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Rechtsprechung
   RG, 15.10.1942 - V 97/41   

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https://dejure.org/1942,309
RG, 15.10.1942 - V 97/41 (https://dejure.org/1942,309)
RG, Entscheidung vom 15.10.1942 - V 97/41 (https://dejure.org/1942,309)
RG, Entscheidung vom 15. Oktober 1942 - V 97/41 (https://dejure.org/1942,309)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 75/57

    Rechtsmittel

    Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Masse eindeutig offenbart haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 275 BGB; RGZ 168, 240 [245]).
  • BGH, 03.03.1965 - IV ZR 95/64

    In ausländischer Währung "ausgedrückte" Geldschuld i. S. d. § 244 BGB als …

    Eine solche Fremdwährungs- oder Valutaschuld liegt demnach vor, wenn der Inhalt der Verpflichtung die geschuldete Leistung in ausländischer Währung bezeichnet (RGZ 168, 240, 245).
  • LG Braunschweig, 15.01.1985 - 6 S 218/84
    (RGZ 168, 240) geht insoweit fehl, als dort das Recht des Gläubigers, Die Zahlung in deutscher Währung zu verlangen, auf eine Auslegung des Kaufvertrages gestützt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 25.06.1980 - 5 UF 77/80
    Vielmehr wird gerade bei der Abgrenzung zu einer Fremdwährungsschuld ein Wahlrecht des Gläubigers, also hier des Antragstellers, vielfach den Umständen entnommen (RGZ 168, 240, 247;… Palandt/Heinrichs, aaO Anm. 3;… Soergel/R. Schmidt, aaO Rdn. 10), insbesondere auch bei Unterhaltsschulden (…Brühl/Göppinger/Mutschler, aaO Rdn. 327).
  • BGH, 12.06.1975 - IX ZR 116/74

    Rechtsmittel

    Dafür ist erforderlich, daß die Leistung in der ausländischen Währung bezeichnet ist; die geschuldete Leistung muß auf Zahlung von Geld einer ausländischen Währung gehen (RGZ 109, 61, 62; 168, 240, 245;… Staudinger/Weber, Kommentar zum BGB, 11. Aufl. § 244 Rdnr. 2).
  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 203/56

    Rechtsmittel

    Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Maße eindeutig offenbart haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 275 BGB; RGZ 168, 240 [245]).
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