Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 3-5 O 83/04, 3-05 O 83/04, 3/5 O 83/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 131 § 132; BDSG § 1 Abs. 1
Anspruch des Aktionärs auf Auskunft über die Vergütung der Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Offenlegung der Gehaltsstruktur von leitenden Mitarbeitern in der Hauptversammlung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 3-5 O 83/04, 3-05 O 83/04, 3/5 O 83/04
- LG Frankfurt/Main, 24.01.2005 - 5 O 83/04
Papierfundstellen
- ZIP 2005, 302
- AG 2005, 259
- NZG 2005, 227
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 318/00
Auskunftsrecht eines Aktionärs
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Das (gerichtliche) Auskunftsverlangen steht als Eingriffsrecht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Ausübung und unter der Beschränkung, dass die Ausübung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB ) in Einklang stehen muss, da jeder Aktionär der Gesellschaft gegenüber die Treuepflicht zu erfüllen hat (vgl. BayObLG AG 2001, 424 ; …Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BayObLGZ 1999, 193 [196]; BayObLG AG 2001, 424 ).
Selbst wenn diese Antwort nach dem Vorbringen der Antragsteller in der Hauptversammlung so nicht gegeben worden sein sollte, wurde sie jedoch durch das entsprechende Vorbringen im vorliegenden Verfahren nunmehr spätestens hinreichend beantwortet, was zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung genügt (vgl. BayObLG AG 2001, 424 ).
- OLG Hamburg, 12.01.2001 - 11 U 162/00
Rechtmäßigkeit der Entlastung der Mitglieder eines Vorstandes und eines …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Die Kammer teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, das grundsätzlich zu Einzelbilanzpositionen keine Angaben zu machen sind, (vgl. OLG Hamburg AG 2001, 359), jedenfalls soweit sie im Gesamtvolumen unbedeutend gering sind. - BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 70/00
Fristwahrung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Es entsprach hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens der Antragssteller der Billigkeit, die Gerichtskosten zu teilen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen (vgl. hierzu BayObLG (AG 2002, 290 ), wobei hinsichtlich der für erledigt erklärten Frage zu 1a.) die Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin sich auswirkt, da angesichts der Größenordnung des hier in der Öffentlichkeit behaupteten Schadensvolumens von über 1 Milliarde EUR es um eine Bilanzposition von doch einiger Bedeutung ging.
- OLG Stuttgart, 12.08.1998 - 20 U 111/97
Stock-options für Manager
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Die Frage von Belastungen der Gesellschaft hätte im Rahmen der Beschlussfassungen über diese Programme gestellt werden können und ggf. beantwortet werden müssen (zum Umfang der Auskunftspflicht insoweit OLG Stuttgart AG 1998, 529). - BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Dabei ist zu beachten, dass der grundrechtliche Datenschutz nicht nur den Schutz gegen Erhebung und Weitergabe in individualisierter Form gewährleistet, sondern auch solche Daten betrifft, für die ein Personenbezug herstellbar ist (BVerfG, DB 1984, 36 (38)). - BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84
Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326;… Mülbert in Großkomm.z. AktG 4. Aufl. § 120 Rdnr. 25 ff.). - OLG Düsseldorf, 26.06.1997 - 19 W 2/97
Vorstandsbezüge: Publizität
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Um der Kammer hierzu eine Nachprüfung zu ermöglichen (vgl.: OLG Düsseldorf AG 1997, 520 m .w. Nachw.) hätte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Förderungspflicht (…Hüffer, AktG , 6. Aufl. § 131 Rdnr. 25) Tatsachen vortragen müssen, die die Gefahr der Nachteilszufügung hätte hinreichend plausibel erscheinen lassen. - BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 11/99
Zum Recht eines Aktionärs, in der Hauptversammlung Auskunft über eine andere …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04
Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BayObLGZ 1999, 193 [196]; BayObLG AG 2001, 424 ).
- OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer …
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem in dem angefochtenen Urteil erwähnten Beschluss vom 18.01.2005 (3-5 0 83/04) die Beklagte im Verfahren gemäß § 132 AktG verpflichtet, drei Fragen zu beantworten, die im Kern alle auf das GEC abzielen. - LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von …
Wie die Kammer mit Beschluss vom 18.1.2005 (3-05 O 86/04 - AG 2005, 259; bestätigt durch Beschluss des OLG Frankfurt vom Beschluss vom 30.01.2006 - 20 W 52/05-, ZIP 2006, 614) festgestellt hat, ist die Beklagte verpflichtet die Gesamtvergütung des Group Executive Committees gegenüber ihren Aktionären offen zulegen. - OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08
Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche …
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung dogmatisch über den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens (…so Spindler in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 131 Rn. 83;… Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 131 Rn. 71;… Hüffer, a.a.O., § 131 Rn. 35;… Henn, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Rn. 880 mit Fn. 440; RGZ 167, 151, 158; LG Braunschweig AG 1991, 36, 37; LG München I Der Konzern 2007, 448; LG München I AG 2007, 255), der Treuwidrigkeit (LG Frankfurt a.M. AG 2005, 259; so wohl auch LG Heidelberg AG 1998, 47, 50), der Obliegenheitsverletzung (…Decher in Großkomm, a.a.O., § 131 Rn. 277, 394 f.) oder des (konkludenten) Verzichts (…Reger in Bürgers/Köber, a.a.O., § 131 Rn. 27; LG Mainz AG 1988, 169) zu begründen ist (vgl. auch Reuter DB 1988, 2615 f.).
- KG, 16.07.2009 - 23 W 69/08
Aktienrecht: Auskunftserzwingungsverfahren bei Erteilung einer unrichtigen …
Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aus (vgl. BayObLG AG 2001, 424; LG Frankfurt/Main ZIP 2005, 302,).Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren genügt zur Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Auskunftsverpflichtung (vgl. BayObLG AG 2001, 424; LG Frankfurt/Main ZIP 2005, 302, 302).
- LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 275/07
Squeeze out: Ausschlussverlangen des Hauptaktionärs mit Widerrufsvorbehalt; …
Eine Verletzung eines konkreten Informationsrechtes kann nach der Rechtssprechung der Kammer (Beschluss vom 18.1.2005 - 3-05 O 83/04 - NZG 2005, 227) ohnehin nur dann vorliegen, wenn der Anfechtende die Frage in der Hauptversammlung gestellt hat oder diese sich eindeutig zu Eigen gemacht. - LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 5 O 211/07
Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktionäre einer Spezialbank …
Eine Verletzung eines konkreten Informationsrechtes kann nach der Rechtssprechung der Kammer (Beschluss vom 18.1.2005 - 3-05 O 83/04 - NZG 2005, 227) ohnehin nur dann vorliegen, wenn der Anfechtende die Frage in der Hauptversammlung gestellt oder diese sich eindeutig zu Eigen gemacht hat. - LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen …
Eine Verletzung eines konkreten Informationsrechtes kann nach der Rechtssprechung der Kammer (Beschluss vom 18.1.2005 - 3-05 O 83/04 - NZG 2005, 227) ohnehin nur dann vorliegen, wenn der Anfechtende die Frage in der Hauptversammlung gestellt hat oder diese sich eindeutig zu Eigen gemacht.
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