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VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 9-IV-05 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Dresden, 01.12.2004 - 10 O 3930/02
- VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 9-IV-05
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 67-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 9-IV-05
Danach sind fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen - hier die Ablehnung eines weitergehenden Beweisbeschlusses -, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg den Beschwerdeführern nicht unzumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 67-IV-03, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 63-IV-07
Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen …
Danach sind fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2005 - Vf. 9-IV-05; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 22.03.2007 - 94-IV-06
Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Art. 36 und 77 der sächsischen …
Der Rechtsweg zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof ist insoweit nicht eröffnet, da die als verletzt gerügten Vorschriften keine Grundrechte im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. November 2005 - Vf. 31-IV-06 und Beschluss vom 18. August 2005 - Vf. 9-IV-05; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 134-IV-07 Danach sind fachgerichtliche Eil-, Neben- und Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 (HS)/Vf. 64-IV-07 (e.A.) und vom 18. August 2005 - Vf. 9-IV-05).
- VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 58-IV-06 Danach sind fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2005 - Vf. 9-IV-05; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 95-IV-05 oder Zwischenentscheidungen ist auch dann, wenn - wie hier - der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ausgeschöpft wurde, die Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zulässig, sofern das Hauptsacheverfahren eine ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg für den Beschwerdeführer zumutbar ist (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 18. August 2005 - Vf. 9-IV-05 und vom 15. Juli 2004 - Vf. 67-IV-03; st. Rspr.).