Rechtsprechung
| BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 9/54 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beschwerdeinstanz - Mündliche Anhörung der Beteiligten - Aufhebung des Beschwerdebeschlusses - Aufhebung des Verfahrens - Verbot der Zurückverweisung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ArbGG (1953) § 83 § 92 § 95 § 96
Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz der mündlichen Anhörung im Beschlußverfahren
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 22.12.1953 - IV LBR 8/53
- BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 9/54
- LAG Hessen, 17.11.1955 - IV LBR 8/53
Papierfundstellen
- BAGE 1, 341
- NJW 1955, 1047
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 3/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Entscheidung über die Rechtsbeschwrde
Auszug aus BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 9/54
Der Beschluss des Rechtsbesehwerdegeriehts konnte da gegen entgegen vorsorglicher Ausführungen der Rechtsbeschwerde , wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7" Juli 1954 ( BAG 1, 29 ) ausgesprochen hat, ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Gesichtspunkte, die.
- BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG; …
Er steht dann nicht zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn der Beschwerdebeschluss wegen eines Mangels im Verfahren und das Verfahren in der Beschwerdeinstanz selbst aufgehoben wird (BAGE 1, 341 = AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG ).Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 2. März 1955 (BAGE 1, 341 = AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG mit Anm. von Pohle) eine ausdrückliche Zurückverweisung nicht ausgesprochen, weil in dem dort zu entscheidenden Falle auch das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben war.
- BAG, 29.03.1974 - 1 ABR 124/73
Beschwerdeinstanz - Absehen von der Anhörung
Ein Verstoß hiergegen führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht (Be stätigung BAG.1, 341 [34-4] = AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG 1953).Der Senat hat daher bereits in seinem Beschluß vom 2. März 1955 - 1 ABR 9/51 - (BAG 1, C J = AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG 1953 mit zustimmender Anmerkung von Pohle) ausgesprochen und später in seinem Beschluß vom 27. Mai i960 - 1 ABR lo/59 - (AP Nr. 5 zu § 89 ArbGG 1953) wiederholt, daß auch im Beschwerdeverfahren von einer Anhörung der Beteiligten vor der Kammer grundsätzlich nicht abgesehen werden darf.
- BGH, 22.10.1959 - II ZR 167/57
Überleitungsbescheid nach § 23 Abs. 3 GüKG
Das Berufungsgericht, dessen Auffassung zu dieser Frage allerdings auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (OLG Celle NJW 1957, 228 [OLG Celle 09.10.1956 - 4 U 59/56]; OLG Hamburg BB 1956, 644; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, § 23 Anm. 6 c und d; Sellmann, Der Güterverkehr 1954; 103; und NJW 1955, 1047; Lüke JZ 1959, 270, 272), hat nicht beachtet, daß nach § 23 Abs. 3 GüKG der Erlaß eines Überleitungsbescheides nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Forderungsübergang ist.
- BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 8/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - …
Wenn beide Vorinstanzen dies nicht beachtet haben, so bedeutet das einen Verfahrensverstoß« Dieser hätte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit der Folge geführt, daß, da gleichzeitig das Verfahren auf zuheben w ä r e d i e Vorinstanz wieder eröffnet wäre, wenn in der Rechtsb eschw erde eine entsprechende Rüge erhoben worden wäre« An einer solchen Verfahrensrüge fehlt es aber hier«Von Amts wegen ist, wie sich aus dem Beschluß des erkennenden Senats 1 ABR 9/54, AP Hr« 2 zu § 96 ArbGG, ergibt, ein solcher Verfahrensverstoß nicht zu beachten« Auch im Beschlußverfahren sind Verfahrensverstöße in 3«Instanz nur dann beachtlich wenn sie ordnungsmäßig innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist gerügt sind« Zwar unterliegt das Deachlußverfahren dem Amtsbetrieb« Gleichwohl müssen Verfahrensverstöße ausdrücklich gerügt wer den« Ohne eine solche ausdrückliche Rüge können prozeß- â- â- rechtliche Verstöße der Vorinstanz vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden« Das steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen eines Offizialverfahrens; auch im Strafprozeß, der noch viel ausgesprochener ein Offizialverfahren darstellt, wird verlangt : daß Verfahrensrügen ausdrücklich und rechtzeitig erhoben werden (§ 344 StPO)«. - BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
Betriebsrat - Vertretene Gewerkschaften - Aufsichtsrat - Ordnungsmäßige Besetzung …
Hieraus ergibt sich, daß nicht das gesamte Verfahren zweiter Instanz aufgehoben werden kann, so daß eine Zurückverweisung überflüssig wäre, da dadurch die Beschwerdeinstanz unmittelbar wieder eröffnet wäre (BAG 1, 341 = AP Er. 2 zu § 96 ArbGG)" Vielmehr war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. - BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59
Rechtsbeschwerde - Verfahrensanträge - Unzulässiger Sachantrag - …
fassung dort bereits zu Gehör zu bringen , Selbst wenn ein solches Verschulden nicht vorliegt, so berechtigt das nicht dazu, grundlegende Prozeßprinzipien außer acht zu lassen« Paß es den Rechtsbeschwerdeführern J und I M somit nicht mehr ermöglicht werden kann, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, ist letzten Endes darauf zurückzuführen, daß sie eine rechtzeitige Wahlanfechtung (zu der der Angestellte J allein allerdings nicht berechtigt war) unterlassen, sowie darauf, wie sie sich sodann im Beschlußverfahren eingelassen haben« Hätten sie sich nicht auf reine Prozeßanträge und einen unzulässigen Sachantrag beschränkt, so hätte der Senat mindestens hinsichtlich des Angestellten J nach seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG 1, 341 = AP Nr« 2 zu § 96 ArbGG) eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens vornehmen müssen, so daß das Verfahren in zweiter Instanz von selbst wieder eröffnet worden wäre« Aber auch dann hätte die weitergehende Wahlanfechtung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens werden können« 3) Da ein die Wiederholung der Wahl bezweckender An fecht ungsantrag in dritter Instanz nicht mehr gestellt wer den kann, kommt es nicht darauf an, ob er nicht schon daran scheitern muß, daß er nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 18 BetrVG gestellt worden ist (BAG 1, 182 = AP Hr« 3 zu § 76 BetrVG)« Auch kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist des § 18 BetrVG um eine prozessuale Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung zulässig wäre, handelt, wie die Rechtsbeschwerdeführer J und I M meinen, und ob nicht einer solchen Wiedereinsetzung schon der Umstand entgegenstehen würde, daß die Jahresfrist des § 234 Abs« 3 ZPO, die seit Ende der An fechtungsfrist läuft, verstrichen ist« Der Wiedereinsetzungsantrag kann deshalb, weil der Anfechtungsantrag, da unzu lässigerweise erst in dritter Instanz gestellt, keinen Erfolg haben kann, ebenfalls nicht von Erfolg sein« Zudem wäre er für sich allein betrachtet als reiner Prozeßantrag auch nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde H -. - BVerwG, 06.05.1960 - WDW 1.60
Rechtsmittel
Der Wehrdienstsenat muß daher diese Lücke so ausfüllen, wie der Gesetzgeber es gewollt hätte, wenn er die vorerwähnten Folgen bedacht hätte (vgl. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - BAGE 1 S. 341). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.05.1958 - P 2/58
Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Personalratsmitgliedes durch die …
anwendbaren arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren hat der Gesetzgeber (§ 83 Abs. 1 Satz 2 - erster Halbsatz - ArbGG.) als Grundsatz die Anhörung der Beteiligten vor der Kammer und damit als Regel ihre Mündlichkeit vorgesehen (…Dersch-Volkmar, 6. Aufl. Anm. 3 b und 3 c zu § 83 ArbGG. Dietz-Nikisch, Gum. 28 zu § 83 ArbGG; BAG., Beschl. , vom 2.3.1955 1 ABR 9/54 - BAG. 1, 341 = AP. Nr. 2 zu § 96 ArbGG. 1953 mit zustimmender Anm. von Pohle).
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