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   BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R   

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BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R (https://dejure.org/2000,5709)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R (https://dejure.org/2000,5709)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 44/99 R (https://dejure.org/2000,5709)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 209/74

    Unterhalt - Notwendiger Mindestbedarf - Regelsätze der Sozialhilfe - Individuelle

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Nach der Entscheidung des BSG vom 25. Juni 1975 (BSGE 40, 79) handele es sich bei dem Prozentsatz nicht um einen absoluten Grenzwert.

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (Urteil des 4. Senats vom 25. Juni 1975, BSGE 40, 79 ff = SozR 2200 § 1265 Nr. 5), wonach der gezahlte Betrag "etwa" 25 vH des zeitlich und örtlich geltenden Sozialhilfesatzes entsprechen müsse, ist in der Entscheidung vom 12. Mai 1982 (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 63 S 212) aufgegeben worden; der 5. Senat hat in diesem Zusammenhang festgehalten, daß im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ein Unterhaltsbeitrag "stets wenigstens" in Höhe von 25 vH des zeitlich und örtlich geltenden Regelsatzes der Sozialhilfe erbracht worden sein müsse; bei einer auch nur geringfügigen Unterschreitung des Prozentsatzes sei die Verpflichtung und Leistung des Versicherten nicht als "Unterhalt" anzusehen.

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten (§ 91 Satz 1 SGB VI), so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) an, sondern mit einer - weiteren - Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auch den der geschiedenen Ehefrau (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 S 3).
  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Denn beide Beteiligte haben auf die Wiederholung des Verwaltungs-/Widerspruchsverfahrens verzichtet (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 14 mwN).
  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Dieser Entscheidung haben sich die übrigen mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung befaßten Senate des BSG angeschlossen (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 16; SozR 2200 § 1265 Nrn 65, 66).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Die geschiedene Ehefrau des Versicherten soll einen Ausgleich erhalten, wenn ihr durch den Tod des Versicherten tatsächlich Unterhalt (oder ein Unterhaltsanspruch) entgangen ist (vgl hierzu ua BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 S 58).
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R
    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten (§ 91 Satz 1 SGB VI), so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) an, sondern mit einer - weiteren - Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auch den der geschiedenen Ehefrau (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 S 3).
  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z. B. Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R) ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen.

    Ein Unterhalt, der diesen Wert nicht erreichte, kann - auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war - keinen Rentenanspruch auslösen (BSG vom 07.09.1982, AZ: 1 RA 87/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 65, und BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 44/99 R, ZfS 2000, 346).

    Streitig ist insoweit ohnehin lediglich, ob an die Beigeladene innerhalb eines Zeitfensters von 12 Monaten vor dem Versterben des Versicherten entsprechend der nach höchstrichterlichen Rechtsprechung einschlägigen Grenze von 25 % des zeitlich und örtlich maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes - ohne KdU - ein Unterhaltsbeitrag geleistet worden ist (1. Alt. § 243 Abs. 1 Nr. 3 SG VI) oder ein Anspruch in diesem Umfang bestand (2.Alt. § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - std. Rechtsprechung des BSG, zuletzt: Urt. v. 31-08-2000 - B 4 Ra 44/99 R).

    Materiell folgt die Notwendigkeit zur Beiladung der geschiedenen Ehefrau aus deren Rentenberechtigung nach § 243 Abs. 2 SGB VI , wobei die Teilung gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, dass im Umkehrschluss die zweite Ehefrau -hier die Klägerin - insoweit jedenfalls prozessual als beschwert anzusehen wäre (§ 54 Abs. 2 SGG, dazu auch BSG Urt. v.31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R; juris Rn. 13 ).

    Ein Unterhalt, der diesen Wert nicht erreichte, kann - auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war - keinen Rentenanspruch auslösen ( BSG vom 07.09.1982 -1 RA 87/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 65, und BSG vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R, ZfS 2000, 346).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    c) Stellt sich nach alledem heraus, dass die Klägerin gegen den Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen im Rahmen des § 243 SGB VI erheblichen (hierzu zusammenfassend BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, juris RdNr 15 mwN) Unterhaltsanspruch hatte, bliebe zu überprüfen, ob und in welcher Höhe nach §§ 18a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin auf den hieraus folgenden Rentenanspruch anzurechnen ist.

    Denn soweit deren Rentenberechtigung nach § 243 SGB VI für die Witwe die Teilung der Hinterbliebenenrente gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, wird sie in ihren Rechten (dritt-)betroffen und beschwert (§ 54 SGG) mit der Folge, dass auf ihre Klage (bzw ihren Widerspruch) über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide zu entscheiden ist (BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, HVBG-INFO 2000, 2764, 2765).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 2 R 395/06
    Die Klägerin ficht nicht nur den eigenen, sondern auch den Rentenbescheid der Beigeladenen an, weil deren Rentenberechtigung die Aufteilung der Witwenrente nach § 91 SGB VI zur Folge hat und die Klägerin dadurch beschwert (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 44/99 R).

    Da je nach Gestaltung des Versicherungslebens und der Ehedauer die anteilige Witwenrente auch wesentlich niedriger als der geleistete Unterhalt sein kann, ist die Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1984, 1 BvR 55/81 und 1254/81, BverfGE 66, 66 und BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 44/99 R).

    Denn die wirtschaftlich nahezu bedeutungslose, mit dem Tod wegfallende Unterhaltsleistung geriete zur davon abgekoppelten Höhe der Geschiedenenwitwenrente völlig außer Verhältnis (s. BSG, Urteile vom 27. Oktober 1964, 4 RJ 383/61, BSGE 22, 44; 20. März 1969, 12 RJ 118/68, SozR § 1265 Nr. 49 und 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R mwN).

    Im Interesse der Rechtssicherheit bemisst sich der als "Unterhalt" geleistete Beitrag gerade nicht nach dem konkreten individuellen Bedarf der geschiedenen Ehefrau oder nach ihrem oder des Versicherten Lebensstandard, sondern an einem objektiven Maßstab (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 44/99 R mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 20 B 76/07

    Sozialhilfe

    Damit sollen Zufälligkeiten, die sich bei einer individuellen Betrachtung ergeben könnten, ausgeschlossen und eine einheitliche Handhabung gewährleistet werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen, 28.02.2001 - L 10 RI 79/99
    Hat deren Rentenberechtigung nach § 243 Abs. 2 SGB VI nämlich für die Witwe die Teilung gem § 91 SGB VI zur Folge, so ist sie hierdurch beschwert iS des § 54 Abs. 2 SGG (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31 August 2000, B 4 RA 44/99 R).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jeder als Unterhalt geschuldeter Geldbetrag bereits "Unterhalt" iS des § 243 Abs. 2 SGB VI, sondern nur ein Betrag in Höhe von mindestens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (vgl BSG, Urteil vom 31. August 2000, Az: B 4 RA 44/99 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2015 - L 10 R 5524/13
    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten (§ 91 SGB VI), so ficht sie damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur den ihr gegenüber ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an, sondern mit einer weiteren Anfechtungsklage auch den der geschiedenen Ehefrau erteilten Rentenbescheid (grundlegend BSG, Urteil vom 23.06.1964, 11/1 RA 90/62, SozR Nr. 5 zu § 1268 RVO; ebenso - nach Inkrafttreten des § 91 SGB VI - BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R, juris, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 147/08 R, SozR 4-2600 § 243 Nr. 4).

    Nach der ersten Alternative - "Unterhalt von diesem erhalten" - ist Voraussetzung, dass der Versicherte für die Dauer eines Jahres tatsächlich Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat (BSG vom 31.08.2000 a.a.O.).

  • SG Potsdam, 05.11.2015 - S 10 R 112/13
    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 44/99, ausgeführt, der 5. Senat habe festgehalten, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ein Unterhaltsbetrag "stets wenigstens" in Höhe von 25 v.H. des zeitlich und örtlich geltenden Regelsatzes der Sozialhilfe erbracht worden sein müsse; bei einer auch nur geringfügigen Unterschreitung des Prozentsatzes sei die Verpflichtung und Leistung des Versicherten nicht als "Unterhalt" anzusehen.

    Damit sollten Zufälligkeiten, wie sie sich bei einer individuellen Betrachtung ergeben könnten, ausgeschlossen und eine einheitliche Handhabung gewährleistet werden (BSG, 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R).

  • LSG Bayern, 23.03.2005 - L 16 R 509/01

    Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Deshalb sind als Unterhalt im Sinne des Gesetzes nur solche Leistungen anzusehen, die geeignet sind, den Mindestlebensbedarf eines Unterhaltsempfängers bzw. Berechtigten merklich zu beeinflussen (siehe Gürtner in KassKomm § 243 SGB VI Anm.12 ff. So auch zusammenfassend BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R, Rdnr.15, 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2017 - L 10 R 3453/15
    Nach der ersten Alternative - "Unterhalt von diesem erhalten" - ist Voraussetzung, dass der Versicherte für die Dauer eines Jahres tatsächlich Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zahlte (BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 44/99 R, juris).
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