Rechtsprechung
   BSG - B 8 SO 16/15 R   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,90570
BSG - B 8 SO 16/15 R (https://dejure.org/9999,90570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,90570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Sachsen, 21.06.2017 - L 8 SO 15/16

    Passbeschaffungskosten - Bestandteil des Regelsatzes; Grundsicherung für

    Das Verfahren hat aufgrund Beschlusses vom 04.04.2016 bis zur Entscheidung in dem vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 16/15 R geruht.

    Denn das der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dienende Revisionsverfahren gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 - hat sich wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des dortigen Leistungsempfängers ohne Sachentscheidung erledigt (vgl. Terminsbericht des BSG Nr. 5/17 vom 09.03.2017 zum Verfahren B 8 SO 16/15 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    In der Sache scheide eine Leistungspflicht des Antragsgegners nach § 73 SGB XII aus, weil die Kosten für die Beschaffung eines Ausweispapiers, für Ausländer also auch eines Heimatpasses, bei der Bemessung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II berücksichtigt worden (s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, derzeit beim BSG anhängig - B 8 SO 16/15 R -) und die Regelungen des SGB II für eine Leistungsgewährung bei atypischen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II abschließend seien.

    In Rechtsprechung und Literatur ist die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII zur Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen, umstritten, insbesondere ob diese Kosten seit dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG - BGBl. I 2011, 453) zum 1. Januar 2011 im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind (lfd. Nr. 82 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte "nur Personalausweis", vgl. BT-Drs. 17/3434, S. 62) und insoweit eine unbenannte Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII vorliegt (verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Revision anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21 sowie SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8; nach altem Recht die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 - juris Rn. 28 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57).

    Da die Rechtsfrage einer Hilfegewährung für Passbeschaffungs- bzw. verlängerungskosten sehr umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (Revision beim BSG anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -), betrifft die im Rahmen der Folgenabwägung vorzunehmende Interessensabwägung in erster Linie die Frage, ob hier der Antragsgegner als Sozialhilfeträger (§ 73 Satz 2 SGB XII) oder das beigeladene Jobcenter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu verpflichten ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2016 - L 8 SO 226/16
    Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung (hier: Verlängerung) eines Passes hat, den er anstelle eines inländischen Personalausweises benötigt, ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig (- B 8 SO 16/15 R - Vorinstanz: LSG Essen, Urteil vom L 20 SO 355/13) und in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten (vgl. zum alten Recht Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris; zusammenfassend Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 123-129.1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht