Rechtsprechung
| VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16.A |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
AsylG § 34a;; AsylG § 27a
Malta; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsanordnung aufgrund einer noch nicht begründeten Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- VG Hannover, 05.11.2015 - 10 A 5157/15
Folgeantrag; Gemeinsames Europäisches Asylsystem; Haftbedingungen; …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat.zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
- VG Düsseldorf, 09.04.2015 - 8 L 1100/15
Abschiebung eines Asylsuchenden nach Malta hinsichtlich Zuständigkeit der …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat.zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
- VG Magdeburg, 26.01.2016 - 8 A 108/16
Asylrecht: Feststellung systemischer Mängel von Asylverfahren und …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat.zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
- VG München, 17.03.2015 - M 7 S 14.50627
Dublin-Verfahren; Antrag unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat.zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2015 - 7a K 864/15
Berücksichtigung von Mängeln im italienischen Asylverfahren bei der Abschiebung …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat.zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist.
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2017 - 9a K 961/16
Systemischer Mangel Malta Asylsystem
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.03.2016 - 9a L 473/16
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weildie Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,- trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtundnach den - auch dem C. G. N. V. G1.Rn. 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weildie Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,- trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtundnach den - auch dem C. G. N. V. G1.
- VG München, 19.05.2016 - M 26 S 16.50281
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach …
In der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bezug auf Malta die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorliegen, kontrovers beurteilt (s. VG Gelsenkirchen, B.v. 9.3.2016 - 9a L 473/16.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 26.1.2016 - 8 A 108/16 - juris; VG Hannover, U.v. 5.11.2015 - 10 A 5157/15 - juris; VG München, U.v. 15.9.2015 - M 2 K 15.50225 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris; a.A.: VG München, B.v. 12.6.2015 - M 25 S 15.50265; VG Leipzig, U.v. 8.6.2015 - 6 K 1044/13.A - juris;… VG Oldenburg, B.v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.;… VG Augsburg, U.v. 29.5.2013 - Au 7 K 13.30134 - juris Rn. 22).
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