Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.02.2011 - I-15 W 433/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 130 Abs. 5; AktG § 130 Abs. 1
Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die Ablehnung eines Zwangsgeldverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aktionär steht keine Beschwerdebefugnis gegen die gerichtliche Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung gegen den untätigen Vorstand einer Aktiengesellschaft zu; Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die Ablehnung eines Zwangsgeldverfahrens
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - HRB 2366
- OLG Hamm, 15.02.2011 - I-15 W 433/10
Papierfundstellen
- FGPrax 2011, 205
- AG 2011, 676
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung …
Rn. 15 Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). - OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren …
Nachdem ein solches Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts mittels eines Verfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB für die Beschwerdeführerin also nicht besteht, kann sie ein solches nicht bestehendes Recht auch nicht im Wege der Beschwerde durchsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 15 W 433/10, zitiert nach juris, das sich gegen ein Beschwerderecht in einem angeregten Verfahren auf Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 ff. FamFG wegen begehrter Einreichung einer Versammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 5 AktG ausgesprochen hat, mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht der Durchsetzung individueller Rechte diene, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der Registerwahrheit).
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