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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4038
OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,4038)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 4 Der Umfang des in der privaten Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 AVB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris; BGH…, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherer mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris, zu in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76).

    Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auf Übermaßvergütungen (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris).

    Aufwendungen für eine Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1 S. 2 a) AVB zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris).

    Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris).

    Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, Rn. 12 - 13).

  • BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02

    Grenzen und Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen mit einem Zahnarzt

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der streitgegenständlichen Gebührenvereinbarung vom 10.01.2012 in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, juris) nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, juris) stellt hierzu fest, dass die Anwendung des AGB-Gesetzes auf Honorarvereinbarungen im Grundsatz von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

    Rn. 19 Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, juris) ist für das Vorliegen einer Individualvereinbarung deshalb nicht erforderlich, dass der Zahnarzt das Überschreiten der Gebührenordnung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner eine Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung der eigenen Interessen, dem Patienten also ein Mitspracherecht zur Angemessenheit der Bezahlung für die noch zu erbringende Leistung einräumt.

    Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen (zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, juris).

    Ein dahingehender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen (zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, juris).

  • BGH, 26.01.2016 - II ZR 394/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vortrag einer Partei dann hinreichend substantiiert, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13 - m. w. N., juris).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 212/10

    Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Der Pflicht zur Substantiierung ist aber dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10 - m. w. N., juris).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 6 U 136/15

    Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um Markenverhaltensregelungen handelt - zugleich unlauter im Sinne von § 3a UWG (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2016 - 6 U 136/15 - m.w.N., juris).
  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03

    Begriff des Hilfsmittels; Erstattungspflicht der Kosten für ein …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 4 Der Umfang des in der privaten Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 AVB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745, juris).
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 4 Der Umfang des in der privaten Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 AVB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris; BGH…, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745, juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2002 - 8 U 118/01

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Zahnarzt; Angemessenheit von …

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2020 - 9 U 39/19
    Rn. 25 Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit für das Vorliegen einer Individualvereinbarung erforderlich ist, dass sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2002 - 8 U 118/01 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2025 - 13 U 19/24

    Zahlung eines Ausgleichs für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung eines …

    Deshalb steht es einer Individualvereinbarung nicht entgegen, wenn die Vereinbarung - wie hier - sämtliche in Betracht kommenden Gebührentatbestände enthält, weil die GOZ den Abschluss der Gebührenvereinbarung zwingend vor dem Beginn der Behandlung vorschreibt, und aus diesem Grund hinzunehmen ist, dass die in einer Vereinbarung aufgeführten Leistungsziffern nicht näher eingegrenzt werden können (OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 2020, 9 U 39/19 - juris, Rn. 24).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht meint - eine Gebührenvereinbarung nach § 2 GOZ auch ohne Beachtung der Angemessenheitskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ wirksam ist (ebenso OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 2020, 9 U 39/19 - juris, Rn. 36).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2020 - 8 U 861/17

    Medizinische Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlung

    Das Überschreiten des durchschnittlichen Steigerungssatzes musste daher in der Abrechnung nicht gesondert begründet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020 - 9 U 39/19, juris Rn. 37; LG Düsseldorf, BeckRS 2011, 26123; Laux, juris-PR-VersR 10/2014 Anm. 4).

    Es mangelt insbesondere an der erforderlichen konkreten Darlegung, dass das abgerechnete Entgelt deutlich über dem üblichen Wert der jeweils erbrachten Leistung liegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020 - 9 U 39/19, juris Rn. 28 ff.;… Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., MB/KK § 5 Rn. 129 f.).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2020 - 4 U 44/18

    Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlung; …

    Die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer aber nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 2020, Az. 9 U 39/19, zitiert nach juris, Rdnr. 12 unter Hinweis auf BGH…, Urteil vom 12. März 2003, Az. IV ZR 278/01, zitiert nach juris, Rdnr. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.01.2020 - 9 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,77805
OLG Naumburg, 23.01.2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,77805)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,77805)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 9 U 39/19 (https://dejure.org/2020,77805)
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Rechtsprechung
   LG Dessau-Roßlau, 12.04.2019 - 4 O 5/18, 9 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,56282
LG Dessau-Roßlau, 12.04.2019 - 4 O 5/18, 9 U 39/19 (https://dejure.org/2019,56282)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 12.04.2019 - 4 O 5/18, 9 U 39/19 (https://dejure.org/2019,56282)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 12. April 2019 - 4 O 5/18, 9 U 39/19 (https://dejure.org/2019,56282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 662 BGB, § 666 BGB, § 667 BGB, § 286 ZPO
    Auftragsverhältnis mit einem privaten Pflegedienst: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des mit - zusätzlichen - Hilfstätigkeiten betrauten Pflegedienstmitarbeiters hinsichtlich getätigter Ausgaben; Auswirkung der Vernichtung von Zahlungsbelegen auf die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Führen der Vernichtung der die Geschäftsbesorgung betreffenden Belege durch den Beauftragten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber weder zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Auftragnehmers noch zum vollständigen Verzicht auf die Rechenschaftslegung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels …

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 12.04.2019 - 4 O 5/18
    Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrages zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 10.10.1996, III ZR 205/95, RdNr. 16), das heißt er muss den Verbleib oder den ordnungsgemäßen Verbrauch dartun und beweisen und sich gegebenenfalls entlasten (BGH, Urteil vom 18.11.1986, IVa ZR 79/85).
  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 79/85

    Übertragung eines Kommanditanteils zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge - …

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 12.04.2019 - 4 O 5/18
    Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrages zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 10.10.1996, III ZR 205/95, RdNr. 16), das heißt er muss den Verbleib oder den ordnungsgemäßen Verbrauch dartun und beweisen und sich gegebenenfalls entlasten (BGH, Urteil vom 18.11.1986, IVa ZR 79/85).
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