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Rechtsprechung
   BAG, 16.07.1955 - 2 AZR 218/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,283
BAG, 16.07.1955 - 2 AZR 218/55 (https://dejure.org/1955,283)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1955 - 2 AZR 218/55 (https://dejure.org/1955,283)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1955 - 2 AZR 218/55 (https://dejure.org/1955,283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung des Streitwerts - Rechtsmittelfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 66
  • NJW 1955, 1335
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.01.1955 - 2 AZR 529/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Streitwertfestsetzung, Zahlungsanspruch im Sinne des § …

    Auszug aus BAG, 16.07.1955 - 2 AZR 218/55
    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 ZPO für die Streitwertfestsetzung vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß (Beschluss des II. Senats vom 03. Januar 1955 - 2 AZR 529/54 -).
  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

    Auszug aus BAG, 16.07.1955 - 2 AZR 218/55
    auf die Frage, ob auch eine offensichtlich willkürliche oder offensichtlich gesetzwidrige Streitwertfestsetzung das Revisionsgericht bindet (die Entscheidung BAGE 1, 8 betrifft ihrem Wortlaut nach nur eine nicht zutreffende Streitwertfestsetzung), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BAG, 10.06.1977 - 2 AZR 174/77

    Streitwert: Kündigung

    Für § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. war allgemein anerkannt, daß diese Vorschrift trotz ihrer primär kostenrechtlichen Ausrichtung auch für die Berechnung des gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG im Urteil festzusetzenden Rechtsmittelstreitwerts Anwendung findet (vgl. insbes. BAGE 2, 66 = AP Nr. 2 zu § 12 ArbGG 1953; BAGE 17, 146 [149] = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • BAG, 08.03.1956 - 2 AZR 15/56

    Streitwert - Anderweitige Festsetzung - Bindungswirkung - Streitwertfestsetzung - …

    Nach § 12 Abs. 6 ArbGG , der anerkanntermaßen nicht nur für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen, sondern auch für die Festsetzung des Streitwerts gilt (BAGE 2, 66; BAG, AP Nr. 8 zu § 69 ArbGG 1953;… Dersch/Volkmar, ArbGG , 6. Aufl., § 12 Rdn. 16), ist für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.
  • BAG, 05.04.1956 - 3 AZR 288/55

    Rahmen des Arbeitsvertrages - Beschäftigung - Klage - Höhe des Streitwertes

    1= Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der fi'ist'losen Kündigung ist der Streitwert nach § 12 Abs =6 ArbG-G- festzusetzen, d.h. , dem Streitwert ist höchstens die Höhe eines vierteljährigen Arbeitsentgelts zugrxrnde zu legen" Da das monatliche Entgelt des Klägers 1"190 ~ DM beträgt, ist der Streitwert für diesen Klageantrag auf 3=570,- DM festzusetzen" Die Streit wertfest Setzung nach § 3 ZPO ist ausgeschlossen, da § 12 Abs" 6 ArbGG bei allen Klagen, die das 3estehen oder Nichtbestehen eines frbeitsverhältnisses zum Gegenstand, haben, Anwendung findet" Dazu gehört auch die Klage auf Feststellung, daß eine fristlose Kündigung unwirksam sei (BAG 2, 66; Dersch-Volkmar, ArbGG, 6.Aufl", § 12 Anm"l6; § 61 Annu 54 - 56)".
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