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   BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R   

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https://dejure.org/2014,29721
BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R (https://dejure.org/2014,29721)
BSG, Entscheidung vom 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R (https://dejure.org/2014,29721)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 1/13 R (https://dejure.org/2014,29721)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Krankenversicherung; Student; Überschreitung der Altershöchstgrenze; Verlängerung der Versicherungspflicht nur bei Hinderungsgründen, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1991, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - Verlängerung der Versicherungspflicht nur bei Hinderungsgründen, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - Verlängerung der Versicherungspflicht nur bei Hinderungsgründen, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Überschreiten der Altersgrenze des 30. Lebensjahrs; Ursächlichkeit eines erst nach dem 30. Lebensjahr neu auftretenden Hinderungsgrunds für die Überschreitung der Altersgrenze

  • rechtsportal.de

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9
    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Überschreiten der Altersgrenze des 30. Lebensjahrs; Ursächlichkeit eines erst nach dem 30. Lebensjahr neu auftretenden Hinderungsgrunds für die Überschreitung der Altersgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.10.2014)

    Krankenkassen: Studentenleben endet mit 37 Jahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Studentische Krankenversicherung mit 37 Jahren nicht mehr möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Die in Halbs 2 der Regelung vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil die vom Kläger wegen Betreuung des im April 2006 geborenen Kindes geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 keine Verlängerung rechtfertigten; zu diesem Zeitpunkt sei bereits das 30. Lebensjahr des Klägers vollendet gewesen, sodass diese Hinderungszeiten nicht mehr kausal für die Überschreitung der im Gesetz genannten zeitlichen Grenze gewesen sein könnten (insoweit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) .

    Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/13, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105) .

  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 6/93

    Krankenversicherung - Student - Zweiter Bildungsweg - Kinderbetreuung

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Es kann offenbleiben, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann (bejahend Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 386, Werksstand 02/13; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 5 RdNr 76; offengelassen in BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 43) .

    Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 S 23; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 44) .

    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 45) .

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Die Ausnahmeregelung des Halbs 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f) .

    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 45) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 S 23; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 44) .

    Zu prüfen ist demnach auch allein die Kausalität des konkreten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze (zur gebotenen konkreten Untersuchung der Kausalität vgl erneut BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 S 23) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 35/91

    Begrenzung der Krankenversicherung - Studenten

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R
    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 45) .
  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 2043/20

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht - Aufnahme eines

    Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage (Bundessozialgericht [BSG] 15.10.2014, B 12 KR 1/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn 12).

    Soweit sich die Klägerin zuletzt noch auf eine Verzögerung ihres Studiums durch familiäre Gründe (Probleme in der Ehe) berufen hat, können diese Gründe bereits deshalb nicht als Rechtfertigungsgründe dienen, weil sie erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten sind (vgl hierzu BSG 15.10.2014, B 12 KR 1/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn 17; BSG 30.09.1992, 12 RK 3/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 8, Rn 16; Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 5 SGB V, Stand: 16.09.2020, Rn 86).

    Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG 30.06.1993, 12 RK 6/93, BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 44; BSG 30.09.1992, 12 RK 50/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 S 23; BSG 15.10.2014 aaO).

  • LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19

    Grundsätzlicher Ausschluss der studentischen Krankenversicherung über das 30.

    Das BSG habe bereits wiederholt entschieden, dass die mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene Begrenzung der KVdS auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 1/13 R, juris).

    Dass die Regelung zur KVdS mit seiner Altersbegrenzung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht verfassungswidrig ist, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung überzeugend entschieden (s. nur Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 1/13, SozR 4-2500 § 5 Nr. 25 m.w.N.).

  • SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 15. Oktober 2014 (12 KR 1/13 R) würde zu keiner anderen Beurteilung der Versicherungspflicht führen.
  • BSG, 17.08.2017 - B 12 KR 36/17 B

    Beiträge zur Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Höchstalter der

    Um die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage darzulegen, hätte der Kläger zumindest auf das bereits vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 15.10.2014 (B 12 KR 1/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 25) eingehen und in Auseinandersetzung mit den dortigen Ausführungen im Einzelnen darlegen müssen, dass die vom ihm formulierte Frage durch dieses Urteil noch nicht beantwortet ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2017 - L 4 KR 176/15
    Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urt. v. 15.10.2014, Az: B 12 KR 1/13 R, Rn. 15; vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.1998, Az: L 4 KR 126/96, Rn. 25; jew. zit. nach juris; Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 SGB V, Rn. 66).
  • SG Kassel, 30.11.2017 - S 8 KR 23/17

    Krankenversicherung

    Die nach Vollendung des 30. Lebensjahres verbrachten Hinderungszeiten könnten die Versicherungspflicht in der KVdS nicht verlängern, weil sie die Überschreitung der Altersgrenze nicht gerechtfertigt haben könnten (Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 und 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R).
  • SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15

    Krankenversicherung der Studenten - Erlangung der Hochschulzugangsvoraussetzung

    Soweit der Gesetzgeber mit dem "Höchstalter" eine Missbrauchsabwehr verfolgt und der Tendenz entgegen wirken will, das Hochschulstudium zu verlängern (vgl. auch BSG v. 15.10.2014 - b 12 Kr 1/13 R -, juris Rn. 20), ist dieser Regelungszweck nicht nachteilig betroffen, solange ein Tatbestand gegeben ist, in dem sich die an anderer Stelle durch den gesetzlich eröffneten Hochschulzugang für besonders Qualifizierte vorgesehene Förderung des Studierens verwirklicht.
  • BSG, 12.04.2018 - B 12 KR 106/17 B

    Altersgrenze im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV

    Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Altersgrenze und eventuellen Hinderungsgründen im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befasst (vgl zuletzt BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24 mwN; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 25 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 2626/16
    Die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren ist daher nur durch Gründe von solcher Art und solchem Gewicht zu rechtfertigen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme eines Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (BSG, Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 1/13 R -, in juris Rdnr. 15; KassKomm-Peters, SGB V § 5 Rdnr. 101).
  • SG Duisburg, 24.08.2016 - S 9 KR 274/14

    Beitragspflichtigkeit des erhaltenen Entgelts eines Referendars für dessen

    Der "Dienstherr" überlässt der auszubildenden Person bzw. Stelle dabei regelmäßig nur das Weisungsrecht in Bezug auf die von den Referendaren im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 1/13 R m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 71/17
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