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   VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17 (https://dejure.org/2017,36145)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.09.2017 - 97-IV-17 (https://dejure.org/2017,36145)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. September 2017 - 97-IV-17 (https://dejure.org/2017,36145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Dies gilt, obwohl der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, warum im vorliegenden Fall zusätzlich zur Einhaltung einer "strikten Verhältnismäßigkeit" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [Seite 406 i. V. m. Tenor Ziff. III.1) die Sicherungsverwahrung nur bei einer festzustellenden "hochgradigen Gefährlichkeit" fortdauern könne.

    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).

    Es ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob - wie der Beschwerdeführer meint - aus verfassungsrechtlichen Gründen die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wirklich eine hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfordert, oder ob es angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur "strikten Verhältnismäßigkeit" ohne besonderen Vertrauensschutz ausreicht, wenn "die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f., dort unter III.2a einerseits sowie III.2b andererseits]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; vgl. zu den unterschiedlichen Konstellationen etwa Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642 ff.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: MüKo StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 42; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 66 Rn. 15; Stree-Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 1).

  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).

    Es ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob - wie der Beschwerdeführer meint - aus verfassungsrechtlichen Gründen die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wirklich eine hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfordert, oder ob es angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur "strikten Verhältnismäßigkeit" ohne besonderen Vertrauensschutz ausreicht, wenn "die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f., dort unter III.2a einerseits sowie III.2b andererseits]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; vgl. zu den unterschiedlichen Konstellationen etwa Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642 ff.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: MüKo StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 42; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 66 Rn. 15; Stree-Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 1).

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).

    Es ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob - wie der Beschwerdeführer meint - aus verfassungsrechtlichen Gründen die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wirklich eine hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfordert, oder ob es angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur "strikten Verhältnismäßigkeit" ohne besonderen Vertrauensschutz ausreicht, wenn "die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f., dort unter III.2a einerseits sowie III.2b andererseits]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; vgl. zu den unterschiedlichen Konstellationen etwa Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642 ff.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: MüKo StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 42; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 66 Rn. 15; Stree-Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 1).

  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (so schon für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 90-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 38-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Im Grundsatz haben sich die Fachgerichte deshalb bei der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit den hierfür geltenden Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und deren Annahme auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen (so für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 72-IV-03 [HS]/Vf. 73-IV-03 [e.A.] unter Verweis auf BVerfGE 70, 297 [307 ff.]; Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (so schon für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 90-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17
    Im Grundsatz haben sich die Fachgerichte deshalb bei der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit den hierfür geltenden Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und deren Annahme auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen (so für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 72-IV-03 [HS]/Vf. 73-IV-03 [e.A.] unter Verweis auf BVerfGE 70, 297 [307 ff.]; Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Beide Beschlüsse waren Gegenstand einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und wurden wegen einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aufgehoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017- Vf. 97-IV-17).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17 m.w.N.).

    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).

  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hängt deshalb davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, (BVerfGE a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, - 2 Ws 204/16 -, Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. September 2017, Az.: Vf 97-IV-17, Rdnr. 16; jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BGH, NStZ 2013, 524, [525]; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, [264] ).
  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Wie der Betroffene zutreffend vorträgt, hängt die Fortdauer der Unterbringung in Fällen, in denen die Anlasstat wie hier vor dem 01.06.2013 begangen worden ist, gem. Art. 316 e Abs. 1 S. 3, 316 f Abs. 2 S. 1 EGStGB i.V.m. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkre ten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH, NStZ 2013, 524, 525; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, 264; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.04.2016, 2 Ws 204/16, Rn. 12, 13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 18.09.2017, Vf 97-IV-17, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine hohe Gefahr verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.2011, 4 StR 164/11, Rn. 8; Urt. v. 18.07.2012, 2 StR 605/11, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).
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