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AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19 |
Zitiervorschläge
AG München, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19 (https://dejure.org/2020,24423)
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Volltextveröffentlichungen (4)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Blaues E-Scooter-Wunder
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mit dem E-Scooter auf Trunkenheitsfahrt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach der Wiesn auf den E-Scooter - Oktoberfestbesucher muss wegen "Trunkenheitsfahrt" seinen Führerschein abgeben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Trunkenheit am E-Scooter - Entziehung der Fahrerlaubnis?
- anwalt.de (Kurzinformation)
E Scooter und Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
- AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
- BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG München I, 29.11.2019 - 26 Qs 51/19
Absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren mit E-Scootern
Auszug aus AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
Insoweit schließt sich das Gericht der 1. Jugendkammer (Beschluss vom 30.10.2019, Az.: 1 J Qs 24/19 jug) und der 26. Strafkammer (Beschluss vom 29.11.2019, Az.: 26 Qs 51/19) des LG München I an. - OLG Stuttgart, 15.10.1986 - 5 Ss 683/86
Ausnamsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Bagatelltrunkenheitsfahrten
Auszug aus AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
Ebenso wenig kann die vom Verteidiger angesprochene Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 15.10.1986, 5 Ss 683/86) übertragen werden - auch hier war über ein Umparken zu entscheiden. - OLG Düsseldorf, 07.01.1988 - 5 Ss 460/87
Zum Absehen von einer Führerscheinsperre bei nur kurzer Trunkenheitsfahrt
Auszug aus AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
So greift die vom Verteidiger angesprochene Argumentation des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 07.01.1988, Az.: 5 Ss 460/87 - 3/88 I) vorliegend nicht ein, da dort über das Versetzen eines geparkten Pkws um wenige Meter zu entscheiden war und der damalige Angeklagte glaubte, dass sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt gewesen sei.