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   BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R   

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BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R (https://dejure.org/2022,15804)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R (https://dejure.org/2022,15804)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R (https://dejure.org/2022,15804)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 BRAO
    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind - unabhängiges Organ der Rechtspflege - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger ...

  • rewis.io

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind - unabhängiges Organ der Rechtspflege - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • BRAK-Mitteilungen

    Sozialversicherungspflicht von anwaltlichen Gesellschafter-Geschäftsführern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger ...

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind - unabhängiges Organ der Rechtspflege - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsanwälte in einer Rechtsanwaltsgesellschaft sozialversicherungspflichtig?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts-GmbH-Geschäftsführer versicherungspflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht | Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft können sozialversicherungspflichtig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Anwälten: Ganz normale Angestellte

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung der sozialversicherungsfreien von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Schließt allein die Organstellung des Geschäftsführers das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus?, ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen - Rechtsanwälte als Minderheitsgesellschafter ohne gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht sozialversicherungspflichtig

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. J. G. 2. T. B. 3. A. M. 4. M. R. 5. C. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: G. H.

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer - Rechtsanwaltsgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3596
  • NZA 2022, 1612
  • NZS 2023, 184
  • BB 2022, 1557
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 16 mwN) .

    Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 20 mwN) .

    Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - aaO mwN) .

    Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 33 mwN ) .

    Denn mit der Statusfeststellung werden die Berufspflichten der Rechtsanwälte weder gesichert noch beeinträchtigt (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 35 mwN ) .

    Wählen Berufsträger die Rechtsform einer gegebenenfalls mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen verbundenen GmbH in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft, können sie sich nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbstständiger Rechtsanwälte entsprochen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 36 mwN ) .

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Die hierfür vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 14 f ) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.

    Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (zuletzt BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 58 RdNr 15 ; grundlegend BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 18 mwN ) .

    Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 29 und BT-Drucks 14/1855 S 6) .

    Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern (BSG Urteil vom 4.6.2019 aaO) .

  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Bereits nach früherer Rechtslage war aber die Rechtsanwaltstätigkeit in arbeits- und sozialversicherungsrechtlich abhängiger Stellung bei Arbeitgebern zulässig, die denselben Berufspflichten wie angestellte Rechtsanwälte unterlagen (vgl BT-Drucks aaO; vgl auch BSG Urteil vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 - juris) .

    Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.5.1981 (12 RK 11/80 - juris RdNr 42) bestätigt, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein kann.

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Die Berufspflichten und die Gewährleistung der Unabhängigkeit dienen insbesondere dem Gemeinwohl in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl BVerfG Beschluss vom 3.7.2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 = juris RdNr 43 f; BT-Drucks 12/4993 S 27) .
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden, die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein und Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs berechtigt ist (§ 59f Abs. 1 und 2 BRAO; zur Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Nichtigkeit von § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind, vgl BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - BVerfGE 135, 90) .
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Die Übernahme einer Bürgschaft begründet regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 29) .
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt die Übernahme von Bürgschaften durch die Kläger kein anderes Ergebnis (vgl BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, RdNr 27 mwN) .
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Ebenso wenig gebietet es die Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, RdNr 24 mwN; Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551) , Angehörige freier Berufe stets als selbstständig anzusehen.
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
    Damit kommt es hier nicht auf die Kriterien einer sogenannten "einheitlichen Beschäftigung" (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 16 f mwN) an.
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67

    Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine solche Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R Rn. 17; verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 9 - 1 BvR 21/96).

    Zwar kann die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art mit einer sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf es mit sich bringen, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Ausübung nicht mehr erlaubt; auch kann die Eingliederung wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt sein, weil auch der freie Mitarbeiter sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen können muss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; siehe auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R).

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei

    Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - juris RdNr 32, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 61, RdNr 13) .

    Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO RdNr 33) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - L 8 BA 126/23
    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (st. Rspr.; vgl. z.B. Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 18; Urt. v. 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris 15 m.w.N.).

    So hatte B. unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens für den Einsatz seiner Arbeitskraft (§ 4 GFV) - arbeitnehmertypisch (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17) - Anspruch auf eine jährliche feste Vergütung zahlbar in zwölf gleichen Monatsraten (§ 8 Abs. 1 GFV) zzgl.

    einer Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld (§ 8 Abs. 3 GFV), auf Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 3 GFV) sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate (§ 9 GFV) (vgl. hierzu BSG Urt. v. 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R - juris Rn. 16; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17; Urt. v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 18; Senatsurt. v. 21.09.2022 - L 8 BA 75/20 - juris Rn. 52).

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 66 RdNr 18; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 R 20/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 64 RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R

    Steht einer im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren im November 2017

    Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 66 RdNr 32; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 61, RdNr 13) .

    Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO, RdNr 33) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 59/23

    Beitragspriviligierung; Berufsmäßige Ausübung; Erntehelfer; Zeitgeringfügige

    Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Merkmale im Sinne eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. allgemein zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28, bzw. zum sog. "Typenbegriffs: BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr. 7, Rn. 17; vgl. auch zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 66, Rn. 22).
  • LSG Bayern, 06.12.2023 - L 6 BA 97/21

    Beitragsrecht: Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Ein selbständiger Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl. BSG Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 4/20 R; BSG Urteil vom 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R; BSG vom 13.12.2022, B 12 KR 16/20 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2022 - L 3 BA 53/18

    Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB 4 aF zu § 7a SGB 4 in der am

    Das BSG hat z.B. in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2022 (- B 12 R 3/20 R -, betreffend eine Statusfeststellung für die Jahre 2013 bis 2015; - B 12 R 4/20 R -, betreffend eine Statusfeststellung ab dem 1. Januar 2012 und für einen Beteiligten anscheinend über den 1. April 2022 hinausgehend) keine Fragen zur Anwendung von § 7a SGB IV a.F./n.F. aufgeworfen.
  • BSG, 21.11.2023 - B 12 KR 32/22 B
    Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (vgl ausführlich BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 33 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 66 RdNr 24) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
    So hat das BSG in seinen Entscheidungen zu Dozenten und Lehrern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. z.B. die Darstellung in BSG Urt. v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn. 16) und eine (Sonder-)Festlegung des Status bestimmter Personengruppen gerade abgelehnt (vgl. diesbezüglich z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 24; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.04.2021 -B 12 R 16/19 R - juris Rn. 15; Urt. v. 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BSG, 19.07.2022 - B 12 BA 3/22 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin

  • SG Landshut, 13.10.2023 - S 1 BA 20/23

    Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung auf die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2022 - L 8 BA 75/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der

  • BSG, 25.09.2023 - B 12 BA 1/23 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 16 BA 76/19

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • SG Düsseldorf, 19.02.2020 - S 39 R 284/17
  • BSG, 03.08.2023 - B 12 BA 3/23 B
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