Rechtsprechung
| BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Rentenversicherung
- lexetius.com
Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums
- Judicialis
SGB VI § 48
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf monatliche Zahlung einer Halbwaisenrente; Abschluss der ersten am Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsausbildung; Ein an ein abgeschlossenes Hochschulstudium angeschlossenes Promotionsstudium
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 09.10.2001 - S 8 RA 327/01
- LSG Sachsen, 23.05.2002 - L 4 RA 12/02
- BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Papierfundstellen
- NZS 2004, 372
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (17)
- BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
Zahlungsansprüche - Recht auf Halbwaisenrente - Lehramtsstudium - …
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Damit seien die Kriterien erfüllt, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. August 2000 (B 4 RA 5/00 R) aufgezeigt habe.Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (…Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).
Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht nicht entstehen (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO).
Sie erschließt sich allein aus dem Zweck, der mit der Zuerkennung des Rechts auf Halbwaisenrente verfolgt wird (Urteil vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).
Demzufolge ist nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibt, "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI. Eine solche liegt ua nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO, mwN).
Deshalb hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 31. August 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr. 4) darauf hingewiesen, dass jene Rechtsprechung des BFH für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst a SGB VI nicht einschlägig ist.
- BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98
Berufsausbildung von Kindern
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem Urteil vom 9. Juni 1999 (VI R 92/98) das Promotionsstudium als Ausbildung iS des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen, sofern dieses ernsthaft und nachhaltig betrieben werde; deshalb werde für ihn noch immer Kindergeld gezahlt.Unter Zugrundelegung der zum neuen Kindergeldrecht ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 92/98) hätte das LSG eine Berufsausbildung und damit den Rentenanspruch bejahen müssen.
Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 92/98, BFHE 189, 103) zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Rahmen des EStG rechtfertigt es nicht, die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des entsprechenden Begriffs im Waisenrentenrecht des SGB VI aufzugeben.
- BSG, 27.09.1994 - 10 RKg 1/93
Kindergeld - Berufsausbildung - Promotionsvorbereitung
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Zwar habe der 10. Senat des BSG (Urteil vom 27. September 1994, 10 RKg 1/93; Urteil vom 9. Mai 1995, 10 RKg 15/94) die Auffassung vertreten, ein Promotionsstudium sei grundsätzlich keine Ausbildung.Nicht jede Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf ist notwendigerweise eine Berufsausbildung (Urteil des 10. Senats vom 27. September 1994, SozR 3-5870 § 2 Nr. 28).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Damit kann der Senat offen lassen, ob in der vom Kläger angesprochenen Fallkonstellation eine verfassungswidrige Lage (vgl hierzu: BVerfGE 82, 60, 84 f) bestehen könnte. - BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83
Verwirkung rückständigen Unterhalts
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (vgl dazu: BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, BGHZ 93, 123; Urteil vom 3. April 1985, FamRZ 1985, 1245; OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1990, FamRZ 1990, 1385; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 1989, NJW 1990, 1798; OLG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 1996, 8 WF 61/96 ; AG Mannheim, Urteil vom 7. Februar 1989, FamRZ 1989, 1217). - BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93
Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Wie in allen sozialrechtlichen (Dauer-)Schuldverhältnissen ist auch im Waisenrentenrecht des SGB VI zwischen dem Entstehen des subjektiven Rechts (Stamm- oder Quellrechts) und den sich daraus ergebenden Einzelansprüchen iS des § 194 BGB zu unterscheiden (stellvertretend: Urteil des Senats vom 23. Juni 1994, SozR 3-2600 § 300 Nr. 3). - BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis - …
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, SozR 3-4100 § 42 Nr. 4). - OLG Frankfurt, 21.12.1989 - 1 UF 179/89
Unterhalt eines volljährigen Kindes; Erlangung des erstrebten Studienplatzes; …
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (vgl dazu: BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, BGHZ 93, 123; Urteil vom 3. April 1985, FamRZ 1985, 1245; OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1990, FamRZ 1990, 1385; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 1989, NJW 1990, 1798; OLG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 1996, 8 WF 61/96 ; AG Mannheim, Urteil vom 7. Februar 1989, FamRZ 1989, 1217). - BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen …
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1;… vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4). - BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 14/84
Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter - Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf …
Auszug aus BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (vgl dazu: BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, BGHZ 93, 123; Urteil vom 3. April 1985, FamRZ 1985, 1245; OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1990, FamRZ 1990, 1385; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 1989, NJW 1990, 1798; OLG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 1996, 8 WF 61/96 ; AG Mannheim, Urteil vom 7. Februar 1989, FamRZ 1989, 1217). - BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87
Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung
- BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 11/94
Bewilligung von Kindergeld als Bescheid mit Dauerwirkung - Wesentliche Änderung …
- BSG, 09.05.1995 - 10 RKg 15/94
Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld - Anspruch auf Kindergeld …
- OLG Naumburg, 18.09.1996 - 8 WF 61/96
- BSG, 18.03.1987 - 9b RU 38/85
Gewährung von Waisenrente bis zur Promotion
- OLG Hamm, 20.04.1990 - 12 UF 430/89
Betreuung eines Kindes durch das volljährige Kind; Kindeserziehung; Ausübung der …
- AG Mannheim, 07.02.1989 - 1 F 317/88
Verwandschaftsunterhalt; Erwerbsobliegenheit Volljähriger; Umzug im Bundesgebiet
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Zweitausbildung - konsekutive …
Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.3.2010 - L 3 U 208/08 - Juris) unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 - "Promotionsstudent") zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) anders entschieden habe, sei dem nicht zu folgen.Diese Grundsätze würden jedenfalls für Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, wie das BSG (…Urteile vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 20 und vom 18.6.2003, aaO - Promotionsstudent) bereits entschieden habe.
Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (…vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23;… vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20;… vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung).
Eine Divergenz zu den Entscheidungen des ehemals für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 4. Senats (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2) oder des 5. Senats des BSG (…BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6) liegt nicht vor.Obgleich § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI einerseits und § 67 Abs. 3 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VII andererseits annähernd wortidentisch formuliert sind, ist im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschriften keine Divergenz iS des § 41 Abs. 2 SGG ersichtlich, sodass sich Anfragen iS des § 41 Abs. 3 S 1 SGG an den 5. und 13. Senat erübrigen, die derzeit für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sind (…vgl zu den Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 41 RdNr 13 ff mwN).
Zwar verweist die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23) die "Berufsausbildung" mit dem ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss waisenrentenschädlich beendet sei.
Dies hat er verneint, weil das Soziologiestudium mit der Magisterprüfung abgeschlossen war und ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI ist (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 20 f = Juris RdNr 26 f). Dagegen ist hier zu entscheiden, ob eine Schulausbildung nach Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung einen Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R
Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach …
Zwar entspreche es der Rechtsprechung des BSG zur Halbwaisenrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23 mwN), dass der Erwerbshinderungsgrund einer Berufsausbildung immer dann beendet sei, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht sei.Diese Grundsätze würden jedenfalls für Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, wie das BSG (…Urteile vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 20 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23) bereits entschieden habe.
Die Ausbildung an einer Universität für einen Beruf erfüllt diese Voraussetzungen und ist demnach Berufsausbildung (…vgl BSG Urteile vom 31.8.2000 - B 4 RA 5/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2), hier die Ausbildung zum Beruf der Realschullehrerin.
Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (…vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23;… vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20;… vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung).
Eine Divergenz zu den Entscheidungen des ehemals für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 4. Senats (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2) oder des 5. Senats des BSG (…BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6) liegt nicht vor.Obgleich § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI einerseits und § 67 Abs. 3 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VII andererseits annähernd wortidentisch formuliert sind, ist im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschriften keine Divergenz iS des § 41 Abs. 2 SGG ersichtlich, sodass sich Anfragen iS des § 41 Abs. 3 S 1 SGG an den 5. und 13. Senat erübrigen, die derzeit für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sind (…vgl zu den Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 41 RdNr 13 ff mwN).
Zwar verweist die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23) die "Berufsausbildung" mit dem ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss waisenrentenschädlich beendet sei.
Dies hat er verneint, weil das Soziologiestudium mit der Magisterprüfung abgeschlossen war und ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI ist (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 20 f = Juris RdNr 26 f). Dagegen ist hier zu entscheiden, ob eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung einen Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
- OVG Niedersachsen, 11.04.2024 - 8 LB 30/22
Gewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente (ärztliches …
Der Anspruchsberechtigung stehe auch nicht die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris) entgegen.Sie hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlages nach § 15 Abs. 9 ASO nicht gegeben seien, und hat vorgetragen, die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris) sei durch die neuere Entscheidung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts (…Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R, juris) überholt, in der das Gericht ausgeführt habe, dass - die § 19 Satz 2 ASO entsprechende Regelung des Unfallrentenrechts in - § 67 Abs. 3 SGB VII keine Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf Erstausbildungen enthalte und konsequenterweise auch Zweit-, gegebenenfalls Dritt- oder auch noch Viert-Ausbildungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres umfassen könne.
Streitentscheidend ist damit die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" in § 19 ASO, der in der Alterssicherungsordnung der Beklagten nicht näher definiert ist und dessen Gehalt daher maßgeblich nach dem Zweck bestimmt werden muss, der mit der in der Alterssicherungsordnung gewährten Hinterbliebenenversorgung verfolgt wird (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 20).
Wie die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung soll der Versorgungsbezug nach der Alterssicherungsordnung typisierend den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, der infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten entfällt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u. 1 BvR 1484/86 -, juris Rn. 16, 70;… Urt. v. 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 -, juris Rn. 49), wobei unter dem Topos "typisierend" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, dass sie ohne den Nachweis konkreter Bedürftigkeit gewährt wird, solange die zeitlichen Voraussetzungen der Regelung gewahrt sind und eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird (so auch BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 21, 23).
Eine Berufsausbildung ist daher regelmäßig beendet, wenn der erste verwertbare - den Zugang zum Arbeitsmarkt realistischerweise eröffnende - Ausbildungsabschluss erreicht ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 23).
Gleichzeitig hat der erkennende 2. Senat des Bundessozialgerichts eine Divergenz seiner Entscheidung zu dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2003 (Az.: B 4 RA 37/02 R, juris) und auch zu der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 1. Juni 2017 (Az.: B 5 R 2/16 R, juris) verneint (…BSG, Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R -, juris Rn. 16f.).
Auch eine Fortsetzung der Ausbildung mit dem Berufsziel, Hochschullehrer zu werden (so im Fall BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 28), wäre - im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ASO - förderungsfähig.
Um eine Fort-, Weiter- oder Zusatzausbildung, die ein Hinterbliebener bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres betreibt, noch als Berufsausbildung im Sinne der Alterssicherungsordnung des Beklagten qualifizieren zu können, für die eine Hinterbliebenenrente weiter zu zahlen ist, bedarf es daher einer hinreichenden Rechtfertigung (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 21, 23).
- BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R
Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze …
Dass der Gesetzgeber hierbei zunächst an die Vollendung des 27. Lebensjahres angeknüpft hat, ist nicht sachwidrig, denn nur bis zu dieser Altersgrenze wird unter bestimmten weiteren Voraussetzungen typisierend davon ausgegangen, dass wegen eines Erwerbshinderungsgrundes (vgl BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 11) bei Kindern eine Unterhalts- und Betreuungssituation vorliegt, also eine spezielle Bedarfslage und Schutzbedürftigkeit von Kindern besteht (zur Berücksichtigung dieser Differenzierungskriterien: BVerfGE 110, 412, 436). - BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R
Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen …
Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - ggf iVm Abs. 5 - SGB VI vorliegt (…vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S 21; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 11).Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17;… vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26;… vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20).
Wäre daher zivilrechtlich typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, eine Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - aaO).
- BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R
Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten …
In den Fällen des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI ersetzt der Anspruch auf Waisenrente dabei in stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17;… vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 …und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20).Wäre daher zivilrechtlich vom Versicherten typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu "kompensieren" (vgl BSG Urteil vom 18.6.2003 aaO RdNr 17 aE).
- SG Nordhausen, 12.01.2017 - S 14 R 932/15 Die Zahlung einer Waisen- bzw. Halbwaisenrente soll nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ausgleichen, solange das Kind unter anderem aus Ausbildungsgründen daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; zitiert nach juris).
Hiervon ist stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur in den Monaten, in denen ein gesetzlich anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Der gesetzliche Erwerbshinderungsgrund der Berufsausbildung entfällt, wenn in der Ausbildung die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, sodass die Waise nach deren Abschluss ohne weitere Zusatz- oder Ergänzungsausbildung den gewählten Beruf ausüben kann (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher (familienrechtlicher) Unterhaltsanspruch mehr, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Wäre aber zivilrechtlich (familienrechtlich) kein Unterhalt mehr von dem verstorbenen Elternteil zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren" (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
- SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15
Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Fortbildung im …
Rn. 34 Die Zahlung einer Waisen- bzw. Halbwaisenrente soll nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ausgleichen, solange das Kind unter anderem aus Ausbildungsgründen daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; zitiert nach juris).Rn. 35 Hiervon ist stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur in den Monaten, in denen ein gesetzlich anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Der gesetzliche Erwerbshinderungsgrund der Berufsausbildung entfällt, wenn in der Ausbildung die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, sodass die Waise nach deren Abschluss ohne weitere Zusatz- oder Ergänzungsausbildung den gewählten Beruf ausüben kann (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Rn. 37 Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher (familienrechtlicher) Unterhaltsanspruch mehr, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
Rn. 38 Wäre aber zivilrechtlich (familienrechtlich) kein Unterhalt mehr von dem verstorbenen Elternteil zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren" (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R;… a. a. O.).
- BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R
Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen …
Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (stRspr;… zB BSG vom 31.8.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S 22; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 16).Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des LSG als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des SGB VI entgegen (vgl BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 23-25).
Rn. 42 Die (Halb-)Waisenrente des § 48 SGB VI ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten (vgl BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 12/80 - Juris RdNr 14;… Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 46; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 26; vgl auch BVerfGE 97, 271, 291).
- LSG Bayern, 13.03.2014 - L 17 U 269/13
Auch eine Zweitausbildung (hier: Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium) …
Rn. 28 Schließlich erfordert auch der Zweck der gesetzlichen Regelung der Waisenrente, nach dem Tod des Unfallversicherten den Unterhalt für die hinterbliebenen Kinder sicherzustellen, und somit ihre Funktion als Unterhaltsersatz (…so die allgemeine Auffassung, vgl. u.a. Keller a.a.O. Rn. 1 m.w.N.;… Rütenik in jurisPK-SGB VII, Stand 01.01.2009, § 67 SGB VII Rn. 1 m.w.N.;… Marschner in BeckOK, Stand 01.12.2013, SGB VII § 67 Rn. 2; BSG, Urteil vom 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R, zu § 48 SGB VI; BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975, 1 BvL 4/74, zur Waisenrente aus der Angestelltenversicherung) kein einschränkendes Verständnis des Begriffs "Berufsausbildung" bzw. eine einschränkende Auslegung des § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VII. Denn es handelt sich um eine typisierende und pauschalierende Regelung, mit der der Gesetzgeber den im Allgemeinen anfallenden "typischen" Bedarf decken wollte, der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entsteht (…vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.;… siehe auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 67 Rn. 23: eigenständige sozialrechtliche Regelung, die typisierend regelt, wann Anspruch auf Waisenrente besteht).Eines zu kompensierenden individuellen ohnehin nur rein fiktiv bestimmbaren Unterhaltsanspruchs bedarf es im Rahmen des Anspruchs auf Waisenrente daher nicht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R zu § 48 SGB VI).
Im Übrigen ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Zweitausbildung z.B. bei geänderter Berufsplanung oder bei neu gewähltem Berufsziel oder die Wiederholung einer Prüfung zur Notenverbesserung oder die Ausbildung zu einer weiteren Berufsstufe (z.B. Meister) eine waisenrentenberechtigende Berufsausbildung darstellen können (…siehe dazu u.a. Keller a.a.O. Rn. 33 u. 36a m.w.N.;… Rütenik a.a.O. Rn. 45 u. 48 m.w.N.;… Marschner a.a.O. Rn. 17; u.a. BSG, Urteile v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62, und vom 30.03.1967, 12 RJ 590/63, zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO; BSG, Urteile vom 15.07.1992, 9a RV 7/91, und vom 26.11.1975, 10 RV 135/75, zu § 45 BVG;… a.A. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. EL 2013, § 67 SGB VII Rn. 4: grundsätzlich kein Anspruch auf Waisenrente bei Zweitausbildung; a.A. wohl auch BSG, Urteil vom 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R, zu § 48 SGB VI).
- LSG Hessen, 12.06.2017 - L 9 U 168/16
Ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt …
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2021 - L 6 U 4/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudent - …
- BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03
Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung
- SG Marburg, 18.07.2016 - S 3 U 68/14
- BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - …
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.02.2014 - L 8 SO 30/12
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen …
- LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare …
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 6 U 2014/17
Weiterzahlung der Waisenrente bei Zweitausbildung - Die Regelung der …
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 3 R 1048/11
Gesetzliche Rentenversicherung - Anspruch eines Offiziersanwärters der Bundeswehr …
- LSG Bayern, 12.09.2012 - L 19 R 17/10
Waisenrente - Anspruchsvoraussetzung - Bachelor- und Masterausbildung - …
- BSG, 09.02.2011 - B 11 AL 71/10 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler
- BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 23/14 B
Übernahme von Fahrtkosten für die Anfertigung einer Dissertation - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - L 3 B 28/07
Bewilligung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zur Berufsausbildung; …
- FG Düsseldorf, 21.02.2006 - 10 K 171/03
Kindergeld; Berufsausbildung; Vorbereitung auf die Abiturprüfung für …
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - L 3 U 208/08
Hinterbliebenenrente; mehrere Hinterbliebene; Höchstbetrag; Unterhaltspflicht; …
- LSG Sachsen, 07.03.2012 - L 1 KR 186/11
Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während …
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 3 U 32/13
Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Berufsausbildung - Begriff der …
- BSG, 29.09.2009 - B 5 R 116/09 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 27 R 440/13
Gesetzliche Rentenversicherung - Zusatzversorgung - betriebliche Voraussetzung - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 27 R 1009/11
Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz in …
- LSG Bayern, 13.05.2004 - L 14 KG 2/02
Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld sowie Rückforderung; Schulausbildung im …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2013 - L 12 BK 15/13
- BSG, 26.03.2013 - B 12 KR 33/12 B
- BSG, 27.09.2012 - B 4 AS 97/12 B
- VG München, 27.02.2014 - M 12 K 13.5252
Waisengeld; Berufsausbildung; Notenverbesserung
- SG Duisburg, 24.06.2013 - S 37 R 201/12
Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes …
- VG Münster, 11.02.2019 - 3 K 676/18
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