Rechtsprechung
| BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Krankenversicherung
- lexetius.com
Krankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung - Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des Versorgungskapitals
- openjur.de
Krankenversicherung; Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung; Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des Versorgungskapitals
- rechtsinformationen.bund.de
Krankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung - Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des Versorgungskapitals
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 226 Abs 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 180 Abs 5 Nr 2 RVO vom 01.12.1981
Krankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung - Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des Versorgungskapitals - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einer vom Arbeitgeber in mehreren Teilbeträgen ausgezahlten betrieblichen Altersversorgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einer vom Arbeitgeber in mehreren Teilbeträgen ausgezahlten betrieblichen Altersversorgung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Gesetzliche Krankenversicherung
Verfahrensgang
- SG Trier, 09.05.2007 - S 5 KR 17/06
- LSG Rheinland-Pfalz, 07.02.2008 - L 5 KR 110/07
- BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 24/08 B
- BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Papierfundstellen
- NZS 2010, 13
- NZS 2011, 285
- NZS 2011, 95
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (10)
- BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegen das GG (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16, B 12 KR 9/08 R, in juris veröffentlicht, RdNr 15 und B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 17, jeweils mwN aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG) .Auch gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen und deren seit dem 1.1.2004 geltende uneingeschränkte Beitragspflicht bestehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht (vgl ua Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17, mwN aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG) .
Gründe für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der Krankenversicherung waren/sind seinerzeit wie heute neben einer Einnahmenerhöhung der Krankenkassen vor allem solche auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern) sowie allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16) .
Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile vom 12.11.2008, etwa B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17) .
Für diese hat der Senat - im Kontext verfassungsrechtlicher Überlegungen - aber mehrfach betont, dass sie ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung dadurch nicht einbüßt und die Beitragspflicht auch bei laufenden Versorgungsleistungen nicht davon abhängt, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17; auch Urteile vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 26 und B 12 KR 26/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 25). Sind Ratenkapitalzahlungen also wie Einmalzahlungen ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistungen, so sind sie ebenso wie diese wegen des Ziels, Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung herzustellen und die Solidarität unter den versicherten Rentnern zu fördern, in Anwendung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zu unterwerfen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - L 16 KR 59/97
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Zu diesem Befund gelangt letztlich auch die Revision, wenn sie unter Hinweis auf den vom LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.9.1997 (L 16 Kr 59/97, in juris veröffentlicht) entschiedenen Fall einer in drei Jahresraten gezahlten kapitalisierten Versorgungsleistung hinweist und einräumt, Leistungen iS des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V könnten nach dem Gesetzeswortlaut (durchaus) auch solche sein, die "nur einige wenige Male" erbracht würden. - BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220) , soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.5.1990, 2 BvL 12/88 ua, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 112 f) .
- BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Für diese hat der Senat - im Kontext verfassungsrechtlicher Überlegungen - aber mehrfach betont, dass sie ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung dadurch nicht einbüßt und die Beitragspflicht auch bei laufenden Versorgungsleistungen nicht davon abhängt, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht (…vgl hierzu die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17; auch Urteile vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 26 und B 12 KR 26/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 25). Sind Ratenkapitalzahlungen also wie Einmalzahlungen ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistungen, so sind sie ebenso wie diese wegen des Ziels, Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung herzustellen und die Solidarität unter den versicherten Rentnern zu fördern, in Anwendung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zu unterwerfen. - BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220) , soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.5.1990, 2 BvL 12/88 ua, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 112 f) . - BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Für diese hat der Senat - im Kontext verfassungsrechtlicher Überlegungen - aber mehrfach betont, dass sie ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung dadurch nicht einbüßt und die Beitragspflicht auch bei laufenden Versorgungsleistungen nicht davon abhängt, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht (…vgl hierzu die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17; auch Urteile vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 26 und B 12 KR 26/05 R, in juris veröffentlicht, RdNr 25). Sind Ratenkapitalzahlungen also wie Einmalzahlungen ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistungen, so sind sie ebenso wie diese wegen des Ziels, Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung herzustellen und die Solidarität unter den versicherten Rentnern zu fördern, in Anwendung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zu unterwerfen. - BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
Verfassungsmäßigkeit der Gebührentatbestände des Bremer Hafengesetzes
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220) , soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.5.1990, 2 BvL 12/88 ua, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 112 f) . - BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R
Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegen das GG (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16, B 12 KR 9/08 R, in juris veröffentlicht, RdNr 15 und B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 17, jeweils mwN aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG) . - BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegen das GG (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16, B 12 KR 9/08 R, in juris veröffentlicht, RdNr 15 und B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 17, jeweils mwN aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG) . - SG Stade, 09.01.2006 - S 15 KR 241/05
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Erhebung von Beiträgen zur …
Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Würde die im Januar 2005 gezahlte Rate in Höhe von 20.268 Euro etwa als laufender Versorgungsbezug für das (gesamte) Jahr 2005 gewertet und auf das gesamte Jahr als beitragspflichtige Einnahme verteilt, so ergäbe sich schon für das erste Jahr der Auszahlung als Bemessungsgrundlage ein höherer tatsächlicher Monatsbetrag (20.268 Euro : 12 = 1.689 Euro) als der von der Beklagten (fiktiv) ermittelte (1.671,71 Euro; vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation SG Stade, Beschluss vom 9.1.2006, S 15 KR 241/05 ER, in juris veröffentlicht).
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 - L 5 KR 105/24
Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht - jährlich gezahlte …
Wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt werde, sei als beitragspflichtige Einnahme der Gesamtbetrag der Kapitalleistung zu berücksichtigen (Verweis auf Bundessozialgericht , 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R).Die Rechtsprechung des BSG (17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R) greife nicht, da auf den in den B... Vorsorge Plan eingezahlten Festbetrag Zinsen anfielen, die ebenfalls jährlich ausgezahlt würden.
Die Kammer schließe sich zu der Problematik, ob eine ratenweise ausgezahlte bzw. noch auszuzahlende Leistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V einzuordnen sei, den Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, unter Rn. 14 an.
Dass die Klägerin die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der zeitlichen Staffelung der Raten aus ihrem Vermögen "vorfinanziere", sei unschädlich (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 17 ff.).
Rn. 27 Maßgeblich für die Unterscheidung von ratenweise ausgezahlten Kapitalleistungen einerseits, auf die § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V anwendbar ist, und Rentenleistungen andererseits, für die die allgemeinen Regelungen der Beitragsfestsetzung gelten, ist nach der vom SG zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, ob es sich um eine im Leistungsfall betragsmäßig begrenzte Leistung handelt, die entweder als Einmalzahlung oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgezahlt wird, oder ob es sich um eine laufende, wie Leibrenten in der Regel auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme erbrachte Versorgungsleistung handelt (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 14).
Kapitalisierte Versorgungsleistungen sollen ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) bei der Beitragszahlung möglichst lückenlos erfasst werden, um Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Umgehung der Beitragspflicht auszuschließen (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 16).
- SG Münster, 31.01.2024 - S 7 KR 1762/22 Einer Anwendung widerspricht zunächst nicht der Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, da der Ausdruck "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" jedenfalls Ratenkapitalzahlungen nicht ausschließt, da insbesondere "Leistung" im Sinne der Vorschrift nicht die laufende, sondern die kapitalisierte Versorgungsleistung meint (BSG, Urt. v. 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, juris, Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dieser systematischen Zuordnung unterscheidet § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht zwischen Versorgungsleistungen, die als Einmalbetrag ausgezahlt werden, und Versorgungsleistungen, deren Auszahlung in Teilbeträgen erfolgt, sofern es sich bei ihnen um kapitalisierte Leistungen handelt (BSG, Urt. v. 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, juris, Rn. 13 f.).
Ratenkapitalzahlungen sind ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsbezüge und erhöhen wie einmalige Kapitalleistungen oder -abfindungen sowie laufende Versorgungsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten über den Auszahlungsmonat hinaus (ausf. BSG, Urt. v. 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, juris, Rn. 15 f. m. w. N.).
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Gründen der Verwaltungsvereinfachung, da es einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, wenn die Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge wiederholt ermitteln müsste (BSG, Urt. v. 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, juris, Rn. 18 f.).
- BSG, 15.08.2018 - B 12 R 5/17 R
Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung
Dass die Beitragspflicht der Klägerin mit einer übermäßigen Belastung einhergehe und zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse iS einer erdrosselnden Wirkung führen würde (…vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 7/11 R - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 18, RdNr 45; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9 RdNr 1, 19-20 und BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 42, jeweils mit Hinweisen auf BVerfG), ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
- LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 KR 508/11 Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R -, in juris und vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9) und des BVerfG (…Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 10) an.
Bei einer ratenweisen Auszahlung eines Versorgungsbezugs sei der volle Auszahlungsbetrag bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9).
Auch eine in Raten ausgezahlte oder auszuzahlende Versorgungsleistung ist eine "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, die von Anfang an in Höhe der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsleistung bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - a.a.O.).
- LSG Hamburg, 25.01.2023 - L 1 KR 93/22
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer …
Rn. 47 Der Kläger setzt sich schon nicht substantiiert mit dem Zweck der angegriffenen Regelung auseinander; dazu gehört, dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage(n) bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen und zugleich dem Interesse des Versicherten an einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aus dem Versorgungskapital für einen festen Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9 RdNr 15, 18). - LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 KR 4035/18
Kranken- und Pflegeversicherung - Versorgungszusage auf Kapitalbasis (sogenannte …
Auch eine ratenweise ausgezahlte bzw auszuzahlende Leistung wird als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfasst (ausführlich dazu BSG 17.03.2010, B 12 KR 5/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 9). - BSG, 20.03.2015 - B 12 KR 14/14 B
Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung zur GKV
Sie macht dazu näher geltend, es handele sich um eine nicht auf den Einzelfall bezogene, die Auslegung des § 229 SGB V betreffende Frage, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BSG - insbesondere den Urteilen vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R (…SozR 4-2500 § 229 Nr. 9), vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R (…SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) sowie vom 26.3.1996 - 12 RK 44/94 (…SozR 3-2500 § 229 Nr. 12) - heraus beantworten lasse. - SG München, 23.01.2017 - S 44 KR 775/14
Krankenversicherung
Dies habe das BSG bereits mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. B 12 KR 5/09 R) entschieden. - BSG, 08.10.2024 - B 12 KR 40/23 B
Bestimmung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); …
Denn Zweck der Aufteilungsregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist es, dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage(n) bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen und zugleich dem Interesse des Versicherten an einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aus dem Versorgungskapital für einen festen Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9 RdNr 15, 18). Soweit der Kläger meint, die Wahl der Auszahlungsvariante hänge mit der eigenen Lebensplanung im Alter zusammen, sodass der Liquiditätszuwachs kein Argument für eine höhere Beitragsbelastung in der dargestellten Größenordnung sein könne, setzt er sich nicht hinreichend mit der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Senats auseinander, nach der die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungskriteriums zu beeinflussen, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erhöht (…BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr. 2 juris RdNr 26). - LSG Hamburg, 27.10.2021 - L 1 KR 7/21
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer …
Sie soll ohne Berücksichtigung der Auszahlungsmodalitäten und unter Ausschluss von Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Umgehung des gesetzgeberischen Willens führen, Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung herstellen und die Solidarität unter den versicherten Rentnern fördern, indem sie auch von vornherein vereinbarte oder zugesagte Einmalzahlungen der Beitragspflicht unterwirft (siehe hierzu nur BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R -, NZS 2011, 95) und zwar auf eine der Verbeitragung regelmäßig wiederkehrender Leistungen vergleichbare Art und Weise. - BSG, 03.06.2020 - B 12 KR 12/20 B
Beitragserhebung auf Kapitalleistung einer Lebensversicherung in der gesetzlichen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2012 - L 1 KR 328/10
Kranken- und Pflegeversicherung - Höhe der Beiträge aus Leistungen aus einer …
- BSG, 25.01.2016 - B 12 KR 112/14 B
- LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2025 - L 16 KR 342/23
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2013 - L 11 KR 1029/11
- SG Düsseldorf, 03.03.2023 - S 27 KR 366/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2024 - L 5 KR 172/22
Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden …
- LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 136/15
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