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Rechtsprechung
   BAG, 11.11.1970 - 4 AZR 522/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,746
BAG, 11.11.1970 - 4 AZR 522/69 (https://dejure.org/1970,746)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1970 - 4 AZR 522/69 (https://dejure.org/1970,746)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1970 - 4 AZR 522/69 (https://dejure.org/1970,746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung eines eingetragenen Vereins - Tarifvertragspartei - Liquidationsstadium - Reine Vermögensliquidation - Fortführung des Tarifvertrages - Erfüllung der Friedenspflicht - Tarifvertragschließende Gewerkschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 46
  • NJW 1971, 822 (Ls.)
  • DB 1971, 483
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69

    Mutterschutzlohn - Wegerisiko - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 11.11.1970 - 4 AZR 522/69
    Im übrigen hat schon das Reichsarbeitsgericht ausgefuhrt (RAG ARS Band 14, Seite 595 , daß, wenn hier im Vereins recht eine Lucke angenommen werden soll, diese nicht seitens der Rechtsprechung ohne weiteres zu schließen sei, indem man die Abwicklung des Tarifvertrages der Abwicklung des Veremsvermogens glexchstellt Es ist nämlich nicht zutreffend, daß nur exne solche Regelung exnzig moglxch und sachgerecht ware Vielmehr ist denkbar, daß eine gesetzliche Regelung nicht von einer Ergänzung des Verexnsrechts ausgeht, sondern daß aer Gesetzgeor 121 eine speziell tarifrechtliche Regelung für ausreichend halt, z B ähnlich der, wie sie in § 3 Abs. 3 TVG für den Pall des Austritts aus dem Verband getioffen worden ist Dementsprechend konnte z B bestimmt werden, daß die Normen eines Tarifvertrages auch bei Verbandsauflosung bis zu seinem Zeitablauf oder bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt fortgelten«, In einem solchen Pall ware aber der obligatorische Teil des Tarifvertrages genauso wie nach dem bestehenden Vereinsrecht weggefallen, die von den Klägerinnen hier im Antrag zu 1) begehrten Durchfuhrungspflichten konnten nicht mehr erfüllt wer den Unter diesen Umstanden kann es auch heute nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, eine von mehreren möglichen Losungen zur Ausfüllung einer vielleicht bestehenden Gesetzeslücke zu wählen Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, sei es bei einer Ergänzung oder Änderung des Vereinsrechts, sei es bei einer Novellierung des Tarifvertragsgesetzes oder durch andere gesetzgeberische Maßnahmen ggf«, auch die Präge des Port bestandes -von tariflichen Durchfuhrungspflichten bei Vereinen im Liquiaationsstadium zu regeln (vgl hierzu auch die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7"August 1970 - 3 AZR 484/69 -â- > zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt - demnächst AP Nr ? zu § 11 MuSchG 196S, hiernach ist auch die Regelung des Wegensikos im Mutterschutzrecht dem Gesetzgeber vorzubehalten) Ist aber nach allem daran festzuhalten, daß nach dem geltenden Recht jedenfalls der obligatorische Teil eines Tarifvertrages mit der Verbandsauflosung wegfallt, so war der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch im Antrag zu 1), der nur Durchfuhrungspflichten betrifft, abzuweisen Ob der Tarifvertrag vom 17 Marz 1966 möglicherweise auf seinen normativen Teil beschrankt fortbestehen konnte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung (…vgl«, hierzu Prey, RdA 1963 S 363 ff , Krischker, aaO S«, 18 ff , ferner Herschel , Tariffahigheit und Tarifmacht, 1932, S«, 18, und roeitsrecht, 50 - 55 ufl , 1968, S 52)c Der zweite Antrag der Klägerinnen bet u f f t zwar die Portgeltung des Tarifvertrags gerade m seinem normativen Teil, doch fehlt es hier an dem erforderlichen Rechtsschutzmteresse an alsbaldiger Feststellung dessen, was die Klägerinnen mit diesem Antrag begehren Als Zwischenfeststellungsklage zum Begehren der Klägerinnen im Antrag zu 1) ist der Antrag zu 2) unzulässig, weil hierfür gemäß § 280 ZPO Voraussetzung ist, daß von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im Antrag zu 2) behaupteten Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Antrags zu 1) ganz oder zum Teil abhangt Das ist hier nicht der Fall Denn da es im vorliegenden Fall auf die Fortgeltung des normativen Teiles des Tarifvertrages für die Entscheidung des Antrags zu 1) nicht ankommt und daher eine Erörterung m den Gründen zur Entscheidung des Antrags zu 1) gar nicht erforderlich ist, kann das Begehren im Antrag zu 2) auch nicht zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden.
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 610/56
    Auszug aus BAG, 11.11.1970 - 4 AZR 522/69
    Diese Bestimmung setzt ihreiseits für RechtsStreitigkeiten der genannten Art zwisehen Tarifvertragsparteien die Zulässigkeit der Klage voraus, die auch insoweit xfiederum vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 ZPO abhangt Demgemäß hat der Erste Senat des Bundesaibeifesgerichts m seiner Entscheidung vom 15. Novemoer 957 (BAG 5, 107 - AP Nr" 1 zu § 8 TVG) das Rechtsschutzinteae|jB| gerade im Hinblick auf die jeder Partei obliegende Burchmhrungs pflicht und auch im Hinblick auf die Präge, wie sich der Tarifpartner bei der ihm obliegenden Beratung seiner Mitglieder und auch bei künftigen Tarifvertragsverhandlungen verhalten soll, bejaht Alle diese Grunde, die ein Rechtsschutzinteresse ab geben konnten, entfallen aber mit dem Übergang eines Vereins, der Tarifvertragspartei war, m das Stadium der Liquidation, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Entscheidung über den Antrag zu 1) der Klägerinnen ergibt" Der Beklagte ist nicht mehr Tarifvertragspartei" Der Antrag zu 2) war daher als unzulässig anzusehen.
  • BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 312/01

    Tarifvertrag bei Verbandsauflösung

    (1) Der Senat hat zu dieser Frage erstmals in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179) Stellung genommen, nachdem er in der Entscheidung vom 11. November 1970 (- 4 AZR 522/69 -BAGE 23, 46), in der es um die Auswirkungen auf den schuldrechtlichen Teil der Tarifverträge ging, die Frage noch offengelassen hat.
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99

    Arbeitgeberverband im Konkurs

    Im Streitfall hatte nämlich der sich auflösende Arbeitgeberverband seine Auflösung der Gewerkschaft als Tarifpartnerin mitgeteilt; hierin hat das Bundesarbeitsgericht eine wirksame ordentliche Kündigung gesehen (vgl. weiter BAG 11. November 1970 - 4 AZR 522/69 - BAGE 23, 46 = AP TVG § 2 Nr. 28 mit Anmerkung von Wiedemann = SAE 1972, 107 mit Anmerkung von Blomeyer = AR-Blattei Tarifvertrag II Entscheidung 8 mit Anmerkung von Säcker; 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43 und - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 25. September 1990 - 3 AZR 266/89 - BAGE 66, 71; siehe auch BFH 25. Oktober 1963 - VI 68/62 U - BFHE 77, 758;… zur Übersicht über Entwicklung und Stand der Rechtsprechung und Literatur allgemein siehe nur Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 33 f.; Buchner RdA 1997, 259 f.).
  • BAG, 15.10.1986 - 4 AZR 289/85

    Auflösung einer Tarifvertragspartei

    Der Senat hat, anknüpfend an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG ARS 14, 475, 595) und der dieser folgenden Meinungen in der Literatur, entschieden, daß mit der Auflösung eines rechtsfähigen Vereins, der gleichzeitig Tarifvertragspartei ist, der obligatorische Teil eines Tarifvertrages wegfällt, soweit er den aufgelösten Verein betrifft (BAG Urteil vom 11. November 1970 - 4 AZR 522/69 - AP Nr. 28 zu § 2 TVG mit umfassenden Nachweisen).

    Der Senat hat schon im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG ARS 14, 595) darauf hingewiesen, daß insoweit eine Gesetzeslücke bestehe, deren Ausfüllung im Hinblick auf die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern Sache des Gesetzgebers sei (BAG Urteil vom 11. November 1970 - 4 AZR 522/69 - AP Nr. 28 zu § 2 TVG).

  • LAG Hessen, 13.09.2007 - 5 Sa 411/07

    Tarifgemeinschaft mehrerer tarifzuständiger Gewerkschaften im Unternehmen - …

    Wie das Bundesarbeitsgericht durch den Ersten Senat bereits durch Urteil vom 8. Febr. 1963 ( - 1 AZR 511/61 - AP § 256 ZPO Nr. 42; ebenso BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 4 AZR 80/89 - EzA § 256 ZPO Nr. 32; BAG Urteil vom 11. Nov. 1970 - 4 AZR 522/69 - AP § 2 TVG Nr. 28;… Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 27) entschieden hat, kann eine Gewerkschaft gegen ein Mitglied einer anderen Tarifvertragspartei nicht auf Feststellung klagen, dass dieses die von der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden hat oder diese - wie vorliegend - rechtsunwirksam seien.
  • LAG Hessen, 02.12.2004 - 9 Sa 881/04

    Anspruch einer Gewerkschaft gegen einen Arbeitnehmer auf Anwendung eines …

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  • BAG, 25.09.1990 - 3 AZR 266/89

    Selbstauflösung einer Gewerkschaft

    Es kommt im Streitfall auch nicht darauf an, ob es zu den Aufgaben einer Gewerkschaft in Liquidation gehört, Rechte und Pflichten aus zuvor abgeschlossenen Tarifverträgen wahrzunehmen (vgl. dazu BAGE 23, 46 = AP Nr. 28 zu § 2 TVG, mit Anm. von Wiedemann).
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