Rechtsprechung
RG, 04.02.1928 - I 94/27 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat der Schleppschiffahrts-Unternehmer auch außervertraglich eine Sorgfaltspflicht für den geschleppten Kahn? Wann endet diese Sorgfaltspflicht? Muß auch beim Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen jenem Unternehmer und dem Kahneigner die Schiffsbesatzung Hilfe ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schleppvertrag. ; Außervertragliche Sorgfalt.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 11.02.1927 - I 94/27
- RG, 04.02.1928 - I 94/27
Papierfundstellen
- RGZ 120, 121
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52
Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Frankfurt/Main, 07.10.2022 - 28 O 238/21
Diebstahl von Koffern am Flughafen
Eine solche Fürsorgepflicht besteht für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben (so bereits BGHZ 9, 301, 307 im Anschluss an RGZ 102, 38 [42-44]; 105, 302 [304]; 120, 121 [122 f.], weitergeführt in BGH NJW 1987, 2510), also auch die Beklagte, die gewerbsmäßig das Gepäck auf dem von ihr betriebenen Flughafen transportiert. - BGH, 09.12.1971 - II ZR 141/69
Pflichten des Schiffsmaklers im Seeverkehr im Rahmen eines Agenturvertrages; …
Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, 372, 375; 120, 121, 122) hat der Bundesgerichtshof (LM BGB § 823 (H) Nr. 2) ausgeführt, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübe, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernehme, daß da, wo er seinen Beruf oder Gewerbe ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist.
- BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung ist nun zwar ferner der Gedanke entwickelt worden, dass derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, dass da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist, und dass durch einen Beruf oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372 [375]; 120, 121 [122]). - BGH, 02.10.1958 - II ZR 37/57
Rechtsmittel
Abgesehen davon, daß die Verschiedenheit der Haftungsgrundlage (Vertrag oder unerlaubte Handlung) die gesamtschuldnerische Haftung nicht ausschließt, hatten die Schleppunternehmer außer den vertraglichen auch außervertragliche Sorgfaltspflichten über den in ihre Gewerbebetriebe gelangten Kahn, für deren schuldhafte Verletzung durch die Schiffsführer die Schleppereigner nach § 3 BSchG (RGZ 120, 121) und im Sonderfall des Schiffszusammenstosses und der Fernschädigung nach § 92 BSchG, §§ 736, 738 BGB haften. - BGH, 16.12.1953 - VI ZR 12/53 So ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Beförderung von Sachen betreibt, auch abgesehen von etwa geschlossenen Verträgen, zur Obhut und Überwachung der Sachen verpflichtet, die im Gewerbebetrieb an ihn gelangt sind (RGZ 102, 38 [42]; 105, 302; 120, 121 [122/123]).
Rechtsprechung
RG, 11.02.1927 - I 94/27 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann zwischen einer Anstiftung zum Meineid und einem vom Anstifter selbst geleisteten Meineid, der auf das gleiche Endziel gerichtet und aus demselben allgemeinen Entschluß entsprungen ist und die gleiche Unwahrheit zum Gegenstand hat, Fortsetzungszusammenhang angenommen ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 11.02.1927 - I 94/27
- RG, 04.02.1928 - I 94/27
Papierfundstellen
- RGSt 61, 199
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.06.1954 - 2 StR 298/53
Mitwirkung bei Gewaltanwendung - Mittäter - Notzucht
In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Eigenhändigkeit ausdrücklich oder stillschweigend bejaht hat, hat sie es darauf abgestellt, ob der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann (RGSt 37, 92; 55, 265; 59, 79 [81]; 61, 199). - BGH, 01.03.1957 - 1 StR 496/56
Rechtsmittel
Es liegt ein Fall der "eigenhändigen" Straftat vor, die der Täter nur "in Person" begehen kann und bei der Mittäterschaft ausgeschlossen ist (RGSt 61, 199, 201;… Mezger in LK 8. Aufl Vorb. 5 a vor, § 47 StGB, Anm. 1 a zu § 47).Fortsetzungszusammenhang kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht, weil es an der Gleichartigkeit der Verfehlungen fehlt (RGSt 61, 199, 201).