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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.08.2006 - 9 ZB 06.30258   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,66328
VGH Bayern, 30.08.2006 - 9 ZB 06.30258 (https://dejure.org/2006,66328)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.08.2006 - 9 ZB 06.30258 (https://dejure.org/2006,66328)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. August 2006 - 9 ZB 06.30258 (https://dejure.org/2006,66328)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 21.03.2013 - 9 ZB 11.30284

    Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsrüge; Überraschungsentscheidung; sexuelle …

    Die Frage, "ob es von dem (bzw. der) Betroffenen verlangt werden kann, einer ihm (ihr) drohenden Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung dadurch zu begegnen, dass er (sie) ein zurückhaltendes Verhalten zeigt", stellt schon keine konkrete ("bestimmte") Tatsachen- oder Rechtsfrage dar (vgl. BayVGH B.v. 30.8.2006, 9 ZB 06.30258 m.w.N.).

    Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 30.8.2006, 9 ZB 06.30258 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 3 L 177/15

    Exilpolitisches Engagement eines Kurden aus der Türkei

    Denn es ist nicht verpflichtet, seine vorläufige Rechtsauffassung im Termin darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 9 ZB 06.30258 -, Rn. 10, juris).
  • VGH Bayern, 10.10.2006 - 9 ZB 04.31122

    Asyl;, Zulassung der Berufung (abgelehnt);Antragsbegründung an den …

    Die behauptete Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht ausreichend dargelegt, weil schon keine konkrete ("bestimmte") Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert ist (BayVGH vom 30.8.2006 - 9 ZB 06.30258; BVerwG vom 23.1.2001 - 6 B 35/00 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.
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