Rechtsprechung
| BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung eines Tarifvertrags - Koalitionspluralismus - Koalitionsmäßige Betätigung
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 12.10.1967 - 4 Sa 61/67
- BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68
Papierfundstellen
- BAGE 21, 201
- NJW 1969, 861
- MDR 1969, 513
- DB 1968, 2085
- DB 1969, 621
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63
Gewerkschaft ÖTV
Auszug aus BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68
für Tarifverträge gelten" Das UrhG läßt bei seinem allgemein gehaltenen Gesetzesbegriff keinen Unterschied zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne erkennen" Vor allem ist auch zu beachten, daß die Tarifverträge der Allgemoinverbindlichex'klärung offen stehen und deswegen von vornherein potentiell von allgemeiner Bedeutung sind" 3" Dem Landesax'beitsgericht ist dai"in zu folgen, daß auf die Tätigkeit konkuri'iex"cnder Geworkschaften die Vorschriften des UWG nicht anwendbar sind" Die Goncralklauscl des § 1 UWG, nach der auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorniromt, die gegen die guten Sitten verstoßen, greift nicht ein" Ebenso, wie es sich bei der öffentlichen Auseinandersetzung zweier Ge\v'erkschaften darüber, wer eine bestimmte Berufsgruppe besser betreut, nicht um einen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr handelt (BGHZ 42, 210 /~218 7) , liegt geschäftlicher Verkehr dann nicht vor, wenn eine Gewerkschaft ihre Mitglieder und als Mitglieder in Betracht kommende Personen über eine bestehende Tarifsituation unter richtet, die für die Mitglieder der Gewerkschaft und darüberhinaus für die Angehörigen der von der Gewerkschaft betreuten Berufsgruppe von Interesse ist" Auch wenn eine derartige Unterrichtung aus Konkurrenzgründen gegenüber anderen Gewerkschaften erfolgt, liegt bei den sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben der Gewerkschaften keine gewerbliche Konkurrenz vor, auf die allein das UWG zugeschnitten ist" Die erstrebte Stärkung der Gewerkschaft erfolgt im Hinblick auf ihre Aufgaben". - BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
Verfassungssatz der Gleichberechtigung - Benachteiligung wegen des Geschlechts - …
Auszug aus BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68
Die Vorschriften des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (UrhG vom 9° September 1965) rechtfertigen ebenfalls nicht die gegenteilige Ansicht" Tarifverträge sind, wie der Senat bereits wiederholt (vgl" z"B" BAG 4, 240 /.
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip
Sie können auch zu Unterlassungsansprüchen der Koalition führen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe). - BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb
Zur Betätigungsfreiheit gehört vor allem das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch Maßnahmen zu stärken, die dem Mitgliedererhalt und der Mitgliedergewinnung dienen (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58; 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - zu 4 a der Gründe, BAGE 21, 201). - BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die bloße Mitgliederwerbung von Gewerkschaften kein "geschäftlicher Verkehr" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - BGHZ 42, 210 = AP BGB § 54 Nr. 6, zu C II 1 a der Gründe; BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 3 der Gründe; vgl. auch BGH 15. November 1967 - Ib ZR 137/65 - GRUR 1968, 205 - "Teppichreinigung" -, zu II 2 a der Gründe; 14. Januar 1972 - I ZR 95/70 - GRUR 1972, 427 - "Mitgliederwerbung" -, zu II der Gründe; 20. Oktober 1983 - I ZR 130/81 - DB 1984, 823 - "Erbenberatung" -, zu II 1 der Gründe;… Köhler/Piper UWG 3. Aufl. Einführung Rn. 199 mwN).Sie ist nicht auf gewerbliche Konkurrenz angelegt, sondern dient der Verwirklichung der sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben der Gewerkschaften (vgl. BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 3 der Gründe).
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG gilt auch im Verhältnis von rivalisierenden Gewerkschaften untereinander (vgl. Rüthers Anm. zu AP GG Art. 9 Nr. 14).
Zu dieser gehört gerade auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch Maßnahmen mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und der Mitgliederwerbung zu stärken (vgl. BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 4 der Gründe).
Dem Abwehrrecht der einen Koalition aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG steht das Betätigungsrecht der anderen aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber (Rüthers Anm. zu AP GG Art. 9 Nr. 14).
Dabei ist der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Koalitionspluralismus von Bedeutung (vgl. BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, zu Teil IV, VI 5 c der Gründe; 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 4 der Gründe).
Dementsprechend hat der Senat eine wahrheitswidrige und täuschende Werbemaßnahme einer Gewerkschaft für unzulässig erachtet (11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 4 der Gründe) und der Bundesgerichtshof einer Gewerkschaft eine "unfaire Werbung" untersagt, durch die bei den umworbenen Arbeitnehmern falsche Vorstellungen über die sozialpolitischen Leistungen der konkurrierenden Gewerkschaften erweckt wurden (vgl. 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - BGHZ 42, 210 = AP BGB § 54 Nr. 6, zu C II 1 c der Gründe).
- BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97
Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig
Zu den nach dieser Vorschrift geschützten Rechtsgütern und Interessen gehört auch das Recht einer Koalition auf gewerkschaftliche Betätigung (BAGE 54, 353, 359 = AP Nr. 49 zu Art. 9 GG, zu III 1 der Gründe), insbesondere auch auf Mitgliederwerbung (BAGE 21, 201, 209 = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe). - BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen …
So hat der Senat auch bereits im Urteil vom 11. November 1968 (BAGE 21, 201 = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG) einer Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG gegen eine andere Gewerkschaft zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, diese habe in das Recht zur koalitionsmäßigen Betätigung rechtswidrig eingegriffen. - BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
Die betroffene Gewerkschaft kann sich gegen diesen rechtswidrigen Angriff auf ihr Koalitionsbetätigungsrecht mit einer Unterlassungsklage wehren (im Anschluß an das Urteil des BAG vom 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201 = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG).Gegen rechtswidrige Eingriffe kann sich die Koalition durch Unterlassungsklagen schützen (vgl. BAGE 21, 201, 207 ff. = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe).
- BAG, 13.03.2024 - 10 AZR 117/23
Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- …
Es liegen keine "geschäftlichen Handlungen" iSd. UWG vor, sondern ihr Tätigwerden dient der Verwirklichung der sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (…BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 60, BAGE 129, 145; 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 58; vgl. zu § 1 UWG aF BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - zu 3 der Gründe, BAGE 21, 201; BGH 5. Februar 1980 - VI ZR 174/78 - zu II 1 a der Gründe; 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 42, 210). - BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67
Sportkommission
Die reine Mitgliederwerbung unterläge von vornherein nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] = NJW 1965, 29 - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862).Ob unter Berücksichtigung diese Grundsätze einem Idealverein nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 GG ein Bestands- und Betätigungsschutz, ähnlich wie gewerblichen Unternehmen nach der Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, zuerkannt werden könnte, hat der Senat bisher offengelassen (GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68; bejahend dagegen der VI. Zivilsenat in BGHZ 42, 210 und das BArbG NJW 1969, 861 jeweils zu Art. 9 Abs. 3 GG für Unlauterkeiten von Gewerkschaften bei der Mitgliederwerbung).
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 296/83 Sie können auch zu Unterlassungsansprüchen der Koalition führen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAG 21, 201, 207 ff. = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe).
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83 Sie können auch zu Unterlassungsansprüchen der Koalition führen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAG 21, 201, 207 ff. = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe).
- ArbG Frankfurt/Main, 27.08.2008 - 2 Ga 115/08
Fairness-Abkommen in der Leiharbeit - Unterlassungsverfügung gegen Gewerkschaft
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 297/82
Neue Beweglichkeit zulässig
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
- BGH, 05.02.1980 - VI ZR 174/78
Straßen- und Autolobby
- OLG Zweibrücken, 29.06.1998 - 7 U 259/97
Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafters durch Beschluss einer …
- LAG Hessen, 11.04.1997 - 6 Sa 1853/96
Kündigungsandrohung: Doppelmitgliedschaft von Gewerkschaftsbeschäftigten
- BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".