Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38970
KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12 (https://dejure.org/2012,38970)
KG, Entscheidung vom 30.11.2012 - 9 W 47/12 (https://dejure.org/2012,38970)
KG, Entscheidung vom 30. November 2012 - 9 W 47/12 (https://dejure.org/2012,38970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 156 Abs 1 S 1 KostO 2007, § 156 Abs 1 S 3 KostO 2007, § 156 Abs 2 S 1 KostO 2007, § 156 Abs 3 S 1 KostO 2007
    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesetzliche Ausschlussfrist bei Beschwerde gegen Kostenrechnung trotz fehlenden Rechtsbehelfshinweises des Notars nach Nichtabhilfe vom Kostenschuldner geltend gemachter Beanstandungen

  • notar-drkotz.de

    Notarkosten - Beginn Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156 Abs. 2 S. 1
    Beginn der Frist für die gerichtliche Überprüfung einer notariellen Kostenberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenrechnung beanstandet: Muss Notar den Schuldner belehren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslösung der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 S. 1 KostO durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Beanstandung oder formellen Fehlern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 878
  • FGPrax 2013, 76
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96

    Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) in den echten Streitverfahren …

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Er dürfe hingegen nicht untätig bleiben und stattdessen sich ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung erteilen, diese dem Kostenschuldner zustellen, den Ablauf der Frist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO abwarten und sich sodann auf den darin geregelten Fristablauf berufen (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12).

    Rn. 23 Mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ist auch die Ansicht des 26. Zivilsenates des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12), wonach die Regelung des § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (der Notar kann Beanstandungen seiner Kostenberechnung selbst stattgeben) als selbstverständlich voraussetze, dass der Notar im Falle seiner Nichtabhilfe die Sache als Beschwerde dem Landgericht vorlegt.

    Rn. 24 (3) Allein die Eigenschaft des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes oder (vermeintliche) Privilegien des Notars rechtfertigen kein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5; Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12; s.a. OLG Schleswig JurBüro 1978, 911 für die Frist des § 157 Absatz 1 KostO).

    Rn. 25 Selbstverständlich darf ein Notar Beanstandungen eines Kostenschuldners nicht unbeachtet lassen, genauso wenig wie ein Gericht bei ihm eingegangene Beschwerden unbearbeitet lassen kann (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz. 12).

    Eine solche Erwartung, dass ein Notar, wenn er Beanstandungen des Kostenschuldners diesem gegenüber zurückweist, auch auf die Möglichkeit des Antrages an das Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 KostO hinweist (OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5: "so kann von ihm auch erwartet werden"; Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12: "als Minimum ist insoweit von einem Notar zu erwarten"), vermag aber angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung des Notars zu einem solchen Tätigwerden zu begründen.

    Rn. 27 Dass es sich bei § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (wie der 25. Zivilsenat des Kammergerichts meint - NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12) um eine den Notar privilegierende Regelung handeln soll, ist nicht zu erkennen.

    Rn. 31 Soweit vertreten wird, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhoben hat (Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 786), wird der Regelungszweck nicht vollständig erfasst.

    Rn. 32 (5) Dieses Ergebnis ist auch keineswegs nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinzunehmen, wie der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerfG (NJW 1995, 3173) meint.

  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 3 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2003, 15 W 479/02, ZNotP 2004, 166).

    Rn. 49 Zwar wird insoweit nach einer Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm ZNotP 2004, 166) und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3) vertreten, die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO werde dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Kostenberechnung nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht.

    Rn. 51 (1) Zur Begründung führt das OLG Hamm aus (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung ergreife auch die von dem Notar erteilte Vollstreckungsklausel, die deshalb keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen könne.

    Rn. 59 Soweit das OLG Hamm dies damit begründen will, dass der Sinn der Ausschlussfrist lediglich darin bestünde, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), verkürzt es den Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Behandlung lediglich sachlicher Beanstandungen.

    Rn. 61 Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist liege (OLG Hamm ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 132/06

    "Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des …

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Rn. 24 (3) Allein die Eigenschaft des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes oder (vermeintliche) Privilegien des Notars rechtfertigen kein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5; Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12; s.a. OLG Schleswig JurBüro 1978, 911 für die Frist des § 157 Absatz 1 KostO).

    Eine solche Erwartung, dass ein Notar, wenn er Beanstandungen des Kostenschuldners diesem gegenüber zurückweist, auch auf die Möglichkeit des Antrages an das Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 KostO hinweist (OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5: "so kann von ihm auch erwartet werden"; Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12: "als Minimum ist insoweit von einem Notar zu erwarten"), vermag aber angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung des Notars zu einem solchen Tätigwerden zu begründen.

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Rn. 35 Bereits vor der Normierung der Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in § 39 FamFG hatte der BGH (NJW 2002, 2171 - juris Tz. 10) für die Beschwerden gemäß § 45 Absatz 1 WEG a.F. in Wohnungseigentumssachen das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet.

    Dies entsprach auch bereits vor der Reform durch das FamFG für das Wohnungseigentumsverfahren der Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2171 - juris Tz. 15).

    Auch dies hat der BGH bereits vor Inkrafttreten des FamFG für das Wohnungseigentumsverfahren angenommen (NJW 2002, 2171 - juris Tz. 18).

  • KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99

    Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - …

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00

    Unzulässiger Aufrechnungseinwand gegenüber notarieller Kostenforderung - …

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97
    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Rn. 47 Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, welche ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist, gerecht zu werden, müssen Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen klar erkennbar sein (BVerfG NJW 2003, 1924 - juris Tz. 68).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung: …

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Auf den Erlass der Kostenberechnung oder auf die Erhebung von Beanstandungen der Kostenschuldnerin gegenüber dem Kostengläubiger kommt es nicht an (vgl. Senat FGPrax 2011, 251 ; BGH NJW-RR 2012, 209).
  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
    Auf den Erlass der Kostenberechnung oder auf die Erhebung von Beanstandungen der Kostenschuldnerin gegenüber dem Kostengläubiger kommt es nicht an (vgl. Senat FGPrax 2011, 251 ; BGH NJW-RR 2012, 209).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12

    Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO

    Dies hat der Senat damit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. dazu Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 15, zitiert nach juris).

    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (…vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.

    Rn. 35 Vor diesem Hintergrund besteht hier auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob an der Senatsrechtsprechung (vgl. FGPrax 1998, 28, zitiert nach juris) festzuhalten ist, wonach grundsätzlich "die Beschwerde" (nach § 156 Abs. 1 KostO a. F.) nicht wegen Fristablaufs unzulässig wird, wenn der jeweilige Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung rechtzeitig innerhalb der Frist des nach § 156 Abs. 3 KostO a. F. beanstandet, der Notar die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht beantragt, sondern auf die Beanstandung gar nichts veranlasst und dann die Frist abläuft (dagegen nun ausdrücklich Kammergericht NJW 2013, 878).

    Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur).

  • AG Rastatt, 01.02.2017 - 3 M 7249/16

    Befreiung des Gläubigers als Notar von dem Formularzwang zur Durchführung des …

    Bei dem Kostenanspruch des Notars handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung (BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 64/88; KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2012 - 9 W 47/12; OLG München, Beschluss vom 15.04.1991 - 8 W 647/91;… Diehn, BNotO, § 17 Rn. 22;… Bracker, BNotO, § 17 Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht KG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht