Rechtsprechung
| BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- lexetius.com
Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des SGB 5
- Judicialis
AFG § 169; ; SGB V § 6 Abs 1 Nr 2; ; SGB X § 52 Abs 1; ; BGB § 212; ; BGB § 203
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beitragspflicht - Bundesanstalt für Arbeit - Beitragspflicht zur BA - Notarassessor - Beschäftigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beitragspflicht von Notarassessoren in der Arbeitslosenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Arbeitsförderung; Beitragspflicht von Notarassessoren zur Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 05.01.2000 - 5 K 154/97
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.02.2001 - L 5 KR 19/00
- BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R
Papierfundstellen
- NJW 2002, 919 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BSG, 23.05.1995 - 12 RK 63/93
Einzugsstelle - Beitragspflicht
Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R
Auf die Revision der Klägerin hob das Bundessozialgericht (BSG) die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) und des Sozialgerichts (SG) sowie den angefochtenen Bescheid, der keine personenbezogenen Feststellungen enthielt, mangels inhaltlicher Bestimmtheit auf (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1995 - 12 RK 63/93 - BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 3 S 5).
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 5/18 R
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - …
Darauf hat der 12. Senat des BSG in seiner Entscheidung zur Beitrags- bzw Versicherungspflicht von Notarassessoren hingewiesen, der sich der Senat anschließt (vgl BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 10 f).Durch Verweis auf den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge knüpft der Gesetzgeber also typisierend an eine rechtliche Gesamtsituation an (so BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 10 f).
Tatsächlich wich der Gesetzgeber aber von der Voraussetzung der Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung - an die noch die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anknüpft - ab (vgl BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 11).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 448/16
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer …
In den Entscheidungen vom 11.10.2001 (B 12 KR 7/01 R) und vom 29.07.2003 (B 12 KR 15/02 R) führe das BSG aus, dass die Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an diejenige in der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt sei.Bestünden Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung/Ruhegehalt und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, lasse dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lasse (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R).
Die Versicherungsfreiheit des Beamten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III begründet sich allein aus dem Gedanken, dass dessen soziale Sicherung im Fall der Krankheit typischerweise durch Sondersysteme gedeckt ist bzw. ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund der gesamten dienstrechtlichen Stellung typischerweise nicht auftritt (BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01, SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 Rn. 20 = juris;… Wehrhahn, a.a.O. Rn. 12).
Rn. 35 Der der Entscheidung des BSG vom 11.10.2001 (a.a.O.) zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft keine neben einer Tätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeübte Beschäftigung, sondern lediglich die Ausübung eines öffentlichen Amtes (Notarassessor), bei dem zudem kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestand.
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer - …
Dabei knüpft der Gesetzgeber typisierend an die krankenversicherungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an und stellt darauf ab, ob der genannte Personenkreis nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 5/18 R - juris Rdnrn. 12 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 7/01 R - juris Rdnrn. 16 ff.).
- LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
Arbeitslosengeld
Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 R) zur Schutzbedürftigkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit ausgeführt, dass das Bestehen einer Anwartschaft auf Versorgung bzw. eines Anspruchs auf Gehaltfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und/oder Grundsätzen allein keinen sachlichen Grund für die Anordnung von Beitragsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung begründe, da diese Ansprüche im Falle von Arbeitslosigkeit ins Leere gingen und den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf des Arbeitslosen nicht abdecken würden.Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 = NJW 2002, 919 = juris Rdnr. 16 [zu Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) hierzu grundsätzlich ausgeführt:.
Es hat weiter ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, a. a. O., Rdnr. 19 und 20):.
- BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - beurlaubter Berufssoldat - Ausübung …
Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 10) bereits ausgeführt hat, besteht jeweils kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen denjenigen Leistungen, die im Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehen sind, und den Ansprüchen, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit waren und sind. - LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 282/06
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung
Bestehen Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung/Ruhegehalt und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, lässt dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris).Im Hinblick auf diese Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowohl bei Soldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris) als auch bei Notarassessoren verneint, die zur sozialen Absicherung eine private Krankentagegeldversicherung abschließen mussten und keinen Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe besaßen (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris).
- SG Aachen, 12.05.2016 - S 15 KR 160/15 In den Entscheidungen vom 11.10.2001 (B 12 KR 7/01 R) und vom 29.07.2003 (B 12 KR 15/02 R) führe das BSG aus, dass die Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an diejenige in der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt sei.
Bestehen Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung/Ruhegehalt und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, lässt dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 11.10.2001 B 12 KR 7/01 R in juris).
- BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 27/03 R
Beitragspflicht beurlaubter Berufssoldaten in der Arbeitslosenversicherung
Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 10) bereits ausgeführt hat, besteht jeweils kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen denjenigen Leistungen, die im Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehen sind, und den Ansprüchen, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit waren und sind. - VG Hannover, 20.09.2007 - 2 A 5609/05
Anspruchsverzicht; Arbeitsförderung; Arbeitslosenversicherung; Architekt; …
Das BSG (U. v. 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris) muss deshalb zur Rechtfertigung der Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an diejenigen der Krankenversicherung auf eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers hinweisen, da mit dem Personenkreis, der Ansprüche auf Bezügefortzahlung oder Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen habe, typische Fälle in Bezug genommen worden seien, bei denen die soziale Sicherung im Falle der Krankheit durch Sondersysteme gedeckt ist oder ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund der gesamten dienstrechtlichen Stellung dieses Personenkreises typischerweise nicht auftritt. - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2002 - L 16 KR 44/01
Krankenversicherung
Rn. 31 Die seit 01.01.1989 bis 31.12.1997 geltende Regelung der Beitragsfreiheit in § 169 AFG verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (so auch BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R, wonach Notassessoren gegenüber anderen Personengruppen - wie etwa Richtern - nicht unter Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ungleich behandelt werden).
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