Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,632
BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05 (https://dejure.org/2006,632)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 1 ABR 35/05 (https://dejure.org/2006,632)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 (https://dejure.org/2006,632)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,632) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Versetzung

  • Judicialis

    BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1; ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versetzung von Arbeitnehmern; Versetzung von Arbeitnehmern bei Verlagerung des Betriebes innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen; Begründetheit eines Globalantrags

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsverlagerung und Versetzung der Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung; Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verlagerung von Betriebsabteilungen innerhalb einer Gemeinde

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 314
  • MDR 2007, 281
  • NZA 2006, 1289
  • BB 2006, 2647
  • DB 2006, 2468
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 31, zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn er auch solche Fallgestaltungen umfasst, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. etwa 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B II 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05
    Der Versetzungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist danach nicht nur funktionell bestimmt, sondern hat auch eine räumliche Dimension (vgl. insb. 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe; 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05
    Der Versetzungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist danach nicht nur funktionell bestimmt, sondern hat auch eine räumliche Dimension (vgl. insb. 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe; 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B I 2 b der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 28.04.2005 - 5 TaBV 24/04

    Mitbestimmung -Versetzung - Begriff - Betriebsverlagerung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. April 2005 - 5 TaBV 24/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt sich der Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und -gelände als Ganzes, sondern durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13, BAGE 118, 314).
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung - Beteiligung Betriebsrat - …

    Dem stehe der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314), wonach die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer darstellt, nicht entgegen.

    Hingegen handelt es sich nicht um Versetzungen der betroffenen einzelnen Arbeitnehmer, wenn betriebliche Einheiten am Sitz des Betriebs um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314).

    Typischerweise ist dabei die Veränderung der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung ist (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13, aaO)..

    Rn. 17 aa) Das Landesarbeitsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der Versetzung iSv. § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgegangen und hat seiner Entscheidung insbesondere die Grundsätze des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - Rn. 13 f., BAGE 118, 314) zugrunde gelegt.

    Die Veränderung eines solchen außerbetrieblichen Umstandes ist aber für den Arbeitsbereich der Arbeitnehmer - im Sinn ihrer Aufgaben, Verantwortung, der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf - nicht relevant (vgl. auch BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 14, BAGE 118, 314). Im Übrigen hat eine betriebliche Standortverlagerung für die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte individuell unterschiedliche Auswirkungen.

    Rn. 22 (4) Die in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314) angebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, bei der Beurteilung, ob ein Umzug betrieblicher Einheiten eine Veränderung des Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bewirke, sei nicht pauschal darauf abzustellen, ob er über die Grenzen einer politischen Gemeinde hinweg erfolge oder nicht, verfängt nicht.

    Ungeachtet dessen ist im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - Rn. 13, aaO) ausdrücklich offengelassen, ob bei einer Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile über größere Entfernungen für die davon betroffenen Arbeitnehmer wegen des unveränderten Verhältnisses des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszugehen ist.

    Zwar kann sich für die Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld ändern, wenn nicht der gesamte Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert, sondern eine Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert wird (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13, BAGE 118, 314).

    Dieser Umstand ist nicht so beachtlich, als dass von einer Änderung des Arbeitsbereichs der einzelnen Arbeitnehmer gesprochen werden könnte (vgl. auch BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 15, BAGE 118, 314).

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20

    Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit

    Eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt schon dann vor, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (vgl. BAG 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - zu B II 1 und 2 der Gründe mwN; 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 67, 225; anders nur für den hier nicht vorliegenden Fall der Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 15, BAGE 118, 314).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht