Rechtsprechung
   BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R   

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https://dejure.org/2002,1849
BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R (https://dejure.org/2002,1849)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R (https://dejure.org/2002,1849)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R (https://dejure.org/2002,1849)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Arbeitsunfall - Hygienemaßnahmen - Private Tätigkeit - Dienstliche Tätigkeit - Versicherungsschutz - Innerer Zusammenhang

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGB VII § 8; ; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Arbeitsunfall während einer Dienstreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Duschen oder nicht duschen? - Eine versicherungsrechtlich brisante Frage!

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Armbruch beim Duschen ist kein Arbeitsunfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Eine Berufung des Klägers auf das Urteil des BSG vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - (USK 80126) sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger hier - im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt - seine betriebliche Tätigkeit nach dem Duschen nicht wieder habe fortsetzen wollen.

    Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).

    Hiervon ausgehend hat der Senat einerseits entschieden, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweist (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - USK 80126).

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 49 ff; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO aF; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21, 33; BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr. 50; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; SozR 3-2200 § 548 Nr. 25; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - HVBG-Info 1998, 2715; Brackmann/Krasney, aaO § 8 RdNr 88, 100).

    Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre solchenfalls, worauf die Revision zu Recht hinweist, auch kaum mehr möglich (BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr. 7).

    Ein solch mittelbarer Einfluss ist unbeachtlich, da bei dessen Berücksichtigung eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit kaum mehr möglich wäre (BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).

  • BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59
    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN).

    Zum andern kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; vgl hierzu auch Wildfeuer, aaO) für die Annahme des Versicherungsschutzes eines sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes reinigenden Arbeitnehmers maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Reinigung bzw die in einer Arbeitspause erforderlich werdende Erfrischung vorgenommen wird, um ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können.

    Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz nur gegeben ist, wenn die Erfrischung oder Reinigung eine der Arbeitstätigkeit dienende Verrichtung darstellt (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF).

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; vgl auch Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 26).

    Führt eine Bewertung der tatbestandlichen Fakten unter Beachtung der dargelegten Aspekte zu dem Ergebnis, dass die Körperreinigung am Ort der Dienstreise eindeutig der privaten Sphäre zuzurechnen ist, kann sie zur betrieblichen Tätigkeit ausnahmsweise nur dann noch zugeordnet werden, wenn sich im Verlauf der betreffenden Handlung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisieren und dadurch der Unfall ausgelöst wird (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95 für Fälle der körperlichen Reinigung bei Dienstreisen; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 für Fälle der Nahrungsaufnahme bei Dienstreisen).

  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; dh es muss ein innerer bzw sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; zuletzt BSG Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 39/00 R - = HVBG-Info 2001, 2729).

    Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).

    Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR § 548 Nr. 84).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 49 ff; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO aF; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21, 33; BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr. 50; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; SozR 3-2200 § 548 Nr. 25; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - HVBG-Info 1998, 2715; Brackmann/Krasney, aaO § 8 RdNr 88, 100).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; dh es muss ein innerer bzw sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; zuletzt BSG Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 39/00 R - = HVBG-Info 2001, 2729).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR § 548 Nr. 84).
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 17/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit -

  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 21/94

    Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 39/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Zusicherung -

  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 61/79

    Begriff des Unfalls - Herzschrittmacher

  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

  • BSG, 29.08.1974 - 2 RU 189/72
  • BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65
  • LSG Niedersachsen, 13.08.1954 - L 3 U 606/54
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Dass Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl nur BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

    Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl BSG vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = 2200 § 548 Nr. 7: Baden im Hotel-Swimmingpool während einer Dienstreise; BSG vom 4. Juni 2002, aaO, RdNr 16 mwN).

    Andererseits wurde in der Entscheidung vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte (vgl zu dieser Rechtsprechung auch Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 52).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen -Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79).

  • LSG Thüringen, 20.12.2018 - L 1 U 491/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Dass das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl. nur BSG, Urteile vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - alle nach juris), wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

    Andererseits wurde in der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R - nach juris) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte.

    Diese Gefahr ist allgemein bekannt und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise (so BSG, Urteil vom 04. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R, Rn. 22 - nach juris; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 28. Februar 2013 - L 1 U 1473/10, Rn. 23 - nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - L 3 U 4168/17

    Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung - Anerkennung einer Berufskrankheit

    Soweit das SG demgegenüber eine abstrakte Gefährdungslage mit dem Risiko der Legionellenexposition beim Duschen begründet hat, steht dem von vorneherein entgegen, dass ein Duschbad im Hotel regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch wenn der Versicherte sich auf einer von seinem Arbeitgeber veranlassten Dienstreise befindet (BSG, Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 21/01 R, juris, auch zum Nachfolgenden).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte die Hotelduschen nicht so sehr im Interesse einer unversicherten körperlichen Reinigung, sondern, unabhängig von dem im privaten Bereich zuhause üblichen Umfang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.06.2002, a.a.O.), mit dem Ziel der Erfrischung im Hinblick auf die versicherte Tätigkeit aufgesucht hat, liegen nicht vor.

    Zwar kann das Duschen im Einzelfall ungeachtet fehlender betrieblicher Interessen für die Vornahme der Körperreinigung dennoch der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden, wenn sich im Verlauf der betreffenden Handlung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisiert haben und dadurch ein Unfall ausgelöst worden ist (BSG, Urteil vom 04.06.2002, a.a.O.).

  • SG Düsseldorf, 05.11.2015 - S 31 U 427/14

    Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

    Demgegenüber entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn Gefährdungen mitursächlich sind, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen freiwillig aussetzt (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2002, B 2 U 21/01 R).

    Nach dem Dafürhalten der Kammer ist die latent vorhandene Gefahr, in der Dunkelheit über einen Gegenstand zu stolpern, als allgemein bekannt zu qualifizieren und kann diese ohne vorhandene Besonderheiten die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht rechtfertigen (vgl. zur latent vorhandenen Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen BSG, Urteil vom 27.07.1989, 2 RU 3/98 und Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 21/01 R).

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

    Zwar sind nach der bereits vom Reichsversicherungsamt begründeten und vom BSG weiter entwickelten Rechtsprechung (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr. 5 zu § 122 SGG) die im Einzelfall geleistete Arbeit und das dadurch bedingte Bedürfnis nach Erfrischung maßgebend dafür, ob eine körperliche Reinigung - durch Baden oder Duschen - in der Freizeit zur versicherten Tätigkeiten im Betrieb gehört (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 21/01 R - juris RdNr 16 zum Unfallschutz beim Duschbad auf einer Dienstreise): Wer badet oder duscht, um allgemeine menschliche Bedürfnisse zu befriedigen, ist unversichert; sind aber - auch - wesentliche betriebliche Interessen für ein solches Verhalten in der Freizeit ausschlaggebend, besteht Versicherungsschutz.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.03.2008 - L 8 U 50/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Darüber hinaus habe es wesentliche Grundsätze unberücksichtigt gelassen, die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2002 -B 2 U 21/01 R - aufgestellt habe; denn für eine derartige Fallgestaltung, wie sie hier vorgelegen habe, sei vom Bundessozialgericht in dem vorgenannten Urteil gerade entschieden worden, dass das Duschen in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.

    Der Kläger zieht insoweit insbesondere die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - aufgestellten Grundsätze heran.

    Ungeachtet dieser fehlenden engen zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Duschbad und dem geplanten Debriefing liegen hier weitere Besonderheiten vor, aufgrund derer eine Gleichsetzung mit der Konstellation, wie sie der im Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - zugrunde lag, nicht vorzunehmen ist, und zwar auch dann nicht, wenn das nachfolgend geplante Debriefing als dienstliche Tätigkeit eingestuft wird.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - L 6 U 9/08

    Abgrenzung der betrieblichen Zurechnung von der privaten bei einem Unfallereignis

    Während einer Dienstreise ist Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende an einem fremden Ort aufhalten muss (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris).

    So ist beispielsweise das Duschen grundsätzlich nicht mehr versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris).

    Ein im Hotel (Dienstreise) genommenes Duschbad ist versichert, wenn es nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung dient, sondern der Erfrischung im Hinblick auf eine sich anschließende dienstliche Veranstaltung (BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - juris; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris).

  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 8 U 47/16

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise

    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen - Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79) .
  • SG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - S 8 U 5/14

    Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall

    So zitiert die Klägerin selbst, dass die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fließen in Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt ist und nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise rechtfertigt ( BSG, Urteil vom 27.7.1989, 2 RU 3/89 - Juris Rn. 14; BSG, Urteil v. 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2011 - L 3 U 130/10
  • LSG Bayern, 20.01.2022 - L 17 U 65/20

    Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei freizeitähnlicher

  • VGH Bayern, 11.01.2007 - 3 B 02.459

    Beamtenrecht; Dienstunfallanerkennung und Rückforderung; Knieverletzung beim

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zeckenbiss während einer

  • LSG Hessen, 18.03.2010 - L 3 U 134/08

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Wegeunfall - häuslicher Bereich - Ende

  • LSG Sachsen, 30.11.2016 - L 6 U 241/14

    Unfallversicherungsrecht; Kein Arbeitsunfall bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit;

  • SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - L 3 U 42/13

    Überfall auf Lehrlinge im Wohnheim als versicherter Arbeitsunfall - Abrenzung

  • SG Speyer, 24.01.2012 - S 15 U 40/10

    Stürzt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf der Dienststelle kann

  • LSG Thüringen, 28.02.2013 - L 1 U 1473/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Osnabrück, 07.11.2019 - S 19 U 16/19

    Anerkennung eines Sturzes eines Autisten im Internatszimmer als Arbeitsunfall im

  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 298/14

    Gespaltene Handlungstendenz, Vorbereitungshandlung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.03.2004 - L 2 U 338/02

    Unfallversicherung - Weg zur Unterkunft nicht geschützt

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - L 2 U 268/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdgast - arbeitnehmerähnliche

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - L 2 U 338/02

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.02.2003 - L 2 U 338/02

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Anforderungen an das

  • LSG Bayern, 12.03.2003 - L 17 U 78/02

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Rehabilitationszweck - gemischte Tätigkeit

  • SG Wiesbaden, 27.09.2018 - S 19 U 153/17
  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2011 - L 3 U 1481/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 277/04
  • LSG Saarland, 17.11.2004 - L 2 U 178/02

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2009 - L 14 U 196/05
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