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   BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R   

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https://dejure.org/2017,46754
BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R (https://dejure.org/2017,46754)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R (https://dejure.org/2017,46754)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - B 12 R 6/15 R (https://dejure.org/2017,46754)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7a Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4, § 5 Abs 5 SGB 5
    Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht notwendig, wenn Beschäftigter als in GKV Versicherungsfreier nicht objektiv schutzbedürftig ist

  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Statusfeststellungsverfahren; Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht; Bekanntgabe einer ersten Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung"; Unzulässige Elementenfeststellung

  • rewis.io

    Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht notwendig, wenn Beschäftigter in GKV versicherungsfrei ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Statusfeststellungsverfahren; Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht; Bekanntgabe einer ersten Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung"; Unzulässige Elementenfeststellung

  • rechtsportal.de

    Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1
    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht notwendig, wenn Beschäftigter als in GKV Versicherungsfreier nicht objektiv schutzbedürftig ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 471
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R

    Sozialversicherung - Antrag auf Statusfeststellung - Beginn der aufgeschobenen

    Auszug aus BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
    Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 11).

    Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 6 S 1 Nr. 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a Abs. 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 14) .

    (1) § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 21 ff) .

    Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403) .

    aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung".

    Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9) .

    An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17) , knüpft § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird.

    Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe.

    Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 23 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - L 9 KR 384/11
    Auszug aus BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33) .

    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("... stellt ... ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest ...") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

    Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38) .

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 R 12/14 R

    Anfrageverfahren - Widerruf der Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB

    Auszug aus BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
    Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 11).

    (1) § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 21 ff) .

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
    An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17) , knüpft § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird.
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Auszug aus BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
    An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17) , knüpft § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird.
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 17/17 R

    Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht -

    Auch betrifft die Revision nur die Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV, nicht aber die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 11, 18; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 11) .

    Dass sie ihre Zustimmung erst im Klageverfahren erklärt hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Beigeladene zu 1. verfügte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge im Sinn von § 7a Abs. 6 S 1 Nr. 2 SGB IV. Diese war nicht entbehrlich, denn die Beigeladene zu 1. war nicht von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (vgl für den Bereich der GKV BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 22, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI oder als Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einer berufsständischen Altersversorgung) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Bei einer privatrechtlichen Absicherung liegt eine ausreichende Altersvorsorge jedenfalls dann vor, wenn die hierfür aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung entsprechen (BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R

    Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen

    Die Beklagte hat hier den Rechtsschein einer verbindlichen Regelung gesetzt (vgl zur Anfechtbarkeit wegen Setzens eines Rechtsscheins BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9 = Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 19; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 6/14 R - BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 26; für die materielle Wirksamkeit einer reinen Elementenfeststellung als Anknüpfungspunkt für § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV: BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 8 RdNr 28) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - L 8 R 185/13

    Statusfeststellungsverfahren

    Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist demnach auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der jeweiligen Höhe des freiwilligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 167 i.V.m. § 7 SGB VI) entsprechen (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris, Revision anhängig beim BSG unter B 12 R 6/15 R; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010, Ziffer 4.3.1; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 2008, § 7a Rdnr. 46; Baier in Krauskopf/Baier, a.a.O., § 7a Rdnr. 19; Rittweger in: BeckOK-SGB IV, § 7a Rdnr. 30; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 137).

    Denn § 7a Abs. 6 SGB IV ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass es einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht bedarf, wenn bereits aus anderen Gründen (hier: gemäß § 5 Abs. 5 SGB V) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris, Revisionsverfahrens B 12 R 6/15 R anhängig; so auch ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris-Rdnr. 35 ff.; Knospe, a.a.O.; Rdnr. 44; Pietrek a.a.O. Rdnr. 135; Hans, SGb 2000, 399 [403]; ähnlich Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Erg.-Lfg.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 8 R 930/16

    Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Chefredakteurs einer

    Unabhängig davon hat bereits das BVerfG entschieden, dass diese Grundsätze eine Einbeziehung der von ihnen erfassten Arbeitnehmer in die Sozialversicherung nicht verhindern (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff., juris-Rdnr. 75; hierzu Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris, nachgehend BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 6/15 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 8).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2022 - L 1 KR 216/17
    Eine diesen Anforderungen genügende Alterssicherung liegt aber erst vor, wenn Prämien gezahlt werden, die der Höhe nach mit den Mindestbeiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmen (BSG v. 5. Dezember 2017 - B 12 R 6/15 R - juris Rn 20).
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