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   BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH   

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https://dejure.org/2006,23254
BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH (https://dejure.org/2006,23254)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH (https://dejure.org/2006,23254)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH (https://dejure.org/2006,23254)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH
    Bei dieser Sachlage ist es nach wie vor rechtsirrig, sich auf die angebliche Unwirksamkeit des LSG-Urteils L 3 KR 10/97 in der BEK-Sache zu berufen.
  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - 58-jähriger Arbeitsloser - Anspruch auf Krankengeld auch

    Auszug aus BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH
    Auch eine erneute Durchsicht der Akten des die BEK betreffenden Beschwerdeverfahrens B 1 KR 30/02 B ergibt, dass eine dem AOK-Verfahren vergleichbare Verfahrensrüge im dortigen Verfahren nicht erhoben worden ist; es bestand daher kein Anlass, im Beschluss vom 24. April 2006 näher darauf einzugehen.
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH
    Der Kläger übersieht weiterhin, dass die Aufhebung des die AOK betreffenden LSG-Urteils (L 3 KR 311/97) durch den Zurückverweisungs-Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2003 (B 1 KR 5/03 B) nicht schon zu einer rechtskräftigen Beendigung jenes Rechtsstreits in dem Sinne führte, dass dem Kläger damit irgendwelche Leistungen in Bezug auf die insoweit streitige Zahnersatzversorgung zuerkannt wurden; den Teilbetrag von 50 EUR erhielten der Kläger bzw seine Zahnärztin erst aufgrund des im Juni 2004 geschlossenen verfahrensabschließenden außergerichtlichen Vergleichs, der allerdings wiederum ausdrücklich keine Präjudizwirkung haben sollte.
  • BSG, 10.07.2013 - B 5 R 185/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - mangelnde Prozessfähigkeit einer betreuten Person

    Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

    Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO) .

  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH- juris Rn. 1) oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 - juris Rn. 3).
  • LSG Bayern, 28.09.2015 - L 15 RF 36/15

    Keine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge

    "Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr. 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr. 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl. BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr. 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-​RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr. 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

    Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-​1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).".

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