Rechtsprechung
   VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,54107
VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836 (https://dejure.org/2018,54107)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836 (https://dejure.org/2018,54107)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - Au 7 K 17.1836 (https://dejure.org/2018,54107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,54107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341, juris; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 73 und 74).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B.v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins").

    Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 8. Mai 2018 ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellungsmitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).

  • AG Dorsten, 28.10.2011 - 3 C 9/11
    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 10. März 2008 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris Rn. 13).

    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341, juris; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 10. März 2008 entsprechend § 7 Abs. Satz 2 FeV noch keine 185 Tage in Tschechien gewohnt hat, ist unschädlich, da die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraussetzt, dass die 185-Tage-Frist bereits bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis verstrichen sein muss (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 Rn. 29-36).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).
  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).
  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    In den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellungsmitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation auch der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.3.2018 - M 26 S 18.382 - juris Rn. 20 m.w.N.) und sofern eine von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung den Aufenthaltsstaus des Betroffenen zutreffend wiedergibt.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
    In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B.v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins").
  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2018, Au 7 K 17.1836, wird aufgehoben.
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 11 AE 18.1741

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Fahrerlaubnisrecht

    Mit Urteil vom 18. Juni 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Antragsgegner, den am 10. März 2008 ausgestellten Führerschein mit der Nummer ED450266 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B umzuschreiben (Az. Au 7 K 17.1836).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht