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   BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91   

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https://dejure.org/1991,238
BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91 (https://dejure.org/1991,238)
BAG, Entscheidung vom 11.07.1991 - 2 AZR 119/91 (https://dejure.org/1991,238)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 (https://dejure.org/1991,238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats - Pflicht des Arbeitgebers zur Mitteilung der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat - Minderleistung des Arbeitnehmers wegen Krankheit - Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen, die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) § 102
    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 102
    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung: Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers (hier: Kündigung wegen Minderleistung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 38
  • BB 1991, 2163
  • BB 1991, 2371
  • DB 1991, 2445
  • AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Es ist weiter im Ansatz von den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Unterrichtung des Betriebsrats von den Kündigungsgründen ausgegangen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. September 1988, BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein).

    Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die Fallgestaltungen vor Augen, nach denen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erhebliche, für den Arbeitnehmer sprechende Umstände oder Einlassungen des Arbeitnehmers vorenthalten hatte und die vom Bundesarbeitsgericht als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gewertet wurden (Verschweigen der den Arbeitnehmer entlastenden Aussage einer Tatzeugin bei Vorliegen einer ihn belastenden Aussage einer Zeugin vom Hörensagen: BAGE 44, 201 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972; Vorenthalten einer substantiierten Gegendarstellung des Arbeitnehmers auf eine Abmahnung des Arbeitgebers: Senatsurteil vom 31. August 1989, aaO).

  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Will der Arbeitgeber eine Kündigung (hier: in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) allein auf Minderleistungen des Arbeitnehmers, die Differenzen mit Arbeitskollegen ausgelöst haben, ohne Rücksicht darauf stützen, auf welche Ursachen die Minderleistungen beruhen, so muß er den Betriebsrat, um seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu genügen, nicht zusätzlich davon unterrichten, daß der betroffene Arbeitnehmer schon vor der Kündigung unter Vorlage eines Attestes die Ursache für die Minderleistungen auf eine angeblich durch die konkreten Arbeitsbedingungen ausgelöste Erkrankung zurückgeführt hat (im Anschluß an BAG Urteil vom 08.09.1988, 2 AZR 103/88 = BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; entgegen LArbG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 2 Sa 1063/90 = LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 27).

    Es ist weiter im Ansatz von den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Unterrichtung des Betriebsrats von den Kündigungsgründen ausgegangen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. September 1988, BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die Fallgestaltungen vor Augen, nach denen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erhebliche, für den Arbeitnehmer sprechende Umstände oder Einlassungen des Arbeitnehmers vorenthalten hatte und die vom Bundesarbeitsgericht als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gewertet wurden (Verschweigen der den Arbeitnehmer entlastenden Aussage einer Tatzeugin bei Vorliegen einer ihn belastenden Aussage einer Zeugin vom Hörensagen: BAGE 44, 201 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972; Vorenthalten einer substantiierten Gegendarstellung des Arbeitnehmers auf eine Abmahnung des Arbeitgebers: Senatsurteil vom 31. August 1989, aaO).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Das ebenfalls am 21. März 1991 in der Revisionssache - 2 AZR 616/90 - verkündete und auch zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil befaßt sich nur mit einer gegenüber § 622 Abs. 2 BGB eigenständigen tariflichen Regelung der Kündigungsfristen.
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) ist nur zu der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 622 Abs. 2 BGB ergangen und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur auf tarifliche Bestimmungen anzuwenden, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben (Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Eine schriftliche Kündigung ist in diesem Sinn ausgesprochen, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers verläßt (BAGE 27, 331, 335 = AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) ist nur zu der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 622 Abs. 2 BGB ergangen und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur auf tarifliche Bestimmungen anzuwenden, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben (Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Hamm, 05.12.1990 - 2 Sa 1063/90

    Betriebsrat: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Mitteilung der

    Auszug aus BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91
    Will der Arbeitgeber eine Kündigung (hier: in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) allein auf Minderleistungen des Arbeitnehmers, die Differenzen mit Arbeitskollegen ausgelöst haben, ohne Rücksicht darauf stützen, auf welche Ursachen die Minderleistungen beruhen, so muß er den Betriebsrat, um seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu genügen, nicht zusätzlich davon unterrichten, daß der betroffene Arbeitnehmer schon vor der Kündigung unter Vorlage eines Attestes die Ursache für die Minderleistungen auf eine angeblich durch die konkreten Arbeitsbedingungen ausgelöste Erkrankung zurückgeführt hat (im Anschluß an BAG Urteil vom 08.09.1988, 2 AZR 103/88 = BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; entgegen LArbG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 2 Sa 1063/90 = LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 27).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Darauf, ob diese Umstände auch objektiv geeignet und ausreichend sind, die Kündigung zu stützen, kommt es für die Korrektheit der Unterrichtung nicht an (zu § 102 BetrVG: BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81) .

    Enthält der Dienstherr dem Personalrat bewusst ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluss bestimmende Tatsachen vor, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes verleihen oder weitere eigenständige Kündigungsgründe enthalten, ist die Unterrichtung fehlerhaft und die Kündigung unwirksam (zu § 102 BetrVG: BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO) .

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Eine bewußt und gewollte unrichtige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgeblichen Kündigungsgründe führt deshalb zu einem fehlerhaften Anhörungsverfahren (BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81:, 22. September 1994 aaO).

    Der Sprecherausschuß ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände dargestellt hat (Senat 11. Juli 1991 aaO; 22. September 1994 aaO; 17. Februar 2000 aaO).

    Bei diesem weiteren notwendigen Vortrag handelt es sich nicht nur um eine bloße Erläuterung eines schon zuvor hinreichend mitgeteilten Sachverhalts, der auch ohne eine erneute Einschaltung des Vertretungsorgans im Kündigungsschutzprozeß noch möglich wäre (BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Der Senat hält daran fest (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972), daß der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände für die Kündigung unterbreitet hat.

    Das Bundesarbeitsgericht leitet daher mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; ebenso Bitter, NZA Beil. 3/1991, S. 16, 19 ff.; KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 66; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 286 ff. mit weiteren Nachweisen; kritisch Kraft, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611 ff.) aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Unterrichtung hat lediglich "mittelbar" die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der mitgeteilte Sachverhalt zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreicht, weil es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (BAG Urteil vom 11. Juli 1991, aaO, zu II 2 a der Gründe).

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).

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