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   OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08   

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https://dejure.org/2009,8539
OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08 (https://dejure.org/2009,8539)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 6 W 219/08 (https://dejure.org/2009,8539)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 6 W 219/08 (https://dejure.org/2009,8539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

  • Judicialis

    BRAGO § 11; ; BRAGO § 13 Abs. 5; ; BRAGO § 13 Abs. 5 S. 1; ; BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2; ; BRAGO § 16; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 33 Abs. 1 S. 1;... ; BRAGO § 26; ; ZPO § 91 Abs. 2; ; ZPO § 239 ff; ; RVG § 2; ; RVG § 8; ; RVG § 13; ; RVG § 15 Abs. 5; ; RVG VV Nr. 3100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fiktion einer neuen Angelegenheit auch bei lange unterbrochenen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2009, 432
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 26.01.2004 - 13 W 227/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei längerem Ruhen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08
    Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, mithin hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (Göbel/Gottwaldt, Berliner Kommentar zum RVG, Auflage 2004, § 15 Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 W 227/04).

    Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach während des Zeitraumes von drei Jahren und sechs Monaten die Beklagtenvertreterin ohnehin mit der Angelegenheit befasst gewesen wäre bzw. eine außergerichtliche Fortsetzung ihrer Tätigkeit erforderlich geworden wäre (so aber der vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedene Fall mit Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 W 227/04).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08
    Lediglich in Fällen einer Spezialmaterie kann es als notwendig erscheinen, dass eine Partei einen auswärtigen spezialisierten Anwalt beauftragt, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, NJW 2003, 901).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

    Rechtsanwaltsgebühr: Wiederaufnahme des Verfahrens nach mehr als dreimonatigem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08
    Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, mithin hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (Göbel/Gottwaldt, Berliner Kommentar zum RVG, Auflage 2004, § 15 Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 W 227/04).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.;OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).
  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen

    Den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, und des Brandenburgischen OLG vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei.

    Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann der Meinung, dass für eine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO nicht der endgültige Abschluss des Verfahrens, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 RVG Anm. 103; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Anm. 97), nicht gefolgt werden (vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Anm. 268).

  • OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z. B. OLG Stuttgart, MDR 2003, 117, zitiert nach juris, Rn. 8 f.; OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, zitiert nach juris, Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn. 97; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.09.2010 - 17 W 190/10

    Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei langem Ruhen des Verfahrens

    Dieser Ansicht sind das OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, N. Schneider, AGS 2004, 221, 223; ders., in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 20, Rn. 37; Mayer, a. a. O. gefolgt.
  • OLG Schleswig, 28.01.2013 - 15 WF 363/12

    Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im

    Mit dieser Rechtsauffassung folgt das Beschwerdegericht der im Anschluss an die o.a. Entscheidung des BGH veröffentlichten Auffassung anderer Oberlandesgerichte in Fällen des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens (OLG Köln, AGS 2011, 321; KG FamRZ 2011, 667 ; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 665 ; a.A. OLG Brandenburg, AGS 2009, 432 , allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH; ferner Gerold/Schmidt/Mayer, 20. Auflage, Rn. 153 zu § 15 RVG ) und der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 23.08.2010 zu dem Fall des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens (AGS 2010, 606 ).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2012 - 6 W 19/12

    Erneutes Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Ruhen des Verfahrens

    Dabei hat der Senat den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung als "Erledigung des Auftrages" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angesehen und darauf abgestellt, dass sich der Rechtsanwalt nach einer Zeitdauer von mehr als zwei Jahren in die Sache ebenso neu einarbeiten muss, wie dies bei einem neuen Auftrag der Fall ist (vgl. Beschluss v. 07.05.2009, 6 W 219/08, AGS 2009, 432).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2009 - 4 Ko 3866/09

    Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG -VV; Verwaltungsverfahren;

    Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsanwalt sich nach längerer Zeit wieder vollkommen neu in die Sache einarbeiten muss, so dass eine Arbeitsersparnis mit dem vorangegangenen Auftrag nicht verbunden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, Anwaltsgebühren Spezial 2009, 432).
  • LG Cottbus, 24.10.2011 - 4 O 133/05
    Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (6 W 219/08) gilt das Verfahren nach 2-jähriger Unterbrechung als neue Angelegenheit, so dass die Gebühren ein weiteres Mal anfielen.
  • VG München, 24.03.2011 - M 3 M 10.4272

    Erinnerung; Reisekosten; Kanzleiverlegung

    Eine Erstattung der anlässlich der Verlegung der Kanzlei angefallenen Auslagen ist daher nicht möglich (Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage, VV RVG Nr. 7005, 7006 RdNr. 14, Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, 7003 - 7006 VV RdNr. 5; Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 7.5.2009, Az: 6 W 219/08).
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