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Rechtsprechung
   KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3149
KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05 (https://dejure.org/2005,3149)
KG, Entscheidung vom 15.08.2005 - 9 W 39/05 (https://dejure.org/2005,3149)
KG, Entscheidung vom 15. August 2005 - 9 W 39/05 (https://dejure.org/2005,3149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 3; ; GG Art. 34; ; MRK Art. 5 Abs. 5; ; StrEG § 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Menschenunwürdige Unterbringung im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entschädigung von Häftlingen bei gemeinsamer Unterbringung in einem kleinen Haftraum ohne bauliche und optische Abtrennung der Toilette; Verletzung der Menschenwürde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1478
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger …

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05
    Der Antragsteller ist in seiner Menschenwürde verletzt worden, indem er insgesamt 73 Tage jeweils zusammen mit einem Mithäftling in einem kleinen Haftraum ohne bauliche Abtrennung der Sanitäranlagen untergebracht wurde (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699 zu IV.2 und BGH NJW 2005, 58 zu 1.b), nämlich vom 14.7.2003 bis 12.8.2003, vom 14.8.2003 bis 28.8.2003 und vom 1.9.2003 bis 4.9.2003 in der JVA Pnnnnn auf 6, 61 qm sowie vom 8.9.2003 bis 1.10.2003 in der JVA Mnnn auf ca. 10 qm, und zwar - bis auf den 8.9.2003 - auch ohne Sichtschutz vor der Toilette.
  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05
    Der Antragsteller ist in seiner Menschenwürde verletzt worden, indem er insgesamt 73 Tage jeweils zusammen mit einem Mithäftling in einem kleinen Haftraum ohne bauliche Abtrennung der Sanitäranlagen untergebracht wurde (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699 zu IV.2 und BGH NJW 2005, 58 zu 1.b), nämlich vom 14.7.2003 bis 12.8.2003, vom 14.8.2003 bis 28.8.2003 und vom 1.9.2003 bis 4.9.2003 in der JVA Pnnnnn auf 6, 61 qm sowie vom 8.9.2003 bis 1.10.2003 in der JVA Mnnn auf ca. 10 qm, und zwar - bis auf den 8.9.2003 - auch ohne Sichtschutz vor der Toilette.
  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten; …

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05
    Angesichts der Behauptung des Klägers, auf die Eingabe vom 28.8.2003 habe ihm der zuständige Bereichsleiter Repressalien angedroht, dürfte es Sache des Antragsgegners sein zu beweisen, dass ein früheres Rechtsmittel Abhilfe gebracht hätte (vgl. BGH NJW 2004, 1241).
  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem …

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05
    Zum anderen erscheint der verlangte Tagessatz von 100 EUR im vorliegenden Fall bei weitem überhöht, obwohl das OLG Celle (NJW 2003, 2463) einen solchen Betrag als Obergrenze bezeichnet hat.
  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung; …

    So hat es das Kammergericht beispielsweise auch als "lang anhaltenden Eingriff" in die Menschenwürde eines Strafgefangenen bezeichnet, wenn dieser 73 Tage jeweils zusammen mit einem Mithäftling in einem kleinen Haftraum ohne bauliche Abtrennung der Sanitäranlagen untergebracht war (NJW-RR 2005, 1478).
  • LG Bonn, 16.03.2009 - 1 O 457/07
    Rn. 36 Bei Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette wurde eine Verletzung der Menschenwürde angenommen bei einem Haftraum mit weniger als 10 m² für zwei Gefangene (OLG Hamm, Beschl. vom 20.01.2005, 1 Vollz (Ws) 147/04), ca. 10 m² für zwei Gefangene (KG, Beschl. vom 15.08.2005, 9 W 39/05), weniger als 5 m² je Gefangenem (LG Osnabrück, Urt. Vom 08.02.2007, 5 O 3363/05) und weniger als 6 m² bzw. 7 m² je Gefangenem (OLG Frankfurt/Main, NJW 2003, 2843, 2845 m.w.N.).

    Rn. 63 Dem Kläger steht im konkreten Fall eine Geldentschädigung zu (BGH, Beschluss vom 28.09.2006, MDR 2007, 337; BGH, Urteil vom 04.11.2004, BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58; OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2006, 11 W 73/05; OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006, 1 U 1286/05; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478).

    Rn. 65 Der Höhe nach ist ein Betrag in Höhe von 25, 00 EUR pro Tag angemessen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 14.01.2005, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, NJW-RR 2005, 1267; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478).

  • LG Bonn, 16.03.2009 - 1 O 362/07
    Rn. 34 Bei Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette wurde eine Verletzung der Menschenwürde angenommen bei einem Haftraum mit weniger als 10 m² für zwei Gefangene (OLG Hamm, Beschl. vom 20.01.2005, 1 Vollz (Ws) 147/04), ca. 10 m² für zwei Gefangene (KG, Beschl. vom 15.08.2005, 9 W 39/05), weniger als 5 m² je Gefangenem (LG Osnabrück, Urteil vom 08.02.2007, 5 O 3363/05) und weniger als 6 m² bzw. 7 m² je Gefangenem (OLG Frankfurt/Main, NJW 2003, 2843, 2845 m.w.N.).

    Rn. 59 Dem Kläger steht im konkreten Fall eine Geldentschädigung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, MDR 2007, 337; BGH, Urteil vom 04.11.2004, BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58; OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2006, 11 W 73/05; OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006, 1 U 1286/05; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478).

    Rn. 61 Der Höhe nach ist ein Betrag in Höhe von 25, 00 EUR pro Tag angemessen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 14.01.2005, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, NJW-RR 2005, 1267; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478).

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei …

    Rn. 89 Der Senat hat in Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zur Höhe der Haftentschädigung bei menschenunwürdigem Vollzug der Haft wiederholt die Auffassung vertreten, dass die immaterielle Entschädigung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen einer menschenunwürdigen Haftunterbringung in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 3 StrEG bestimmt werden könne, wobei besondere Umstände auch eine darüber hinaus gehende Entschädigung rechtfertigen könnten (Beschluss vom 15. August 2005 - 9 W 39/05 - juris Tz. 4 sowie z.B. Beschlüsse vom 3. März 2011 - 9 W 174/10 - S. 4 f. und vom 12. August 2011 - 9 W 226/10 - S. 6 f.).

    Eine Beeinträchtigung durch menschenunwürdige Haftbedingungen wiegt aber nicht ohne weiteres schwerer als der Verlust der Freiheit (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2005 - 9 W 39/05 - juris Tz. 4).

  • LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- - wegen …

    Rn. 111 Das Gericht hält es grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10).

    Auch das Kammergericht hat bei der Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG für menschenunwürdige Haftumstände bei vor der Gesetzesänderung erlittener Haft Tagesbeträge von 25 EUR (vergl. Beschluss KKG 9 W 206/10, von 08.07.2011) bzw. 20 EUR (Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, zit. nach juris, dort Rn. 4) für angemessen gehalten.

  • LG Berlin, 25.08.2010 - 86 O 12/10

    Strafvollstreckung: Entschädigung für menschenrechtswidrige Unterbringung eines …

    9 Das Gericht hält es vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vergl. KG Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, NJW-RR 2005, 1478, zit. nach juris, dort Rz. 4) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab dessen zu orientieren, was der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft vorgesehen hat, nämlich für jeden Tag der Haft einen Tagessatz von 25 EUR, § 7 Abs. 3 StrEG.

    Die Entschädigung von 100,- EUR für einen derartigen Fall der Überbelegung eines Haftraumes, die das OLG Celle als Obergrenze angesehen hat (OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2002, 16 W 47/02), hat das Kammergericht in dem vorgenannten Beschluss vom 15.08.2005 (a.a.O., dort Rz. 4) als bei weitem überhöht angesehen.

  • LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1880,00 € wegen …

    Rn. 54 Das Gericht hält es dabei grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10).
  • LG Hagen, 07.11.2007 - 10 O 95/07

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Strafvollzug

    Es ist andererseits aber nicht davon auszugehen, dass eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen ohne weiteres schwerer wiegt als der Verlust der Freiheit (KG, NJW-RR 2005, 1478).
  • LG Hagen, 08.12.2008 - 10 O 95/07

    Verbot der Überbelegung, menschenunwürdige Haftunterbringung

    Rn. 9 Vorliegend war die Doppelbelegung zwar durch ungenügende Sanitärverhältnisse begleitet, und eine Zustimmung zu einer Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum erfasst nicht notwendigerweise ein Einverständnis mit bestimmten sanitären W (KG, NJW-RR 2005, 1478).
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