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| VGH Bayern, 13.12.2019 - 9 ZB 19.32061 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 10 Abs. 1 ; AsylG § 81 S. 1 u. S. 3
Klagerücknahmefiktion; Berichterstattung; Einstellung des Verfahrens; Sonderregelung; fiktive Rücknahme; Wirkungslosigkeit - rechtsportal.de
AsylG § 81 S. 1
Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 17.04.2019 - Au 6 K 19.30370
- VGH Bayern, 13.12.2019 - 9 ZB 19.32061
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 16.05.2018 - 8 ZB 18.30470
Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren - Voraussetzungen …
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2019 - 9 ZB 19.32061
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 8 ZB 18.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 09.07.2019 - 9 ZB 19.31342
Fiktive Klagerücknahme im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2019 - 9 ZB 19.32061
Diese Bestimmung ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 - 9 ZB 19.31342 - juris Rn. 1 m.w.N.).
- VG Berlin, 31.01.2022 - 38 K 272.21 Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört u.a. die Pflicht zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift, so dass nach wiederholter Aufforderung zur Mitteilung Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bestehen können (BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 9 ZB 19.32061 -, juris Rn. 2, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AsylG Rn. 12;… Marx, ebd., Rn. 16).
- VGH Bayern, 26.09.2025 - 4 ZB 24.30623
Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Ladungsfähige Anschrift, …
Rn. 3 Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2019 - 9 ZB 19.32061; B.v. 16.5.2018 - 8 ZB 18.30470 - juris).
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