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   BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93   

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BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 (https://dejure.org/1994,467)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 (https://dejure.org/1994,467)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 (https://dejure.org/1994,467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Pflicht zu Aufrechterhaltung eines bestreikten Betriebs oder Betriebsteils - Stillegung - Suspendierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten - Arbeitswillige Arbeitnehmer - Notdienstvereinbarung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 615, 293; GG Art. 9
    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9; BGB §§ 615, 293
    Arbeitskampf: Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb - Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 76, 196
  • NJW 1995, 477
  • MDR 1995, 181
  • NZA 1994, 1097
  • BB 1994, 2148
  • BB 1994, 715
  • BB 1995, 410
  • DB 1994, 738
  • DB 1995, 100
  • JR 1995, 88
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Notdienstvereinbarung, die an die Bedingung geknüpft ist, daß nur die in der Vereinbarung genannten Arbeitnehmer während eines Streiks beschäftigt werden, ist nicht zu beanstanden (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993, aaO.).

    Der Senat hat allerdings - wie auch das Landesarbeitsgericht - in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1993, BAGE 75, 186, angenommen, die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos bei mittelbaren Auswirkungen von Arbeitskämpfen seien auch dann anzuwenden, wenn Betriebsstörungen die Folge eines Streiks seien, der sich unmittelbar gegen den Betrieb oder Betriebsteil selbst richtet.

    Dadurch würde das Kräftegleichgewicht der kampfführenden Parteien gestört (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO, zu I 2 der Gründe).

    (Die Wirksamkeit der Suspendierung hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer kann allerdings entfallen, wenn der Arbeitgeber diese dann doch während des Streiks zu Arbeitsleistungen heranzieht; vgl. die Fallgestaltung des Urteils vom 14. Dezember 1993, aaO.).

    Ist der Arbeitgeber demnach in seiner Entscheidung frei, den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil während der Dauer des Streiks ganz einzustellen und die Arbeitsverhältnisse auch der arbeitswilligen Arbeitnehmer zu suspendieren, so bestehen keine Bedenken gegen den Abschluß einer Notdienstvereinbarung, in der der Arbeitgeber der Gewerkschaft zusichert, andere als die in der Vereinbarung benannten Arbeitnehmer während des Streiks nicht zu beschäftigen (vgl. zum Begriff der Notdienstvereinbarung im einzelnen Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO, zu I 4 b bb der Gründe, m. w. N.).

    Die Notdienstvereinbarung greift also nicht in bestehende Rechte ein (anders noch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Liegt ein entsprechender gewerkschaftlicher Streikbeschluß vor, können sich an dem Streik nach ganz herrschender Auffassung alle angesprochenen Arbeitnehmer beteiligen - also nicht nur die in der streikführenden Gewerkschaft organisierten, sondern auch die nichtorganisierten und die andersorganisierten Arbeitnehmer (vgl. nur BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971, BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III B 3 der Gründe; BAG, Großer Senat, Beschluß vom 29. November 1967, BAGE 20, 175, 195 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG, zu IV 5 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 289; Däubler in: Däubler [Hrsg.], Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 108 und Rz 130; Löwisch/Rieble, aaO, Rz 320-323; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 58, alle m. w. N.).

    Eine unzulässige Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit liegt darin nicht (BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III B 3 der Gründe, m. w. N.; MünchArbR/Löwisch, § 238 Rz 52 ff.; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 58 f.; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 343 ff.; zum Sonderproblem der fehlenden Streikunterstützung durch die kampfführende Gewerkschaft vgl. BAGE 33, 195, 205 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Liegt ein entsprechender gewerkschaftlicher Streikbeschluß vor, können sich an dem Streik nach ganz herrschender Auffassung alle angesprochenen Arbeitnehmer beteiligen - also nicht nur die in der streikführenden Gewerkschaft organisierten, sondern auch die nichtorganisierten und die andersorganisierten Arbeitnehmer (vgl. nur BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971, BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III B 3 der Gründe; BAG, Großer Senat, Beschluß vom 29. November 1967, BAGE 20, 175, 195 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG, zu IV 5 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 289; Däubler in: Däubler [Hrsg.], Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 108 und Rz 130; Löwisch/Rieble, aaO, Rz 320-323; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 58, alle m. w. N.).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Eine unzulässige Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit liegt darin nicht (BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III B 3 der Gründe, m. w. N.; MünchArbR/Löwisch, § 238 Rz 52 ff.; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 58 f.; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 343 ff.; zum Sonderproblem der fehlenden Streikunterstützung durch die kampfführende Gewerkschaft vgl. BAGE 33, 195, 205 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Richtig ist, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik und die damit verbundene Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erst mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - und vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 114 und Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Das bedeutet für sie - und zwar auch für die nichtorganisierten -, daß sie ihre Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung verlieren (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980, BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Colneric in Däubler [Hrsg.], Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner in Löwisch [Hrsg.], Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff. - alle m. w. N.).
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Er kann versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung seines Betriebes bzw. des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er mit Hilfe arbeitswilliger (u. U. auch neueingestellter) Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (zur Zulässigkeit finanzieller Anreize zum sog. Streikbruch vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Richtig ist, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik und die damit verbundene Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erst mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - und vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 114 und Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Eine solche suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213).
  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Die Beklagte wollte die zur Arbeitsleistung verpflichteten Arbeitnehmer mittels einer finanziellen Leistung dazu anhalten, sich an einem von ihr aufgrund der Tarifauseinandersetzung mit ver.di konkret erwarteten Streik nicht zu beteiligen, also von der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Arbeitskampfmaßnahme (zur Beteiligung aller vom Streikaufruf angesprochenen Arbeitnehmer BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 76, 196) keinen Gebrauch zu machen.
  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ergebnis eines Arbeitskampfs zumindest faktisch auch den Außenseitern zugute kommt und diese im Rahmen des von der Gewerkschaft getragenen Arbeitskampfs letztlich um ihre eigenen Arbeitsbedingungen kämpfen (BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 201 f., zu II 3 a der Gründe).

    So können sich bei Vorliegen eines entsprechenden gewerkschaftlichen Streikbeschlusses an einem Streik nach ganz allgemeiner Auffassung nicht nur die in der streikführenden Gewerkschaft organisierten, sondern auch die nicht und die anders organisierten Arbeitnehmer beteiligen (vgl. BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 201, zu II 3 a der Gründe mwN).

    Schließlich kann der Arbeitgeber unabhängig davon, ob ihm die teilweise Aufrechterhaltung seines Betriebs technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, den teilweise bestreikten Betrieb vollständig stillegen und die Arbeitsverhältnisse arbeitswilliger Außenseiter damit suspendieren (BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 202 f., zu II 3 b und c der Gründe).

  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Dauer des Streiks ganz stillzulegen mit der Folge, daß auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Ist das nicht der Fall, tragen die betroffenen Arbeitnehmer das Lohnrisiko (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1994 (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36, m. zust. Anm. v. Buschmann) klargestellt, daß die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos nicht anwendbar sind, wenn in dem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil selbst arbeitswillige Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung anbieten.

    Vereinbarungen über die Einrichtung und den Umfang von Notdienstarbeiten sind angesichts des Fehlens jeglicher gesetzlicher Regelung nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert und vorrangig von den Arbeitskampfparteien anzustreben (vgl. zum Vorrang von Regelungen der Arbeitskampfparteien grundsätzlich schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III A 3 der Gründe; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Notdienstvereinbarungen zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36).

    Da der Arbeitgeber in der Entscheidung frei ist, den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil auch zu Lasten arbeitswilliger Arbeitnehmer ganz zu schließen, greift eine Notdienstvereinbarung grundsätzlich nicht in bestehende Rechte ein (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteile vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - und - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 138 und 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    Er kann vielmehr - abgesehen von Aussperrungsmaßnahmen - versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung des Betriebs oder des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er ausgefallene Arbeiten an Dritte vergibt oder mit Hilfe arbeitswilliger, erforderlichenfalls auch neu eingestellter Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (BAGE 76, 196, 202 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b der Gründe; BAGE 73, 320, 328 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 d der Gründe).

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Diese Arbeitnehmer sind nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, verlieren aber gleichzeitig den Lohnanspruch (vgl. BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 76, 196).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) .
  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Ist das nicht der Fall, tragen in der Regel die betroffenen Arbeitnehmer das Lohnrisiko (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Das entspricht spiegelbildlich dem für Streiks geltenden Grundsatz, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers einer entsprechenden Erklärung bedarf (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 78/05

    Anrechnung von Vordienstzeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94
  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf

  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11

    Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • LAG Hamm, 12.08.1994 - 18 Sa 1195/93

    Vergütungsanspruch; Restvergütung; Arbeitsverhältnis; Aufrechnung;

  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11

    Zu angedrohtem Fluglotsen-Streik - Airlines bleiben auf Millionenverlusten sitzen

  • LAG Hamburg, 27.10.1994 - H 7 Sa 67/93

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld auch für den Zeitraum eines Streiks

  • LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13

    Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.04.1997 - 4 Sa 589/95

    Streitigkeit über Lohnansprüche für Zeiten, in denen der Arbeitgeber während

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen

  • LAG München, 30.09.1996 - 3 Sa 79/96

    Arbeitskampf: Wellenstreik - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Arbeitskampfrisiko

  • LAG Hessen, 10.11.1994 - 12 Sa 1128/93

    Ausgleich für Arbeitswillige im Arbeitskampf; Pflicht eines unmittelbar

  • LAG Hessen, 10.11.1994 - 9 Sa 910/93

    Ausgleich für Arbeitswillige im Arbeitskampf; Pflicht eines unmittelbar

  • LAG Hessen, 10.11.1994 - 9 Sa 911/93

    Ausgleich für Arbeitswillige im Arbeitskampf; Pflicht eines unmittelbar

  • LAG Hessen, 10.11.1994 - 12 Sa 1129/93

    Ausgleich für Arbeitswillige im Arbeitskampf; Pflicht eines unmittelbar

  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 218/95
  • LAG Hamm, 01.03.1995 - 18 Sa 1274/94

    Arbeitskampf: Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Eintragung in eine vom

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 65/95
  • ArbG Herne, 03.03.2010 - 1 Ca 2931/09

    Vergütungsanspruch bei Arbeitswilligkeit eines Arbeitnehmers während eines

  • LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf

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