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   AG Wiesbaden, 19.03.2013 - 91 C 3026/12   

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https://dejure.org/2013,28005
AG Wiesbaden, 19.03.2013 - 91 C 3026/12 (https://dejure.org/2013,28005)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.03.2013 - 91 C 3026/12 (https://dejure.org/2013,28005)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19. März 2013 - 91 C 3026/12 (https://dejure.org/2013,28005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Interessensabwägung bei der Frage über die Zulässigkeit der Tierhaltung in einer "Miez"-wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drei Katzen in Mietwohnung sind zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus AG Wiesbaden, 19.03.2013 - 91 C 3026/12
    Nach dem Grundsatzurteil des BGH (NJW 2008, 218) ist jedoch eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt dann wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 BGB gehört, weil davon in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können.
  • AG Sinzig, 14.11.1989 - 7 C 334/89

    Genehmigung der Haltung von kastrierten Katzen in einer Mietswohnung; Gebundenes

    Auszug aus AG Wiesbaden, 19.03.2013 - 91 C 3026/12
    Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Halten von Katzen vertragsgemäß ist, da Wohnungskatzen keinen störenden Lärm verursachen, bei artgerechter Haltung sehr reinlich sind und Sachbeschädigungen erfahrungsgemäß nicht verursachen (so auch AG Sinzig, NJW-RR 1990, 652).
  • AG Bremen, 01.06.2017 - 6 C 32/15

    Frei widerrufbare Genehmigung zur Haltung von Hunden und Katzen zulässig?

    Die Regelung verstößt gegen das mietvertragliche Leitbild gem. §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf ein einzelnes Großtier beschränkt und die weitere Großtierhaltung von der jederzeit widerruflichen Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne eine Einzelabwägung zu ermöglichen (vgl. z.B. AG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 222 C 205/12) oder auf berechtigte Vermieterinteressen abzustellen, wie etwa Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen anderer Hausbewohner oder sonstiger Nachbarn (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZR 329/11, Rn. 5; Urteil vom 20. März - - VIII ZR 168/12, Rn. 18; AG Waiblingen, Urteil vom 14. Juni - - 9 C 327/13, Rn. 39; AG Wiesbaden, Urteil vom 19. März - - 91 C 3026/12; AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 - 7 C 240/2005).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH, Urteil vom 20. März - - VIII ZR 168/12, Rn. 19; Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06; AG Wiesbaden, Urteil vom 19. März - - 91 C 3026/12).

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