Rechtsprechung
   BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,295
BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54 (https://dejure.org/1955,295)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1955 - 2 AZR 10/54 (https://dejure.org/1955,295)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1955 - 2 AZR 10/54 (https://dejure.org/1955,295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstleistungsverhinderung - Verschulden - Entgelt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 1, 338
  • NJW 1956, 77
  • DB 1955, 582
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 19.04.1978 - 5 AZR 834/76

    Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem

    Die Anrechnungspflicht des § 616 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für diese Fälle gegenstandslos geworden (BAG 1, 338 (339 f.) = AP Nr. 2 zu § 616 BGB; Erman-G. Küchenhoff, BGB, 6. Aufl., § 616 RdNr. 67).
  • BAG, 18.12.1959 - GS 8/58

    Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte

    Das Landesarbeitsgericht hat sich hierbei bewußt und mit eingehender Begründung in Gegensatz zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. Februar 1955 - 2 AZB 10/54 - = BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB gesetzt.

    Mit der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Meinung hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB) bewußt gebrochen.

    Der Große Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der vom Zweiten Senat in seiner Entscheidung BAG 1, 338 vertretenen Auffassung jedenfalls im Kernpunkt nicht zugestimmt werden kann, daß vielmehr die Bestimmung des § 616 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die unverschuldete Arbeitsverhinderung selbst nicht von erheblicher Dauer ist.

    Es kann daher dem Zweiten Senat nicht zugestimmt werden, wenn er in BAG 1, 338 meint, der Grundgedanke des § 616 BGB erfordere es, in jedem Falle für die erste verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit den Vergütungsanspruch zu belassen.

    Wenn der Zweite Senat meint, die Formulierung des Gesetzes gebe keinen sicheren Anhalt dafür, daß derartige auch auf das Arbeitgeberinteresse abstellende Abwägungen eine Rolle gespielt hätten, so übersieht er die Entwicklungsgeschichte und den Sinn der Norm und nimmt, wie Heinrich Lehmann in seiner Besprechung des Urteils JZ 1955, S. 458 zutreffend betont, eine einseitige Wertung der Gesetzesnorm vor.

    Legt man daher die damals veranlassenden Umstände und den sich aus ihnen ergebenden Zweck für den Krankheitsfall zugrunde, so muß der Auffassung des Zweiten Senats in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338) insoweit im Ergebnis zugestimmt werden, daß ein unter § 616 BGB fallender Angestellter seit dem 3. Dezember 1930 für den Fall unverschuldeter Krankheit auch bei Dienstleistungsverhinderung von erheblicher Dauer von seinem Arbeitgeber Entgelt für die ersten sechs Wochen verlangen kann.

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Man kann daraus den Schluß ziehen, daß dann die "Fortzahlung der Vergütung" des § 616 BGB von einem anderen Rechtsgedanken als dem der eben genannten wirtschaftlichen Interdependenz des Arbeitsverhältnisses getragen sein muß, daß gerade hier als maßgebendes Prinzip die personalrechtliche Struktur des Arbeitsverhältnisses (siehe BAG 1, 338 [340]; 2, 221 [224]; 5, 44 [48]) zur Geltung kommt.
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende Dienstvertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE 1, 338 [340] = NJW 1956, 77; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr. 1 zu § 63 HGB).

    Auch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1955 - BArbGE 1, 338 = NJW 1956, 77 - für geboten erachtete Ausdehnung der Leistungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden.

  • BAG, 12.10.1956 - 1 AZR 464/54

    Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung von Bezieher-Werbern in Lesezirkelunternehmen

    1930 zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen (RGBl'. I S. 517) Diese Verordnung hatte den Sinn, der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütungwährend der Arbeitsbehinderung bei unverschuldetem Unglück den Charakter einer Versorgungsleistung zugunsten des Arbeitnehmers zu geben» Diese Versorgungsleistung soll durch die Unabdingbarkeit gewährleistet v/erden (vgl» dazu auch Urteil des BAG vom 24» Februar 1955 ~ 2 AZR 10/54 -)» Diesem Sinne des § 65 HGB, daß nämlich um der angemessenen, dem mutmaßlichen Stand des Aibeitseinkommens entsprechenden Versorgungsleistung willen die Vergütung zwingend weiterzuzahlen ist, würde es nicht gerecht, einen Unterschied zwischen einer fest vereinbarten und einer nach Leistung oder Erfolg bemessenen Vergütung in der Richtung zu machen, daß zwar das feste Gehalt im Krankheitsfall der Höhe nach unabdingbar, das aus einer mutmaßlichen Provision je doch sich ergebende Arbeitseinkommen abdingbar wäre» Die Versorgung werde dann gerade dort gefährdet, wo sie besonders bedeutsam werden .kann» Hiernach ist die Bestimmung des Vertrages, wo nach der Kläger in jeden Fall 2iur 12,- DM Krankengeld zu beanspruchen hätte, als eine unzulässige Beschränkung des Anspruchs auf die Vergütung im Unglücksfall unwirksam» Hach ständiger und zu billigender Rechtsprechung berührt aber die durch § 65 Abs» 1 Satz 2 HGB sich ergebende Unwirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich nicht den gesamten Arbeitsvertrag» § 139 BGB rindet insoweit keine Anwendung» Der Kläger kann daher ohne Rücksicht auf die beschränkende vertragliche Be- 108 9 -.
  • BAG, 19.04.1956 - 2 AZR 416/54

    Heuerling - Lohnanspruch - Zuständigkeit des Prozeßgerichts - Heuerlingsvertrag -

    Hiernach steht dem Kläger der Anspruch auf seine Arbeit svergütung auch während seiner längeren Erkrankung im Juli 1953 für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit ( BAG 1, 338 ) zu.
  • BAG, 25.08.1955 - 2 AZR 29/54

    Arbeitsverhältnis: Beendigung bei einem Schwerbehinderten

    Die Beklagte übersieht aber, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RAG ARS 37, 241; 40, 351; 43, 168; RGRK § 611 Vorbem. 2) die im Wesentlichen auf den Austausch von Einzelleistungen abgestellten Grundsätze des BGB über die Unmöglichkeit auf Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sind, da das Arbeitsverhältnis selbst wesenhaft durch die auf Treue und Fürsorge gegründete personenrechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt ist (BAG, AP § 616 BGB Nr. 2).
  • BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54

    Verkäuferinnen in Bahnhofskiosken - Handlungsgehilfen

    Allerdings ist, wie die Revision mit Recht aus führt, die Tätigkeit der Klägerin nicht eine rein mechanische gewesen, sondern hat gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die auch ein kaufmännischer Angestellter aufweisen muß» Indes setzt je de menschliche Tätigkeit regelmäßig eine gewisse Ge dankenarbeit voraus und kann nicht gedankenlos voll zogen werden» Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Denkarbeit die mechanische Tätigkeit übersteigt» Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Verkehrsauffassung von der vorstehenden Beurteilung abweicht und die Tätigkeit einer derartigen Verkäuferin in einem Bahnhofskiosk als kaufmännische Dienste bewertet» Dagegen spricht, daß das Arbeitsamt die Klägerin der Beklagten im Jahre 1951 als Gewerbegehilfin zugewiesen hat, und daß der eben falls im Jahre 1951 abgeschlossene Lohn- und Ge- 9 haltstarif für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin Arbeitnehmer in Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen in die Lohngruppe 4 einreiht in der sich nur Gewerbegehilfen, aber keine Handlungs gehilfen befinden., Dafür, daß sich seitdem die Verkehrsauffassung geändert hat, besteht kein Anhalte II« Anders verhält es sich, was das Landesarbeitsgericht übersehen hat, mit dem Anspruch'auf Lohnzahlung für die 59 Krankheitstage« Dieser Anspruch kann zwar nach Vorstehendem nicht mehr auf den nur für Handlungs gehilfen geltenden § 63 HGB gestützt werden« Auch auf die Vorschrift des § 616 Abs«2 BGB kann sich die Klä gerin nicht berufen« Denn diese Vorschrift beschränkt sich auf Angestellte im Sinne von § 1 Abs«1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, zu denen die Klägerin ebenfalls nicht gehört« Wohl aber könnte § 11 Abs «2 des Mantel."Carif'Vertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Berlin vom 14°Juni 1952 eine Grundlage für den größten feil des Anspruchs sein Er bestimmt nämlich, daß erkrankte Arbeitnehmer nach Einsetzen des Krankenversicherungsschutzes den Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 90 $ des netto- Lohnes als Zuschuß zum Krankengeld erhalten« Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob dieser Manteltarif auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist« Auch wenn er nicht allgemein verbindlich und die Klägerin nicht Mitglied der Industriegewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten, also nicht tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs«1 (TVG ist, könnte es sein, daß die Klägerin und die Beklagte die Geltung des ManteltarifVertrages in ihrem Einzelarbeitsvertrag vereinbart haben« Dafür könnte sprechen daß sich die Beklagte von vornherein auf diesen (Tarifvertrag berufen und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22«Juni 1953 auf eine entsprechende Anfrage des Arbeitsgerichts erklärt hat, daß sie die Anwendbar keit dieses Tarifs bisher nie in Abrede gestellt habe» Ergibt sich gleichwohl, daß der Tarifvertrag nicht anwendbar ist und andere Vereinbarungen für den Krankheitsfall nicht bestehen, so wird das Landesarbeitsgericht auf die dann nicht abgedungene Vorschrift des § 6 1 6 Absol BG-B zurückgreifen müssen» Sie besagt, daß der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, also z»B» erkrankt» In einem solchen Pall würde der Klägerin auch bei einer Krankheit von erheblicher Dauer der Vergütungsanspruch für die verhältnismäßignicht erhebliche Krankheitszeit verbleiben (BAG 1, 338).
  • BGH, 27.01.1958 - VII ZR 72/57
    Er kann auch bei längerer Verhinderung durch Krankheit noch Entgelt "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" beanspruchen (Urteil des BAG vom 24. Februar 1955 = NJW 1956, 77).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht