Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
| Zweiter Abschnitt - Freiwillige Versicherung (§ 7) |
(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
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Rechtsprechung zu § 7 SGB VI
563 Entscheidungen zu § 7 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.06.2026 - L 10 R 299/23
Anrechnung einer türkischen Altersrente einschließlich der als staatliche ...
- LSG Hamburg, 05.05.2026 - L 3 BA 6/22
- LSG Hamburg, 18.10.2022 - L 3 R 36/22
Unzulässigkeit einer rückwirkenden Aufstockung gezahlter Beiträge zur ...
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R
Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 30.03.2017 - L 19 R 145/14
Kein Anspruch auf Beitragserstattung
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 22 R 9/23
Wirksamkeit von nachträglich entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ...
- BSG, 30.04.2026 - B 5 R 161/25 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Beiträge für ...
Querverweise
Auf § 7 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
- § 210 (Beitragserstattung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Verfahren
- § 282 (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze)