Rechtsprechung
| VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AsylG, § 34a Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, Art 29 Abs 2; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; VwGO, § 80 Abs 5
Syrien: Dublin Italien: Keine menschenunwürdige Behandlung; Suspendierung; Aufnahmebereitschaft
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (13)
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19
Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
So hält auch der 4. Senat des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 08.11.2021 (A 4 S 2850/21) - in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2021 - an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch Systemische Schwachstellen oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (so zuletzt auch wieder VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - A 4 S 2453/22 -, juris sowie VG Freiburg, Beschluss vom 12.07.2023 - A 9 K 448/23 -, juris).Es kann wegen der oben ausgeführten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Italien das von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK - garantierte Schutzniveau verletzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris).
- VG Würzburg, 31.01.2024 - W 1 K 24.50011
Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Jedoch zeigt die Meldung die potentielle Aufnahmebereitschaft und auch -fähigkeit Italiens (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.F.A -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2023 - A 1 K 6156/23 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 26.01.2024 - 2 A 1455/23.Z.A -, juris). - VG Lüneburg, 08.02.2024 - 5 B 11/24
Liberia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel; Überstellung möglich
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Jedoch zeigt die Meldung die potentielle Aufnahmebereitschaft und auch -fähigkeit Italiens (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.F.A -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2023 - A 1 K 6156/23 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 26.01.2024 - 2 A 1455/23.Z.A -, juris).
- VG Stuttgart, 18.12.2023 - A 1 K 6156/23
Tunesien: Dublin Italien: Überstellung möglich; Keine systemischen Mängel
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Jedoch zeigt die Meldung die potentielle Aufnahmebereitschaft und auch -fähigkeit Italiens (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.F.A -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2023 - A 1 K 6156/23 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 26.01.2024 - 2 A 1455/23.Z.A -, juris). - VG Frankfurt/Main, 03.01.2024 - 12 L 4017/23
Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Jedoch zeigt die Meldung die potentielle Aufnahmebereitschaft und auch -fähigkeit Italiens (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.F.A -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2023 - A 1 K 6156/23 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 26.01.2024 - 2 A 1455/23.Z.A -, juris). - VGH Hessen, 26.01.2024 - 2 A 1455/23
Darlegen einer Verweigerung der italienischen Behörden zur Gewährung der Aufnahme …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Jedoch zeigt die Meldung die potentielle Aufnahmebereitschaft und auch -fähigkeit Italiens (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.F.A -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2023 - A 1 K 6156/23 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 26.01.2024 - 2 A 1455/23.Z.A -, juris). - EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Eine solche Behandlung liegt nach den dazu entwickelten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 u.a. - Jawo - und Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim -, jeweils juris) dann vor, wenn sich ein Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer "Situation extremer materieller Not" befände. - EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
Eine solche Behandlung liegt nach den dazu entwickelten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 u.a. - Jawo - und Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim -, jeweils juris) dann vor, wenn sich ein Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer "Situation extremer materieller Not" befände. - VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21
Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
So hält auch der 4. Senat des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 08.11.2021 (A 4 S 2850/21) - in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2021 - an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch Systemische Schwachstellen oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (so zuletzt auch wieder VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - A 4 S 2453/22 -, juris sowie VG Freiburg, Beschluss vom 12.07.2023 - A 9 K 448/23 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus VG Freiburg, 10.04.2024 - A 9 K 1255/24
So hält auch der 4. Senat des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 08.11.2021 (A 4 S 2850/21) - in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2021 - an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch Systemische Schwachstellen oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (so zuletzt auch wieder VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - A 4 S 2453/22 -, juris sowie VG Freiburg, Beschluss vom 12.07.2023 - A 9 K 448/23 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 11 A 1255/22
Aussetzung eines asylrechtlichen Verfahrens und Vorlage von Fragen an den EuGH …
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - A 4 S 2453/22
Nigeria: Dublin Italien: Berufungszulassung ohne Erfolg; Grundsatzbedeutung nicht …
- VG Freiburg, 12.07.2023 - A 9 K 448/23
Syrien: Dublin Italien; keine aufschiebende Wirkung der Klage eines …
- VG Gießen, 29.04.2024 - 8 L 1291/24
Guinea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der - erwachsene, junge und gesunde - Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dafür ist nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel - auch soweit diese hier nicht ausdrücklich Niederschlag gefunden haben - weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer unterstellten Gewährung internationalen Schutzes etwas festzustellen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 24 B 22.50020 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. April 2024 - 9 L 423/24.F.A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20. März 2024 - AN 14 S 23.50728 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 - RO 13 S S 23.50009 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 2 1 .überstellten Personen implizieren (vgl. hierzu VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. April 2024 - 9 L 423/24.F.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Januar 2023 - Au 8 S 23.50020 -, juris).
- VG Würzburg, 05.06.2024 - W 6 S 24.50178
Dublin, Italien, keine systemischen Mängel, voraussichtlich rechtswidrige …
2 Dublin III-VO unmöglich machen würden, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt und worauf im Einzelnen verwiesen wird (i.E. auch: OVG SH, U.v. 25.1.2024 - 4 LB 4/23; BayVGH, B.v. 24.5.2023 - 24 ZB 22.50006; VG Gießen, B.v. 29.4.2024 - 8 L 1291/24.GI.A.; VG München, B.v. 24.4.2024 - M 3 S 24.50439; VG Berlin, U.v. 23.4.2024 - VG 9 K 61/23 A; VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 - A 9 K 1255/24 - alle juris jeweils m.w.N.).Gepaart mit dem Umstand, dass der als temporär bezeichnete Wiederaufnahmestopp der italienischen Behörden nunmehr seit fast eineinhalb Jahren andauert, ohne dass ansatzweise ersichtlich wäre, dass eine Rückübernahme in beachtlichem Umfang alsbald wiederaufgenommen werden würde, bestehen mithin erhebliche Zweifel an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, welche nicht durch die Rücknahme von Personen im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit der Schweiz, welches nicht im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren steht (siehe: https://www......; abgerufen am 4.6.2023), ausgeräumt werden können (so aber: VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 - A 9 K 1255/24 - juris;… a.A. VG Berlin, a.a.O., Rn. 36).
- VG Würzburg, 24.09.2024 - W 6 K 24.50311
Erfolgreiche Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Italien im Rahmen des Dublin …
2 Dublin III-VO unmöglich machen würden, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt und worauf im Einzelnen verwiesen wird (i.E. auch: OVG SH, U.v. 25.1.2024 - 4 LB 4/23; BayVGH, B.v. 24.5.2023 - 24 ZB 22.50006; VG Gießen, B.v. 29.4.2024 - 8 L 1291/24.GI.A.; VG München, B.v. 24.4.2024 - M 3 S 24.50439; VG Berlin, U.v. 23.4.2024 - VG 9 K 61/23 A; VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 - A 9 K 1255/24 - alle juris jeweils m.w.N.).Gepaart mit dem Umstand, dass der als temporär bezeichnete Wiederaufnahmestopp der italienischen Behörden nunmehr seit fast eineinhalb Jahren andauert, ohne dass ansatzweise ersichtlich wäre, dass eine Rückübernahme in beachtlichem Umfang alsbald wiederaufgenommen werden würde, bestehen mithin erhebliche Zweifel an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, welche nicht durch die Rücknahme von Personen im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit der Schweiz, welches nicht im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren steht (siehe: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/italien-dublin.html#:~:text=Wegen%20der%20grossen%20Zahl%20an,gilt%20gegen%C3%BCber%20allen%20Dublin%2DStaaten.), ausgeräumt werden können (so aber: VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 - A 9 K 1255/24 - juris;… a.A. VG Berlin, a.a.O., Rn. 36).
- VG Berlin, 29.05.2024 - 9 K 668.23
Abschiebungsanordnung, keine systemischen Mängel
Rn. 33 Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen. - VG Berlin, 10.01.2025 - 4 L 894.24
Dublin-Verfahren; Rücküberstellung nach Italien; Zweifel an Aufnahmebereitschaft
Rn. 31 Der vom BAMF angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris, EA Bl. 8) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2024 - VG 9 K 209/23 A -, UA Bl. 9). - VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 668.23
Afghanistan: Dublin Italien; Abschiebungsanordnung nach Italien wegen …
Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen. - VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 61.23 Rn. 36 Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen.
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 495.23
Unmöglichkeit der Überstellung von Asylantragstellern nach Italien; keine Pflicht …
Rn. 41 Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Klägerin nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen. - VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 254.23 Rn. 40 Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen.
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 209.23 Rn. 41 Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 - A 9 K 1255/24 - juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen.
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 235.23
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