Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 9 W 1014/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
GKG § 16 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 16 Abs. 2
Zur Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstückverkäufers gegen den Käufer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fällt Räumungs- und Herausgabeklage unter § 16 GKG?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung des Streitwerts für Räumungsklagen von Grundstücksverkäufern gegen Käufer; Maßgeblichkeit eines einjährigen Nutzungswerts bei Räumungsklagen und Herausgabeklagen; Maßgeblichkeit des Verkehrswerts eines Grundstücks für eine auf Besitzeinräumung gerichtete ...
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 10.02.2004 - 2 O 674/03
- OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1224 (Ls.)
- MDR 2004, 966
- NZM 2005, 359 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.05.1967 - V ZR 24/66
Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Wie der BGH (NJW 1967, 1863) überzeugend ausgeführt hat, geht es bei der Klage auf Rückgabe eines Kaufgrundstücks darum, ob der Kaufvertragsverhältnis fortbesteht oder nicht.
- OLG Naumburg, 07.12.2015 - 12 W 118/15
Streitwertbemessung: Herausgabeklage eines Verkäufers nach Rücktritt vom …
Der Streitwert für die Herausgabeklage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen die Käufer bemisst sich nach § 6 ZPO, wonach für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend ist (z.B. OLG Nürnberg, MDR 2004, 966;… Monschau, in: Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 3003). - AG Hamburg-Altona, 26.06.2006 - 316 C 163/06
Inanspruchnahme auf Räumung von Wohnraum und Zahlung vorgerichtlicher …
Das Gericht teilt die Argumentation des OLG Frankfurt, wonach auch die Kündigung als anspruchsbegründende Voraussetzung für den Herausgabeanspruch Gegenstand des Räumungsprozesses ist und Kündigung und Räumungsklage daher bei wertender Betrachtung eine Einheit bilden, was der Annahme entgegensteht, daß es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (Urt. v. 22.12.2004, NZM 2005, S. 359 [OLG Nürnberg 30.03.2004 - 9 W 1014/04] ).
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