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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98   

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OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98 (https://dejure.org/1998,15761)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.03.1998 - 10 B 10185/98 (https://dejure.org/1998,15761)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. März 1998 - 10 B 10185/98 (https://dejure.org/1998,15761)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Telefax; Zustellung; Formlose Vorabmitteilung; Beschlußtenor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuAS 1998, 126
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.06.1963 - V C 198.62
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98
    Das Vorhandensein eines dahingehenden Willens ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 - V C 198.62 -, BVerwGE 16, S. 165 f.).Dafür, daß das Verwaltungsgericht bereits zustellen und nicht lediglich den Entscheidungstenor - mit der Folge der Existenz und Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung - formlos vorab mitteilten wollte (vgl. hierzu z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 70; Kopp, a.a.O.), spricht zwar, daß dem durch Telefax übermittelten Beschlußtenor eine - wenn auch unvollständige - Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde - was bei einer formlosen Vorabübermittlung des Tenors nicht üblich ist - und ein Hinweis auf die spätere Zustellung des vollständigen Beschlusses - wie er bei einer formlosen Vorabmitteilung regelmäßig erfolgt - unterblieb.
  • OVG Hamburg, 20.09.1995 - Bs IV 143/95

    Zustellung; Gerichtliche Entscheidung; Rechtsanwalt; Telefax; Nochmalige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98
    Grundsätzlich kann zwar auch per Telefax zugestellt werden; das gilt jedenfalls für Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG (vgl. z. B. OVG Hamburg, a.a.O. sowie Beschluß vom 20. September 1995 - Bs IV 143/95 - NJW 1996, S. 1226; Sadler, VwZG, 2. Auflage, Rdnrn. 13 und 19 zu § 2; Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 71 zu § 56; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, Rdnr. 10 a zu § 56, Rdnr. 2 a zu § 57; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 98 zu § 80; Ewer/Schürmann, NVwZ 1990, S. 336 f.).Daß mit der Telefax-Übermittlung der Beschluß(-tenor) weder in Urschrift noch in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift an den Antragsteller-Bevollmächtigten gelangt ist bzw. diesem in der Urschrift vorgelegt worden ist (vgl. § 2 VwZG), ist insofern unschädlich.
  • BVerwG, 04.04.1972 - VIII CB 111.70

    Wirksamwerden einer Zustellung - Fehlen des Datums auf dem Empfangsbekenntnis -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98
    Bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG wird die Zustellung nämlich mit dem Zugang des Schriftstücks beidem Empfänger wirksam; das zurückzusendende Empfangsbekenntnis dient nur dem Nachweis, daß und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat (vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 4. April 1972 - VIII CB 111.70 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 4).
  • OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bs IV 183/95

    Zustellung; Beschlußtenor; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdefrist; Nochmalige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1998 - 10 B 10185/98
    Der geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anträge des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wäre nur gegeben, wenn bereits die Übermittlung des - mit (unvollständiger) Rechtsmittelbelehrung versehenen - Tenors des Beschlusses per Telefax an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 22. Januar 1998 die Zustellungder Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 2 f. VwZG gewesen wäre; dann hätte die erneute Zustellung des vollständigen Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis am 29. Januar 1998 den Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht geheilt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluß vom 23. August 1995 - Bs IV 183/95 -, NJW 1996, S. 1225 f.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2011 - 2 So 106/11

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben trotz

    Eine Heilung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO aufgrund des tatsächlichen Zugangs des Schreibens bei der Prozessbevollmächtigten scheidet aus, weil dies einen Zustellungswillen voraussetzen würde (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2006, NVwZ 2006, 943; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2009, 3 Bs 75/09; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.5.2006, NVwZ-RR 2006, 854; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.3.1998, AuAS 1998, 126 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.1993, 7 M 5695/93, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 82).
  • OVG Sachsen, 16.01.2001 - 2 Bs 301/00
    Auch der Umstand, dass das zurückzusendende Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 Hs. 2 VwZG nur den Nachweis der Zustellung erbringt, die Rücksendung hingegen selbst nicht mehr zur Zustellung gehört, ändert nichts daran, dass die Wirksamkeit der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG immerhin die "Hinsendung" des Empfangsbekenntnisses erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.4.1972, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 4; Sadler, aaO, § 2 VwZG RdNr. 19; unzutreffend daher OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 13.3.1998, AuAS 1998, 126 [127]; unklar E- wer/Schürmann, NVwZ 1990, 336 [339]).
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