fluss befindliche Rechtsprechung der nationalen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs auf dem Gebiet des Sportwettenrechts im Blick zu behalten und im Rahmen dieser außerordentlich komplexen Materie schwierige und noch nicht (abschließend) geklärte Rechtsfragen beantworten zu müssen.
  • BayObLG, 03.01.2023 - 203 StObWs 412/22

    Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Auszahlung von Eigengeld eines Gefangenen

    Rn. 25 a) Der Senat kann offen lassen, ob die Verzugsvorschriften von §§ 286 ff. BGB auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis der Verwaltung von Eigengeld nach dem Ende des Strafvollzugs entsprechend anwendbar sind oder ob Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 7 B 130/02 -, juris Rn. 6; KG Berlin, Urteil vom 30. März 2012 - 9 U 115/11 -, juris allg. zur Anwendbarkeit der Verzugsvorschriften im öffentlichen Recht Staudinger/Feldmann (2019) a.a.O. Vorbemerkung zu §§ 286 ff. Rn. 45, insb.
  • KG, 24.08.2021 - 9 U 72/19

    Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung durch ein …

    Rn. 6 Für diesen Bereich hoheitlichen Handelns gilt jedoch, dass nicht jede objektiv falsche Rechtsanwendung auch zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begründet (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - 9 U 115/11 -, Rn. 12 , juris).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011 - L 9 U 115/11   

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https://dejure.org/2011,123868
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011 - L 9 U 115/11 (https://dejure.org/2011,123868)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.07.2011 - L 9 U 115/11 (https://dejure.org/2011,123868)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - L 9 U 115/11 (https://dejure.org/2011,123868)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011 - L 9 U 115/11
    Das BSG hält deshalb in Fortführung seiner Rechtsprechung für derartige Fälle einen Streitwert in Höhe des doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= EUR 15.000,00) für angemessen (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -).
  • BSG, 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011 - L 9 U 115/11
    Das BSG hat in Fortführung seiner Rechtsprechung gemäß Beschluss vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B - bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem in den Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesen Gefahrklassen einen Streitwert in Höhe des doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes für angemessen gehalten(BSG, Beschluss vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B -).
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