Rechtsprechung
| FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides; Zurechnung eines Liquidationsverlusts aus treuhänderisch gehaltener wesentlicher Beteiligung; AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG nur, ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides - Zurechnung eines Liquidationsverlusts aus treuhänderisch gehaltener wesentlicher Beteiligung - AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG nur, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fortschreibung eines bereits festgestellten vortragsfähigen Verlustes nach Verrechnung mit bereits abgezogenem Verlust; Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, wenn in ihm lediglich die in einem Grundlagenbescheid verbindlich getroffenen Entscheidungen ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93
Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Wesentliche inhaltliche Kriterien sind u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Herausgabe des Treugutes (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152). - BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98
Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Dem Vortrag des ASt im Einspruchsverfahren, die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der B. Bank sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise befunden habe, und diese habe damit eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817), ist vom FA nicht widersprochen worden, so dass im Rahmen des summarischen Verfahrens dessen Richtigkeit unterstellt werden kann. - BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99
Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sprechende Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (…§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - Bundesfinanzhof- BFH- Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), so dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise stattzugeben ist.
- BFH, 29.10.1987 - VIII R 413/83
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung - …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Die AdV eines Folgebescheides ist jedoch ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall in ihm lediglich die in einem Grundlagenbescheid verbindlich getroffenen Entscheidungen übernommen werden (BFH-Urteil vom 29.10.1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240). - BFH, 03.02.1993 - I B 90/92
Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Sie kann durch Bürgschaft einer angesehenen Bank oder in Form des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbracht werden (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). - BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97
Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sprechende Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - Bundesfinanzhof- BFH- Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), so dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise stattzugeben ist. - BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98
Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1993 ist daher lediglich ein Folgebescheid des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1992 (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BStBl II 1999, 731). - BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
Gewinnverteilungsabrede; rückwirkende Änderung
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Da den Vereinbarungen mit den Herren ... und ... eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des GmbH-Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen ist und auf Grund des steuerlichen Rückwirkungsverbotes eine solche auch nicht anzuerkennen wäre (BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185 ;… vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 38 Rz. 29 ff.), kommt es auf die Frage, ob die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Verträge wirksam zustande gekommen sind, nicht entscheidend an. - BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
Geltendmachung von Kindergeld durch einen Ausländer - Vom Auswärtigen Amt …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Die AdV des Aufhebungsbescheids hindert vorläufig den Eintritt der nachteiligen Wirkung dieser Aufhebung, durch sie kann der ASt jedoch keine darüber hinausgehende Rechtsposition erreichen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 ; vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BStBl II 1982, 608). - BFH, 08.06.1982 - VIII B 29/82
Widerruf einer Stundung - Vollziehbarer Verwaltungsakt - Ablehnung eines Antrags …
Auszug aus FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03
Die AdV des Aufhebungsbescheids hindert vorläufig den Eintritt der nachteiligen Wirkung dieser Aufhebung, durch sie kann der ASt jedoch keine darüber hinausgehende Rechtsposition erreichen (…BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 ; vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BStBl II 1982, 608). - FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung …
- FG Baden-Württemberg, 21.07.1998 - 7 K 223/96
Pflicht zur Versteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils ; …
- FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21
Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids …
Ordnet dahingegen das FG in einem Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung an, gelten für die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung nach § 155 Satz 1 FGO die §§ 108 ff. ZPO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.1993 - I B 90/92, BStBl II 1993, 426;… vom 10.12.1997 - I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716; FG München, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 9 V 4504/03, juris; vom 27.08.2018 - 7 V 1846/18, juris; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 - 10 V 473/21 E,F, juris;… Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 405;… Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238;… Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113; Loschelder, AO-StB 2002, 284, 287; Drüen, DStR 2014, 1803, 1806).(2) Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist; diese Sicherheit soll (auch) durch Bürgschaft einer "angesehenen Bank" oder in der Form des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO geleistet werden können (vgl. nur BFH-Beschluss vom 03.02.1993 - I B 90/92, BStBl II 1993, 426; FG München, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 9 V 4504/03, juris; vom 27.08.2018 - 7 V 1846/18, juris;… Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 406).
- FG München, 11.07.2018 - 7 V 510/18
Überprüfung der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode
Soweit die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2014 und 31.12.2015 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 und 31.12.2015 auf einer Fortschreibung der zum 31.12.2013 festgestellten Verluste beruhen, ist eine Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen, da in diesen lediglich die in einem Grundlagenbescheid verbindlich getroffenen Entscheidungen übernommen werden (Beschluss des FG München vom 2. März 2004 9 V 4504/03, juris).
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