Rechtsprechung
| BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R |
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Pflegeversicherung
- Bundessozialgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - haushaltsangehöriges Familienmitglied, das zugleich Pflegeperson ist - Erfordernis einer hinreichenden Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11
Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - haushaltsangehöriges Familienmitglied, das zugleich Pflegeperson ist - Erfordernis einer hinreichenden Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB XI § 38a
Prüfung eines Anspruchs auf Wohngruppenzuschlag im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens; Rüge eine Verletzung des § 44 Abs. 1 SGB X und des § 38a SGB XI - datenbank.nwb.de
Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - haushaltsangehöriges Familienmitglied, das zugleich Pflegeperson ist - Erfordernis einer hinreichenden Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer ...
Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
P. N. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - Familienangehöriger
Verfahrensgang
- SG Aurich, 16.11.2020 - S 12 P 26/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
- BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Die Beklagte lehnte eine Rücknahme dieser Bescheide nach deren Überprüfung ab: Es sei nicht in ausreichendem Maße dargelegt und durch Unterlagen nachgewiesen worden, dass die vom BSG aufgestellten Kriterien für einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in familiären Wohngruppen erfüllt seien (Bescheid vom 27.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2017 unter Verweis auf BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1).Rn. 16 b) Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Familienverbünde ambulant betreute Wohngruppen in diesem Sinne sein (vgl im Einzelnen BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 15 ff, 30).
Rn. 17 c) Zwar kann mit Blick auf die gewollte zu fördernde individuelle Vielfalt der möglichen Wohngruppen (…vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 23;… BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 1/20 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 3 RdNr 18) die gemeinschaftlich beauftragte Person auch ein dem Haushalt angehöriger Familienangehöriger sein, was der Senat bislang offengelassen hat (BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 25, 28, 35).
Rn. 18 Die festgelegten Tätigkeiten bzw vereinbarten Aufgaben einer solchen gemeinschaftlich beauftragten Person müssen indes erst recht in besonderer Weise klar bestimmt sein und sich als zusätzliche Tätigkeiten zweifelsfrei von der Erfüllung rein familiärer Aufgaben und solchen der individuellen pflegerischen Versorgung abgrenzen, weil der zweckgebundene Wohngruppenzuschlag als zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung nicht eine schlichte Aufstockung von individuellen Pflegeleistungen bewirken soll (vgl BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 22 f unter Auswertung der Gesetzesmaterialien).
- BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
Private Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 17 c) Zwar kann mit Blick auf die gewollte zu fördernde individuelle Vielfalt der möglichen Wohngruppen (vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 23;… BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 1/20 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 3 RdNr 18) die gemeinschaftlich beauftragte Person auch ein dem Haushalt angehöriger Familienangehöriger sein, was der Senat bislang offengelassen hat (…BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 25, 28, 35).Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats keine strengen, überhöhten Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen zu stellen sind, insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen der gemeinschaftlichen Beauftragung (vgl dazu BSG 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 22 f), ist dieses Aufstockungsverbot zu beachten, um eine Inanspruchnahme zusätzlicher Geldleistungen der Pflegeversicherung ohne zusätzliche Leistungen gegenüber den Pflegebedürftigen zu verhindern; mit Blick hierauf ist die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person nach wie vor eine zentrale Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag (…vgl BSG aaO, RdNr 21).
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 13 4. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl hierzu BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr 14;… BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 27/21 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 37 RdNr 14). Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wohngruppenzuschlag ab 1.2.2016 als anfänglich rechtmäßig.
- BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 11 2. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist im Wege der objektiven Klagehäufung ( § 56 SGG) die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur bestandskräftigen Ablehnung des beantragten Wohngruppenzuschlags und Verpflichtung zur Rücknahme der ablehnenden Bescheide sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Wohngruppenzuschlags (stRspr; vgl beispielhaft BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20, RdNr 13 mwN).. - BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Zudem kann sie nicht nur ein dem Haushalt angehöriges Familienmitglied, sondern grundsätzlich zugleich auch Pflegeperson der den Zuschlag begehrenden pflegebedürftigen Wohngruppenmitglieder sein, soweit sie zusätzliche, von der Erfüllung der Aufgaben zur individuellen pflegerischen Versorgung getrennte Aufgaben im Sinne des Wohngruppenzuschlags übernimmt (vgl dazu BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 RdNr 21 und 26). - BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "gemeinsame Wohnung" iSd § 38a …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 17 c) Zwar kann mit Blick auf die gewollte zu fördernde individuelle Vielfalt der möglichen Wohngruppen (…vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 23; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 1/20 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 3 RdNr 18) die gemeinschaftlich beauftragte Person auch ein dem Haushalt angehöriger Familienangehöriger sein, was der Senat bislang offengelassen hat (…BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 25, 28, 35). - BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 27/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 13 4. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (…vgl hierzu BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr 14; BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 27/21 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 37 RdNr 14). Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wohngruppenzuschlag ab 1.2.2016 als anfänglich rechtmäßig. - BSG, 27.06.2024 - B 3 P 1/23 R
Prüfung eines Anspruchs auf Wohngruppenzuschlag im Rahmen eines …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 2 Der 1987 geborene pflegebedürftige Kläger war bis zum Wechsel seiner Kasse bei der beklagten Pflegekasse versichert und im streitigen Zeitraum Teil eines in gemeinsamer Wohnung an wechselnden Wohnorten lebenden Familienverbunds, zu dem ua seine 1955 geborene Mutter (Klägerin im Revisionsverfahren B 3 P 3/23 R) und deren 2001 geborenes, in diesem Zeitraum volljährig gewordenes Pflegekind (Kläger im Revisionsverfahren B 3 P 1/23 R) gehörten. - BSG, 27.06.2024 - B 3 P 3/23 R
Nachweis eines Anspruchs eines Pflegebedürftigen auf Wohngruppenzuschlag in …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
Rn. 2 Der 1987 geborene pflegebedürftige Kläger war bis zum Wechsel seiner Kasse bei der beklagten Pflegekasse versichert und im streitigen Zeitraum Teil eines in gemeinsamer Wohnung an wechselnden Wohnorten lebenden Familienverbunds, zu dem ua seine 1955 geborene Mutter (Klägerin im Revisionsverfahren B 3 P 3/23 R) und deren 2001 geborenes, in diesem Zeitraum volljährig gewordenes Pflegekind (Kläger im Revisionsverfahren B 3 P 1/23 R) gehörten. - LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Gewährung eines sog. Wohngruppenzuschlages als Leistung der sozialen …
Auszug aus BSG, 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2022 - L 12 P 54/20 - und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 16. November 2020 - S 12 P 26/17 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheids vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 Wohngruppenzuschlag vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2020 zu zahlen.
- BSG, 08.09.2026 - B 4 AS 20/25 R
Steht in Fallgestaltungen, in denen sowohl gegen einen Ausgangsbescheid als auch …
Rn. 24 Der Streitgegenstand der gegen einen Überprüfungsbescheid gerichteten kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG;… vgl etwa BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20, RdNr 13 mwN; BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - BSGE 138, 224 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 7, RdNr 11;… BSG vom 27.3.2025 - B 5 R 16/23 R - juris RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) wird durch die Rechtsbehauptung des Klägers gebildet, er sei durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes - nämlich der beantragten Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X - in seinen Rechten verletzt und habe einen Anspruch auf Erlass des begehrten Rücknahmeverwaltungsaktes (vgl allgemein zur Versagungsgegenklage BVerwG vom 5.11.1985 - 6 C 22.84 - juris RdNr 20; BVerwG vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - juris RdNr 13, 23) sowie auf Gewährung (höherer) Leistungen (§ 44 Abs. 4 SGB X).Entsprechend bedarf es bei Unbegründetheit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage keiner gesonderten Darlegung der Unbegründetheit der Leistungsklage (…vgl zur entsprechenden Rechtsprechungspraxis etwa BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30; BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - BSGE 138, 224 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 7).
- BSG, 12.06.2025 - B 3 P 8/23 R
Besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und …
Rn. 10 2. Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur Ablehnung des beantragten Pflegegeldes und Verpflichtung zur Rücknahme des ablehnenden Bescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI (stRspr; vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr. 7, RdNr 11 mwN).Rn. 12 4. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr. 7, RdNr 13 mwN).
- BSG, 27.06.2024 - B 3 P 1/23 R
Prüfung eines Anspruchs auf Wohngruppenzuschlag im Rahmen eines …
Rn. 2 Der 2001 geborene pflegebedürftige Kläger war bei der beklagten Pflegekasse versichert und im streitigen Zeitraum Teil eines in gemeinsamer Wohnung an wechselnden Wohnorten lebenden Familienverbunds, zu dem ua seine 1955 geborene Pflegemutter (Klägerin im Revisionsverfahren B 3 P 3/23 R) und deren 1987 geborener, ebenfalls pflegebedürftiger leiblicher Sohn (Kläger im Revisionsverfahren B 3 P 2/23 R) gehörten.Während des Berufungsverfahrens erhielt in 2021 nach einem Kassenwechsel der Kläger im Verfahren B 3 P 2/23 R von seiner Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag bewilligt.
- BSG, 27.06.2024 - B 3 P 3/23 R
Nachweis eines Anspruchs eines Pflegebedürftigen auf Wohngruppenzuschlag in …
Rn. 2 Die 1955 geborene pflegebedürftige Klägerin war bei der beklagten Pflegekasse versichert und im streitigen Zeitraum Teil eines in gemeinsamer Wohnung an wechselnden Wohnorten lebenden Familienverbunds, zu dem ua ihr 2001 geborenes Pflegekind (Kläger im Revisionsverfahren B 3 P 1/23 R) sowie ihr 1987 geborener, ebenfalls pflegebedürftiger leiblicher Sohn (Kläger im Revisionsverfahren B 3 P 2/23 R) gehörten.Während des Berufungsverfahrens erhielt in 2021 nach einem Kassenwechsel der Kläger im Verfahren B 3 P 2/23 R von seiner Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag bewilligt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2024 - L 5 P 35/24
Anspruch eines gesetzlich Pflegeversicherten auf Gewährung eines pauschalen …
Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R) können auch Familienverbünde ambulant betreute Wohngruppen in diesem Sinne sein (vgl. auch BSG…, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, Rn. 15 ff, 30).Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Festlegung konkreter Aufgaben (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 3 P 2/23 R) der beauftragten Personen - unabhängig von einem nicht bestehenden Schriftformerfordernis - fehlte vorliegend.
- LSG Hessen, 21.05.2025 - L 6 P 2/22
Pflege
Der Anspruch auf den pauschalen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI setzt voraus, dass von den Mitgliedern der Wohngruppe eine Person gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 - B 3 P 2/23 R -, Rn. 15, juris). - LSG Baden-Württemberg, 23.01.2025 - L 6 U 1593/23 Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 - B 3 P 2/23 R -, juris, Rz. 13).
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