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   BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85   

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BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 (https://dejure.org/1986,106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Höhe der Vergütung nach erfolgreichem Statusprozess, Wegfall der Geschäftsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 273
  • NJW 1987, 918
  • MDR 1987, 167
  • NZA 1987, 16
  • BB 1987, 1812
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Hierzu rechnet auch ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage bei Abschluß eines Vertrages, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55], m. w. N.).

    Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage zufließen würde, handelt regelmäßig gegen Treu und Glauben (BGHZ 25, 390, 393) [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55].

  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73

    Minigolf-Anlage - § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Neben den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage findet § 812 I 2 BGB keine Anwendung (ebenso BGH, NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichung des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB), - worauf der Kläger seine Forderung ebenfalls stützen will - kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen ist, dies aber weder zu einer Lösung noch zu einer sonstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände führt (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichens des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs bleibt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, auch dann ausgeschlossen, wenn nach § 242 BGB keine Lösung des Vertragsverhältnisses mit entsprechenden Rückgewähransprüchen in Betracht kommt, sei es, daß lediglich eine anderweitige Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände vorzunehmen ist, oder sei es, daß sich die Parteien trotz der Veränderung der Umstände in vollem Umfang an dem Vertrag festhalten lassen müssen (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).

    Allerdings kann eine bisher unvollkommene Abgrenzung des Teilbetrages von der Gesamtforderung in der Revisionsinstanz noch behoben werden, weil dieser Mangel nur die Zulässigkeit der Klage und nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbst betrifft (BGHZ 11, 181, 185).

  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79

    Arbeitszeit: Rufbereitschaft eines leitenden Krankenhausarztes - Zusatzvergütung

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist rechtlich nur von Bedeutung, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre (BGH, WIM 1969, 496, 499), wenn also dem Schuldner die Erfüllung des Vertrages auf der bisherigen Grundlage nicht mehr so zugemutet werden könnte (BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat nämlich in erster Linie die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zur Folge (BGHZ 58, 355, 363).

    Eine Anpassung wird aber regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Frage kommen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und dort auch nur regelmäßig für die Zukunft (BGHZ 58, 355, 363).

  • BAG, 14.02.1956 - 1 AZR 279/54

    Rechtsgeschäft mit sich selbst - Vertreter - Schwebende Unwirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    b) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. N. und ähnlich auch BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAGE 38, 194 [BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79] = AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 5. April 1960 - 5 AZR 197/57 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

    Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aber nur dann zur Abänderung des Vertrages, wenn das Festhalten an ihn für den Schuldner zu einem unzumutbaren Opfer wird (BAG Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 AZR 279/54 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    In einem Dauerschuldverhältnis - also auch in einem Arbeitsverhältnis - werden bei Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sein (§ 626 BGB), wobei in zahlreichen Fallgestaltungen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung das Recht der Geschäftsgrundlage verdrängt (BGHZ 24, 91, 96; BGH, DB 1980, 1163, 1164, m. w. N.).
  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    In einem Dauerschuldverhältnis - also auch in einem Arbeitsverhältnis - werden bei Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sein (§ 626 BGB), wobei in zahlreichen Fallgestaltungen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung das Recht der Geschäftsgrundlage verdrängt (BGHZ 24, 91, 96; BGH, DB 1980, 1163, 1164, m. w. N.).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Jedoch kann die Abgrenzung in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz schon erfolglos darauf hingewiesen worden ist (BGH NJW 1958, 1590).
  • BGH, 15.03.1956 - II ZB 19/55

    Berufung wegen Teilforderung

    Auszug aus BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85
    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).
  • BAG, 05.04.1960 - 5 AZR 197/57

    Arbeitgeber - Auswanderung - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Arbeitsverhältnis

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN) .
  • BAG, 14.01.1988 - 8 AZR 238/85

    Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen

    In einem solchen Fall richtet sich die Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über den Wegfall (das Fehlen) der (subjektiven) Geschäftsgrundlage (vgl. BAGE 52, 273 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN) .
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