Rechtsprechung
| BAG, 06.10.1955 - 2 AZR 3/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 256
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Klärung einer Vorfrage für ein künftiges Beschlußverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorfrage für künftiges Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse - Feststellungsklage - Urteilsverfahren - Arbeitsvertrag - Rechtsschutzbedürfnis
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 20.10.1953 - 2 Sa 138/53
- LAG Hamburg, 30.10.1953 - 2 Sa 138/53
- BAG, 06.10.1955 - 2 AZR 3/54
Papierfundstellen
- BAGE 2, 142
- DB 1955, 1043
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80
Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft
In diesem Falle muß aber die auf Feststellung klagende Partei ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Drittrechtsbeziehungen haben, § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 2, 142, 144 = AP Nr. 3 zu § 256 ZPO, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, zu 4 der Gründe). - BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 579/78
Tarifliche Mindestvergütung - Vergütungsgruppe - Fallgruppe - Eingruppierung - …
Insoweit wird auf die Urteile des Senats vom 14. November 1979 - 4 AZR lo99/77 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 256 ZPO, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, und AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Bezug genommen. - OLG Frankfurt, 15.06.2020 - 29 U 81/19
Keine Feststellung des Nichtbestehens von Zinsen bei Streit über Hauptforderung!
(a) Das Feststellungsurteil muss ein prozessökonomisch sinnvolles Instrument sein, um den Streit zwischen den Parteien sachgemäß und erschöpfend zu lösen; daran fehlt es, wenn bereits aufgetretene, inhaltlich mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Streitfragen ohne rechtskraftfähige Entscheidung ungeklärt bleiben, sodass die Gefahr von Folgeprozessen zu diesen Fragen heraufbeschworen wird (vgl. BGH BeckRS 1956, 31377469, unter A. der Gründe; NJW 1984, 1118, 1119; NJW 1988, 774, 775; NJW-RR 1994, 1272, 1273; NJW 1994, 2765, 2766; NJW 1995, 2219; NJW 1996, 918 f.; NJW 1998, 3055, 3056; NJW 1999, 3774, 3775; NJW-RR 2006, 1485 ff., Tz. 16; NJW-RR 2010, 1135 ff., Tz. 29;… BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; BAG AP Nr. 3 zu § 256 ZPO, juris-Rn. 14;… DB 1980, 503 f., juris-Rn. 22; NZA 1995, 190, 192;… AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101, juris-Rn. 21).
- BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61
Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung …
4) Mit der Erkenntnis, daß es sich im vorliegenden Fall nur um die Feststellung eines zwischen der Beklagten und ihren (am Hechtsstreit nicht beteiligten) Arbeitnehmern bestehenden Hechtsverhältnisses handelt, nicht auch um die Feststellung eines zwischen den Farteien dos Rechtsstreits bestehenden Rechtsverhältnisses, ist aber noch nicht ab schließend entschieden, ob nicht die Klägerin doch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat0 Benn cs ist nicht schlechthin ausgeschlossen, auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gegner einer Prozeßpartei und Britten, die am Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO zu machen (vgl. BAG 2, 142 = AP Nr. 3 zu § 256 ZPO)o. - BAG, 12.11.1959 - 2 AZR 650/57
Greifbarer Tatbestand - Bestehen eines Rechtsverhältnisses - Feststellungsklage - …
Der erkennende Senat wie auch andere Senate des Bundesarbeitsgerichts haben in ähnlichen Fällen mit ähnlicher Begründung die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint (vgl" BAG 2, 142; 5, 115; AP Nr" 12 zu § 256 ZPO)" Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung" Gerade in der B e r ü c k s i c h t i gung der besonderen Umstände des Einzelfalles liegt das Wesen der richterlichen Entscheidung" So hätte, wenn hier die Parteien dem Gericht keine vom Tatsächlichen abstrahierte Rechtsfrage, sondern einen konkreten Sachverhalt unterbreitet hätten, um eine Entscheidung darüber her beizuführen, ob an einen bestimmten näherbezeichneten Italiener die Unterstützung zu Recht oder zu Unrecht gezahlt worden ist, und ob der Beklagte diese bereits von ihm der Klägerin wieder erstattete Unterstützung von ihr zurückverlangen kann, für das Gericht die Möglichkeit und die Pflicht bestanden nachzuprüfen, ob bei diesem bestimmten Italiener die Arbeitslosigkeit richtig nachgewiesen ist und ob ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Beklagten an den - möglicherweise hier anzuwendenden - Verwirkungsbestimmungen des § 9 TV scheitert. - BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56 Hach diesem Grundsatz kann derjenige, dem das Gesetz.die Möglichkeit gibt, eine umfassende und mit dem Ergebnis völliger Rechtssicherheit verbundene Klärung einer streitigen Präge herbeizuführen, nicht diese Präge zum Anlaß für eine solche Peststellungsklage nehmen, durch die die Erzielung eines auch nur annähernd gleichen Erfolges nicht möglich ist (BAG 2, 142 /T45/1467; BGHZ 2, 250 72537;… Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 256 Anm. III 5 b).
- BAG, 29.06.1961 - 5 AZR 143/60
Geltendmachung von Massenansprüchen - Konkursverwalter - Aufrechnungsfragen - …
II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeits= gerichts ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver= handlung vor dem Landesarbeitsgericht das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegeben war (vgl. BAG 2, 142 /T44(17= AP Nr. 3 zu $ 256 ZPO; BAG AP Nr. 24 zu § 256 ZPO BAG 8, 279 /28o/ = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG 8, 228 75233/ = AP Nr. 4') zu § 794 ZPO). - BAG, 21.02.1958 - 2 AZR 270/57 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmässig nur dann, wenn in dem anderen Prozess mit Rechtskz"aft entschieden wird, was im anhängigen Rechtsstreit als Feststellung begehrt wird (BAG 2, 142 145j?)= Ein solcher Pall ist jedoch hier nicht gegeben; denn die Rechtskraft der Entscheidung, die zwischen dem Bürgen - den Vater der hiesigen Klägerin - und der Gläubigerin - der hiesigen Beklagten - ergeht, wirkt nach § 325 ZPO nur zwischen diesen Parteien und versagt für das hier allein zu erörternde Verhältnis zwischen der Hauptsehuld= nerin - der hiesigen Klägerin - und der Gläubigerin - der hiesigen Beklagten Deshalb beseitigt der vor dem Oberlandesgericht schwebende Rechtsstreit der Beklagten gegen den Bürgen allein nicht das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Peststellung, dass eine Porderung der Beklagten gegen sie nicht besteht.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".