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   BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R   

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https://dejure.org/2020,26084
BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R (https://dejure.org/2020,26084)
BSG, Entscheidung vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R (https://dejure.org/2020,26084)
BSG, Entscheidung vom 10. September 2020 - B 3 P 1/20 R (https://dejure.org/2020,26084)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Nach welchen Kriterien bestimmt sich der Zuschlag für in ambulant betreuten Wohngruppen lebende pflegebedürftige Menschen?

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohngruppenzuschlag: Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pflege-WGs gestärkt

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Pflegeversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 20) entschieden, dass von einer gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden kann, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können.
  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) , die dieses auch rechtlich zutreffend gewürdigt hat, lebte die Versicherte in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 38a SGB XI (zu den rechtlichen Maßstäben hierfür BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 1/20 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 3; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 5) .
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 - 2 S 882/22

    Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant

    Zu den Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (im Anschluss an BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R - juris).

    Die früher auch vom Bundessozialgericht (Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271, juris Rn. 20) vertretene engere Auslegung des Begriffs der "gemeinsamen Wohnung" im Sinne der Nr. 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes - Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene - zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Stand: 21.4.2020, S. 184 f., abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien_ vereinbarungen_formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2020_05_18_ Gemeinsamen_Rundschreiben_Pflege_Stand_21-04-2020.pdf), wonach von einer gemeinsamen Wohnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Wohnung von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich ist und der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 1/20 R - juris Rn. 16 f.) aufgegeben.

    Danach liegt eine "gemeinsame Wohnung" i.S.v. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erst dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass sich jeder einzelne Bewohner praktisch selbstständig versorgt oder - wie im Fall einer stationären Vollversorgung - versorgt wird, ohne auf die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Zusammenwohnens zurückgreifen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R - juris Rn. 16 f.).

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 1/20 R - juris Rn. 20) einen Wohngruppenzuschlag auch im Fall eines Apartments einer Größe von 46 m² bestehend aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einem Badezimmer und einer vollausgestatteten Küchenzeile nicht ausgeschlossen.

    Der Senat folgt deshalb - auch zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 21) - der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass es nicht gegen die Annahme einer gemeinsamen Wohnung spricht, wenn schon die Ausstattung der allein privat genutzten Räumlichkeiten geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R - juris Rn. 19; Udsching, jurisPR-SozR 6/2019).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant

    Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle.
  • SG Darmstadt, 06.12.2021 - S 6 P 114/18

    Pflege

    Es spricht insbesondere nicht gegen die Annahme einer "gemeinsamen Wohnung", wenn schon die Ausstattung eines Apartments geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 P 1/20 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 3, Rn. 19).
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