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Weitere Entscheidungen unten: RG, 09.04.1881 | AG Wolfach, 25.06.1980

Rechtsprechung
   EuGH - 94/80   

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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Generalanwalt Richard de la Tour: Polen und die Tschechische Republik haben …

    Richtlinie 94/80/EG.

    Rn. 8 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen{FN-VERWEIS:6}, heißt es:.

    Rn. 46 Auf das Vorbringen zur begrenzten Tragweite von Art. 22 AEUV im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für politische Tätigkeiten{FN-VERWEIS:22} entgegnet die Kommission erstens, dass der Anwendungsbereich der Richtlinien 93/109 und 94/80, die verwaltungs- oder verfahrensrechtliche Fragen der in Rede stehenden Wahlrechte regelten, die Tragweite des aus Art. 22 AEUV folgenden Verbots jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht ausschöpfe.

    Rn. 50 Zweitens macht die Tschechische Republik geltend, dass sich ihre Auslegung aus dem Wortlaut von Art. 22 AEUV und der in den Erwägungsgründen der Richtlinien 93/109 und 94/80 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht des Unionsgesetzgebers ergebe{FN-VERWEIS:29}.

    Dabei handele es sich jedoch genau um die Einzelheiten der Richtlinien 93/109 und 94/80, die in keiner Weise andeuteten, dass das in Art. 22 AEUV verankerte Recht irgendeine Auswirkung auf die Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei haben könnte.

    Rn. 54 Schließlich stehe das Recht der Mitgliedstaaten, die Mitwirkung an der für die nationale politische Tätigkeit entscheidenden Plattform, d. h. den politischen Parteien, ihren Staatsangehörigen vorzubehalten, in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Kommission anerkannten Möglichkeit, die Kandidaturen bei den Wahlen des gesetzgebenden Organs zu beschränken, sowie mit der Möglichkeit, die "mobilen" Unionsbürger gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 94/80 von den Ämtern der Exekutivorgane der Gemeinden auszuschließen.

    Rn. 63 Es geht mithin darum, den Handlungsspielraum zu bestimmen, der den Mitgliedstaaten in Anbetracht des Umstands verbleibt, dass die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament{FN-VERWEIS:41} sowie bei den Kommunalwahlen in den Richtlinien 93/109 bzw. 94/80 festgelegt sind.

    Rn. 75 Die Kommission macht zu Recht geltend, dass diese Repräsentativität die logische Folge der Integration der "mobilen" Unionsbürger in ihrem Wohnsitzstaat ist, wie in den Erwägungsgründen der Richtlinien 93/109 und 94/80 hervorgehoben wird{FN-VERWEIS:53}.

    Rn. 77 Art. 22 AEUV ist mit anderen Worten dahin zu verstehen, dass jedes auf der Staatsangehörigkeit beruhende und über den durch die Richtlinien 93/109 und 94/80 festgelegten Rahmen hinausgehende Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts eine Diskriminierung im Anwendungsbereich der Verträge darstellt{FN-VERWEIS:55}, die verboten ist.

    {FN:23} Hierzu weist sie darauf hin, dass das auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 94/80 gestützte Vorbringen der Tschechischen Republik unbegründet sei.

    Als Beispiel führt sie den vierten Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 bis 30. April 2004) (KOM[2004] 695 endg.), S. 12, oder den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen vom 25. Januar 2018 (COM[2018] 44 final), S. 12 f., an.

    {FN:29} In der Klagebeantwortung wird auf die Erwägungsgründe vier bis sechs der Richtlinie 93/109 und auf den fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80 verwiesen.

    {FN:43} Vgl. Art. 22 a. E. AEUV sowie vierter und sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und vierter und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    {FN:45} Vgl. erster bis dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80.

    {FN:46} Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80 sowie in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (…C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 50).

    {FN:53} Vgl. zehnter Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 93/109 sowie vierzehnter Erwägungsgrund und Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 94/80.

    {FN:55} Vgl. in diesem Sinne sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    {FN:86} Vgl. in diesem Sinne fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    Vgl. insoweit zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Ämtern auf Staatsangehörige und zur Teilnahme an Wahlen zu einer parlamentarischen Versammlung fünfter und zehnter Erwägungsgrund sowie Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/80.

    Zu den Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts, speziell in Abhängigkeit vom Anteil "mobiler" Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat und von der Dauer ihres Wohnsitzes, vgl. Art. 14 der Richtlinie 93/109 und Art. 12 der Richtlinie 94/80.

    {FN:94} Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Ab. 1 der Richtlinie 93/109 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 94/80.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und qualité de membre d'un parti politique) - …

    Richtlinie 94/80/EG.

    Rn. 8 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen{FN-VERWEIS:6}, heißt es:.

    - stelle einen allgemeinen und universellen Grundsatz der Gleichbehandlung auf, der nicht allein auf die insbesondere in den Richtlinien 93/109 und 94/80 niedergelegten praktischen, administrativen und verfahrensrechtlichen Vorschriften beschränkt sei und der nicht erfordere, dass er in allen konkreten Aspekten des Zugangs zu Wahlen im Einzelnen dargelegt werde;.

    Rn. 75 Dieser Mitgliedstaat macht geltend, dass sich aus den Richtlinien 93/109 und 94/80, die für die Auslegung von Art. 22 AEUV maßgebend seien, ergebe, dass sich diese Bestimmung mit der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht befasse und nicht in Bezug auf andere Aspekte, einschließlich der Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

    Rn. 90 Es geht mithin darum, den Handlungsspielraum zu bestimmen, der den Mitgliedstaaten in Anbetracht des Umstands verbleibt, dass die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament{FN-VERWEIS:41} sowie bei den Kommunalwahlen in den Richtlinien 93/109 bzw. 94/80 festgelegt sind.

    Rn. 102 Die Kommission macht zu Recht geltend, dass diese Repräsentativität die logische Folge der Integration der "mobilen" Unionsbürger in ihrem Wohnsitzstaat ist, wie in den Erwägungsgründen der Richtlinien 93/109 und 94/80 hervorgehoben wird{FN-VERWEIS:53}.

    Rn. 104 Art. 22 AEUV ist mit anderen Worten dahin zu verstehen, dass jedes auf der Staatsangehörigkeit beruhende und über den durch die Richtlinien 93/109 und 94/80 festgelegten Rahmen hinausgehende Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts eine Diskriminierung im Anwendungsbereich der Verträge darstellt{FN-VERWEIS:55}, die verboten ist{FN-VERWEIS:56}.

    {FN:15} Die Kommission verweist auf den 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und auf den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    {FN:26} Die Republik Polen bezieht sich auf die Richtlinien 93/109 und 94/80 sowie speziell auf den fünften Erwägungsgrund der ersten und den vierten Erwägungsgrund der zweiten Richtlinie.

    {FN:43} Vgl. Art. 22 a. E. AEUV sowie vierter und sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und vierter und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    {FN:45} Vgl. erster bis dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80.

    {FN:46} Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80 sowie in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (…C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 50).

    c der Richtlinie 94/80.

    {FN:55} Vgl. in diesem Sinne sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    {FN:70} Vgl. in diesem Sinne fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80.

    Vgl. insoweit zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Ämtern auf Staatsangehörige und zur Teilnahme an Wahlen zu einer parlamentarischen Versammlung fünfter und zehnter Erwägungsgrund sowie Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/80.

    Zu den Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts, speziell in Abhängigkeit vom Anteil "mobiler" Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat und von der Dauer ihres Wohnsitzes, vgl. Art. 14 der Richtlinie 93/109 und Art. 12 der Richtlinie 94/80.

  • EuGH, 19.11.2024 - C-808/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

    Richtlinie 94/80/EG.

    Rn. 20 Die Erwägungsgründe 4, 5 und 14 der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (…ABl. 1994, L 368, S. 38), lauten:.

    Rn. 21 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/80 lautet:.

    Rn. 22 In Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 94/80 heißt es:.

    Rn. 23 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 94/80 bestimmt:.

    Rn. 24 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/80 sieht vor:.

    Rn. 55 Zweitens könnten der Inhalt und der materielle Anwendungsbereich von Art. 22 AEUV nicht auf die in den Richtlinien 93/109 und 94/80, die auf der Grundlage dieses Artikels erlassen worden seien, geregelten formalen Aspekte reduziert werden.

    Eine solche Auslegung komme weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch im Wortlaut der Richtlinien 93/109 und 94/80 zum Ausdruck und würde Art. 22 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit berauben.

    Der Unionsgesetzgeber sei, als er die Richtlinien 93/109 und 94/80 auf der Grundlage von Art. 22 AEUV erlassen habe, davon ausgegangen, dass die durch sie geregelten Aspekte für die Einhaltung dieses Artikels erforderlich seien.

    Aus den Erwägungsgründen der Richtlinien 93/109 und 94/80 ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber nur das Staatsangehörigkeitserfordernis bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts habe verbieten wollen, und die Richtlinien enthielten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das in Art. 22 AEUV vorgesehene Recht Einfluss auf die Voraussetzungen haben könne, unter denen solche Unionsbürger Mitglied einer politischen Partei werden könnten.

    Da das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbiete, die Möglichkeit, bei diesen Wahlen anzutreten, allein den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten, sei es logisch, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat auch nicht verbiete, in gleicher Weise die Möglichkeit der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu beschränken, an der "Schlüsselplattform" für politische Tätigkeiten auf nationaler Ebene - den politischen Parteien - teilzunehmen, Dies ergebe sich auch aus dem in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 94/80 vorgesehenen Recht der Mitgliedstaaten, Stellen bei den kommunalen Exekutivorganen ihren eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten.

    Eine solche Auslegung ergebe sich zum einen aus dem sechsten Erwägungsgrund sowie aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 93/109 und zum anderen aus dem fünften Erwägungsgrund sowie aus Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/80.

    Rn. 101 Insoweit werden in den Richtlinien 93/109 und 94/80, die auf der Grundlage von Art. 8b EG, jetzt Art. 22 AEUV, erlassen wurden, die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. bei den Kommunalwahlen festgelegt.

    Rn. 102 Diese Richtlinien, die, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80 ergibt, keine abschließende Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten bewirken, enthalten zwar keine Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung erlangen können.

    Rn. 106 Folglich lassen weder das Fehlen von Bestimmungen in den Richtlinien 93/109 und 94/80 über die Bedingungen, unter denen Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in diesem Mitgliedstaat Mitglied politischer Parteien oder Bewegungen werden können, noch der in Art. 4 Abs. 1 und in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz, dass alle Zuständigkeiten, die der Union nicht durch die Verträge übertragen wurden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben, den Schluss zu, dass die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Bewegung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 AEUV fällt.

  • EuGH, 19.11.2024 - C-814/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

    Richtlinie 94/80/EG.

    Rn. 20 Die Erwägungsgründe 4, 5 und 14 der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (…ABl. 1994, L 368, S. 38), lauten:.

    Rn. 21 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/80 lautet:.

    Rn. 22 In Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 94/80 heißt es:.

    Rn. 23 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 94/80 bestimmt:.

    Rn. 24 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/80 sieht vor:.

    Rn. 71 Die Auslegung von Art. 22 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber beabsichtigt habe, allein die formalen Anforderungen an Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besäßen, abzuschaffen, komme weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch im Wortlaut der Richtlinien 93/109 und 94/80 zum Ausdruck und würde Art. 22 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit berauben.

    Rn. 75 Zum einen verleihe das Unionsrecht Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besäßen, zwar kein uneingeschränktes Recht auf Teilnahme am politischen Leben dieses Mitgliedstaats, doch seien die politischen Rechte in die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft aufgenommen worden, um sicherzustellen, dass sich diese Bürger in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat im Rahmen von Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament integrieren und eine aktive politische Rolle spielen könnten; dies werde auch durch den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80 bestätigt.

    Die Modalitäten der Ausübung der in Art. 22 AEUV genannten Rechte seien in den Richtlinien 94/80 und 93/109 festgelegt, in deren Erwägungsgründen ausdrücklich auf das Hauptziel und die Umstände der Einführung von Art. 8b Abs. 1 und 2 EG, der dem jetzigen Art. 22 AEUV entspreche, Bezug genommen werde.

    Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80 und dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 gehe jedoch hervor, dass Art. 22 AEUV keine globale Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten voraussetze.

    Rn. 100 Insoweit werden in den Richtlinien 93/109 und 94/80, die auf der Grundlage von Art. 8b EG, jetzt Art. 22 AEUV, erlassen wurden, die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. bei den Kommunalwahlen festgelegt.

    Rn. 101 Diese Richtlinien, die, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/109 und dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/80 ergibt, keine abschließende Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten bewirken, enthalten zwar keine Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die Mitgliedschaft in einer politischen Partei erlangen können.

    Rn. 105 Folglich lassen weder das Fehlen von Bestimmungen in den Richtlinien 93/109 und 94/80 über die Bedingungen, unter denen Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in diesem Mitgliedstaat Mitglied politischer Parteien werden können, noch der in Art. 4 Abs. 1 und in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz, dass alle Zuständigkeiten, die der Union nicht durch die Verträge übertragen wurden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben, den Schluss zu, dass die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 AEUV fällt.

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   RG, 09.04.1881 - Rep. I 94/80   

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Solidarische Haftung mehrerer Alimentationspflichtiger für eine Alimentationsverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 4, 149
  • RGZ 4, 58
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   AG Wolfach, 25.06.1980 - C 94/80   

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