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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3566
VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96.A (https://dejure.org/1998,3566)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.11.1998 - 9 UE 3908/96.A (https://dejure.org/1998,3566)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A (https://dejure.org/1998,3566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 S 1 AuslG
    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt; Abschiebungsschutz wegen extremer Gefahrenlage für mittellosen, alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG); Vorliegen politischer Verfolgung, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, ...

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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (17)

  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Rn. 49 In der Folgezeit stagnierte der zwischen den Taliban und der Nordallianz ausgetragene Bürgerkrieg bei andauernden, von beiden Seiten auch durch Raketen- und Luftangriffe geführten Kämpfen entlang einer etwa 30 km nördlich von Kabul verlaufenen Frontlinie sowie in der Grenzregion zu den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis sowie im Umkreis der nordöstlichen Taliban- Enklave Kunduz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998); vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Rn. 79 Der Senat hat schon in seinen zurückliegenden Grundsatzurteilen vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - und vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - die Gefahr für afghanische Staatsangehörige, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der früheren Staatspartei DVPA oder dem ehemaligen kommunistischen Geheimdienst Khad oder wegen ihrer Unterstützung für diese Organisationen Repressalien durch die derzeitigen Machthaber des Landes ausgesetzt zu werden, verneint.

    Vielmehr wären in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O., vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Mangels ernsthafter, auf eine konkrete Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland im Taliban-Gebiet hindeutender Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass diese Personen dort wegen einer bei ihnen möglicherweise vermuteten dekadenten politischen oder religiösen Gesinnung lediglich mit einem erhöhten Druck zur Anpassung an die dortigen Verhältnisse zu rechnen haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Im Hinblick hierauf wird die Asylbeantragung in aller Regel nicht als Verrat oder Ausdruck einer den jeweiligen Machthabern entgegengebrachten oppositionellen Einstellung, sondern als Mittel betrachtet werden, den unerträglichen Verhältnissen im Lande zu entfliehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 und amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat, sowie wiederum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Rn. 96 Der Senat ist in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - noch davon ausgegangen, dass durch die humanitären Maßnahmen und Projekte der internationalen Hilfsorganisationen trotz der katastrophalen Situation in Afghanistan auch für Rückkehrer generell eine Versorgung zumindest mit den elementarsten, für das Überleben notwendigen Gütern (noch) sichergestellt sei, und hat infolgedessen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verneint.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Rn. 74 Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung setzt voraus, dass der Ausländer nach seiner Abschiebung einer von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehenden oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A -).

    Rn. 77 Abs. 6 Satz 1 AuslG an den Kläger in unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmung kein Raum, denn eine im Falle der Abschiebung in Afghanistan drohende individuelle, gerade in der Person des Klägers begründete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - die hier unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sie auf Maßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (329)) - ist nicht ersichtlich.

    Zum Erlass einer weitergehenden, auch den Kläger begünstigen Anordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde nicht verpflichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Regelung nach den bekannten oder erkennbaren Verhältnissen in Afghanistan als zwingend geboten anzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328)).

    Rn. 92 Trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf im Aufnahmestaat drohende allgemeine Gefahren ist dem Ausländer - in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - aber dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden Gefahrenlage konfrontiert würde, so dass er, wie jeder andere Ausländer in vergleichbarer Situation, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330); vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3, und vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Rn. 75 Entsprechend dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag, über den der Senat, ohne dass es der Einlegung eines Anschlussrechtsmittels bedürfte, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 (263, 264)), ist die Beklagte aber unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan festzustellen.

    Vielmehr wären in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O., vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Diese Abschiebungsandrohung bleibt, soweit - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine im Aufnahmestaat extreme Gefahrenlage zu gewähren ist, bestehen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 254).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131, vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 197, und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224).

    Bei Fortdauer solcher inneren und äußeren Bedrohungen ist folglich die für die Ausübung staatlicher Gewalt erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O.).

    Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330 und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280, 281; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131, vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 197, und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224).

    Diese Abschiebungsandrohung bleibt, soweit - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine im Aufnahmestaat extreme Gefahrenlage zu gewähren ist, bestehen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 254).

  • OVG Bremen, 13.05.1998 - 2 BA 11/96
    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    In einer solchen Situation ist, da eine Abschiebung grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zuwider liefe, nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen unter verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (im gleichen Sinne schon für die Verhältnisse vor dem Abzug der Hilfsorganisation: OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -).

    Selbst wenn aber die Familie des Klägers zu seiner dauernden Unterstützung ohne eigene Gefährdung des Lebensunterhaltes in der Lage wäre, könnte der Kläger wegen der im hohen Maße unsicheren Übermittlungswege in Afghanistan nicht darauf verwiesen werden, allein durch diese Geldüberweisungen seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Rn. 39 dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 - InfAuslR 1993, 310, 312).

    Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., S. 334).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es - als zentrales Merkmal des Staates - einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190).

    Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation; …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131, vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 197, und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96
    Rn. 92 Trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf im Aufnahmestaat drohende allgemeine Gefahren ist dem Ausländer - in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - aber dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden Gefahrenlage konfrontiert würde, so dass er, wie jeder andere Ausländer in vergleichbarer Situation, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330); vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3, und vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach § …

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch …

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der …

  • VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95

    Somalia: fehlende staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht; zum Umfang der …

  • BVerfG, 03.02.1994 - 2 BvR 1671/93

    Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen …

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    - 9 UE 3908/96.A - (juris).

    Dieses Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1996, dem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. Oktober 1996 - 6 BA 96.32524 - (Asylis-Rspr.) angeschlossen hatte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 43/96 - (BVerwGE 105 S. 306 ff. = NVwZ 1998 S. 750 ff. = juris; dieser Rspr. folgend: Hess. VGH, Urteile vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - juris und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - InfAuslR 1999 S. 296 ff. = juris), aufgehoben (wie auch ein entsprechender Beschluss des OVG Reinl.-Pf. vom 23. Juli 1997 - 11 A 10570/97 - juris durch Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998 - 9 C 5/98 - AuAS 1998 S. 224 f. = juris), weil bei der Annahme quasi-staatlicher Teilregionen ein zu wenig strenger Maßstab angelegt worden sei.

    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).

  • VGH Hessen, 15.04.1999 - 9 UZ 2349/98

    Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs: …

    Rn. 5 In seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - hat der Senat unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 und vom 15. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224) nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Jahres 1998 eingetretenen politischen Entwicklung in Afghanistan festgestellt, dass es auch weiterhin an einem Gesamtstaat oder einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan fehle, der eine politische Verfolgung zugerechnet werden könne.

    Denn auch unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996, a.a.O., hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, BVerwGE 104.265 = NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341 = DVBl. 1997, 1384) und ihm folgend der Senat (vgl. beispielsweise Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -) die Auffassung bestätigt, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen könne, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe.

    Rn. 19 Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob afghanischen Flüchtlingen, die in Afghanistan nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes zurückgreifen können, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist, kommt ihr aber auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, weil sie durch das Urteil des Senats vom 26. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - ebenfalls bereits ausreichend beantwortet ist.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat erst mit Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - aufgrund der damals festzustellenden Entwicklung geändert.

  • VGH Hessen, 12.03.1999 - 9 UZ 969/98

    Asylverfahren: Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz in …

    Rn. 10 Diese Frage bedarf schon deswegen keiner Klärung mehr in einem Berufungsverfahren, weil der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat sie in zwei Grundsatzurteilen vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - geklärt hat.

    Dieses Ergebnis der Entscheidung erster Instanz ist auch auf Tatsachenfeststellungen gestützt, die möglicherweise von entsprechenden Feststellungen des Senats in seinen beiden Grundsatzurteilen vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - abweichen.

    Bestätigt und fortgeführt hat der Senat diese Einschätzung in seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -, wo dargelegt ist, dass der offene Bürgerkrieg zwischen den Taliban und den sie bekämpfenden Kräften unvermindert anhalte.

    Rn. 19 Dass die später ergangene und damit von der vorliegend angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zeitlich noch weiter entfernt liegende Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - aus den zuvor genannten Erwägung erst recht nicht als divergenzfähig herangezogen werden kann, liegt nach dem zuvor Gesagten auf der Hand.

  • VGH Hessen, 20.07.1999 - 9 UE 696/98

    Unverzügliche Beantragung von Familienasyl im Falle eines im Bundesgebiet vor …

    Bei Fortdauer solcher inneren und äußeren Bedrohungen ist folglich die für die Ausübung staatlicher Gewalt erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG…, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A).

    Der Umstand, dass die Herrschaft der Taliban in ihren Kerngebieten im Süden und Südwesten des Landes derzeit weitgehend unangefochten erscheint, genügt im Hinblick hierauf allein nicht, um ihnen eine staatsähnliche Herrschaftsmacht beizumessen (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A).

    Er wäre deshalb -- ungeachtet einer auf längere Sicht bestehenden Gefährdung durch Fehlen der medizinischen Grundversorgung -- schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Afghanistan akut und hochgradig an Leib und Leben bedroht (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A --).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1999 - 20 A 3007/97
    OVG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 - OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97.OVG - SächsOVG, Urteil vom 5. März 1998 - A 4 S 288/97 - Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -.

    OVG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 2 L 110/95 - a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -.

  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied; …

    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).
  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein …

    - 9 UE 3908/96.A - (juris).
  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 642/02

    Familienasyl für Angehörige afghanischer Asylberechtigter teilweise bestätigt

    - Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - (juris).
  • VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02

    Türkei: grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für Dialysepatienten mit Yesil Kart

    Dort heißt es ausdrücklich, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis könne sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führten, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen könne; eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (ähnlich schon Hess. VGH, 05.04.2000 - 9 UZ 730/00.A - und 16.11.1998 - 9 UE 3908/96 -).
  • VGH Hessen, 25.02.1999 - 9 UZ 4167/98

    Asylrechtsstreit: fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter - Besetzungsrüge …

    Rn. 6 Mit seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - hat der Senat unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 und vom 15. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224) nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Jahres 1998 eingetretenen politischen Entwicklung in Afghanistan festgestellt, dass es auch weiterhin an einem Gesamtstaat oder einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan fehle, der eine politische Verfolgung zugerechnet werden könne.
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