Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.03.2017 - 9 ZB 15.948 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern nach dem Beschluss einer Veränderungssperre des im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgezeichneten Gebiets; Voraussetzungen für die Herleitung von ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern nach dem Beschluss einer Veränderungssperre des im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgezeichneten Gebiets; Voraussetzungen für die Herleitung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 3 K 14.01076
- VGH Bayern, 16.03.2017 - 9 ZB 15.948
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 31.01.1973 - 40 II 70
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2017 - 9 ZB 15.948
Rn. 7 Der Kläger kann sich hinsichtlich der erloschenen Baugenehmigung vom 13. August 2009 nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil aus einer erloschenen Baugenehmigung keine Rechte mehr abgeleitet werden können und diese keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren hat (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.1973 - 40 II 70 - BayVBl. 1974, 15 = BeckRS 2010, 52116;… Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2008, Art. 69 Rn. 68, 71).Die Ablehnung der Neuerteilung einer Baugenehmigung nach Fristablauf des Art. 69 Abs. 1 BayBO stellt auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (BayVGH, U.v. 31.1.1973 - 40 II 70 - BayVBl. 1974, 15 = BeckRS 2010, 52116).
- BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07
Voraussetzungen für die Annahme einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter …
- VGH Bayern, 22.03.2016 - 1 ZB 13.1441
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Verlängerung einer Baugenehmigung
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2017 - 9 ZB 15.948
Ebenso wie im Falle einer Verlängerung nach Art. 69 Abs. 2 BayBO gilt somit für eine nachfolgende Baugenehmigung bei Erlöschen einer vorhergehenden Baugenehmigung nach Art. 69 Abs. 1 BayBO in materieller Hinsicht nichts anderes als für eine erstmalige Erteilung (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 10 m.w.N.;… König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 69 Rn. 10). - VGH Bayern, 12.10.1989 - 26 B 86.02944
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2017 - 9 ZB 15.948
Der Ausschluss der Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit bei einer erloschenen Baugenehmigung ist - unabhängig von einer ggf. gleichwohl möglichen Beseitigung deren Rechtsscheins - Ausfluss des allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatzes, wonach nur einer wirksamer Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann (…vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 198; BayVGH, U.v. 12.10.1989 - 26 B 86.02944 - BayVBl. 1990, 405 m.w.N.).
- VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169
Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses
Rn. 41 2. Ein übergesetzlicher - unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter - aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 - 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (…vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 - 4 B 231/96 - NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.;… vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.;… B.v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 - 9 ZB 15.948 - BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7;… OVG NRW, B.v. 13.6.2016 - 7 A 1029/15 - juris Rn. 22). - VGH Bayern, 11.01.2018 - 1 ZB 16.1358
Verpflichtung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den …
Eine Bindungswirkung der durch Fristablauf erloschenen Genehmigung scheidet ebenso wie ein Vertrauensschutz aus (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. zur Baugenehmigung: BayVGH, B.v. 16.03.2017 - 9 ZB 15.948 - BayVBl 2017, 710;… Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 69 Rn. 71 m.w.N.).
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