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   BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82   

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BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82 (https://dejure.org/1983,25)
BAG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 5 AZR 149/82 (https://dejure.org/1983,25)
BAG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 (https://dejure.org/1983,25)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter - Freie Mitarbeiterschaft

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Rundfunkmitarbeiter -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN, Scheinselbständigkeit, persönliche Abhängigkeit, Status eines Mitarbeiters bei den Rundfunk und Fernsehanstalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 247
  • NJW 1984, 1985
  • BB 1983, 1855
  • DB 1983, 2042
  • afp 1983, 356
  • JR 1984, 308
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    die freien Mitarbeiter bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten (BVerfGE 59, 231) zwingt nicht dazu, für diesen Bereich besondere Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von einem Dienstvertrag zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen.

    Das BVerfGE hat mit Beschluß vom 13.1.1982 (BVerfGE 59, 231) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das BAG zurückverwiesen.

    Nach den Grundsätzen, die der Senat nach dem Beschluß des BVerfG vom 13.1.1982 (BVerfGE 59, 231) seiner Entscheidung über das Klagebegehren zugrunde zu legen hat (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

    Dabei sind diese Grundsätze wiederum im Lichte des Grundrechts des beklagten Senders auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen; sie werden durch die Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat inhaltlich auch in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung (Art. 5 Abs. 2 GG) gestaltet (BVerfGE 59, 231, 265).

    Das BVerfG hat das erste Revisionsurteil in dieser Sache aufgehoben, weil dieses Urteil "die Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern verkannt" hat (BVerfGE 59, 231, 268).

    Zu den im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit anzuwendenden Rechtsregeln gehören "die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien" (BVerfGE 59, 231, 265 und 267, 268).

    Nur Rüthers vertritt -- wie bereits dargelegt -- eine andere Auffassung: Für den Regelfall sei davon auszugehen, daß Mitarbeiter, deren Tätigkeit einen nicht ganz unerheblichen Programmbezug enthalte, nicht gegen den Willen der Sendeanstalt zu angestellten Arbeitnehmern werden könnten (DB 1982, 1869, 1877; ähnlich auch Bietmann, NJW 1983, 200, 204; vgl. ferner Wank, RdA 1982, 363 ff.) Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis, das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten die Befugnis eingeräumt, "bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweiligen geeigneten Vertragstyp zu wählen" (BVerfGE 59, 231, 260).

    Das kann zur Folge haben, daß die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (BVerfGE 59, 231, 257 ff.).

    Diese sich aus den allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Rundfunkfreiheit müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden: "Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ... Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet " (BVerfGE 59, 231, 265).

    Beispielhaft hat das Bundesverfassungsgericht genannt: Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler (BVerfGE 59, 231, 260).

    "Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt läßt." (BVerfGE 59, 231, 265).

    Wenn auch -- wie das BVerfG ausgeführt hat -- die Rundfunkfreiheit verlangt, die Kriterien für die Zulässigkeit befristeter Beschäftigungen anders als sonst zu beurteilen (BVerfGE 59, 231, 267 f.), so verbleibt es doch dabei, daß eine Rundfunkanstalt mit programmgestaltenden Mitarbeitern auch unbefristete Arbeitsverträge eingehen kann.

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Über die Zuordnung einer Vertragsgestaltung zu einer dieser beiden Fallgruppen entscheidet allein der Wille der Parteien (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Eine fachliche Weisungsgebundenheit tritt häufig hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Allerdings muß bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt werden (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Nur aus dem Geschäftsinhalt ergibt sich der jeweilige Vertragstyp (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit; KonzenRupp, Anm. zum Beschluß des BVerfG in EzA Art. 5 GG Nr. 9).

    Insoweit wird das Ende der Vertragsfreiheit durch die rechtliche Einordnung des betreffenden Schuldverhältnisses markiert (BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, mit weiteren Nachweisen; neuerdings zustimmend auch KonzenRupp, aaO, Abschnitt A II 2; Jahnke, ZHR 1982, 595, 621).

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Durch eine solche Betrachtungsweise wird das Grundrecht der Vertragsfreiheit (BVerfGE 8, 274, 328; 12, 341, 347) nicht verletzt.
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    An dieser Bindungswirkung nehmen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung teil (BVerfGE 19, 377, 391 f.; MaunzSchmidt-BleibtreuKleinUlsamer, Kommentar zum BVerfGG, Stand: September 1979, § 31 Rz. 16).
  • BAG, 09.03.1977 - 5 AZR 110/76

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunk- oder Fernsehreporters

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Richtig ist, daß jede sachlich gebotene Eingliederung in den Sendebetrieb häufig zu einer persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters führt (BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 28.04.1972 - 3 AZR 464/71

    Verjährungsfrist für Angestellte bei Ansprüchen auf Rückzahlung von

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Das ist im übrigen seit langem ständige Rechtsprechung des BAG, auch für andere Fallgestaltungen, z. B. bei der Beurteilung der Verträge von selbständigen Handelsvertretern und persönlich abhängigen Handlungsgehilfen (AP Nr. 1 zu § 92 HBG; BAG AP Nr. 2 zu § 92 HGB; AP Nr. 1 zu § 88 HGB).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Durch eine solche Betrachtungsweise wird das Grundrecht der Vertragsfreiheit (BVerfGE 8, 274, 328; 12, 341, 347) nicht verletzt.
  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75

    Abhängigkeit - Feststellungsklage - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungspflicht -

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Durch Urteil vom 22.6.1977 (AP Nr. 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit, betr.: Filmhersteller) hat der Senat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
    Diese Weisungsgebundenheit kann allerdings -- vornehmlich bei Diensten höherer Art -- eingeschränkt und zur "funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (BSG AP Nr. 27 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Bl. 1 und 1 R mit weiteren Nachweisen;BSG AP Nr. 29 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Denn die praktische Handhabung läßt Schlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    Wenn der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 23. April 1980 - 5 AZR 426/79 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 3 der Gründe, BAGE 41, 247, 258 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe und Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu I 2 der Gründe).

    § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB , der zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck bringt, enthält ein typisches Abgrenzungsmerkmal (vgl. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 a der Gründe; BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 26. Juni 1991 - 5 AZR 453/90 -, unveröffentlicht, zu I der Gründe).

    Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund derartiger Weisungsrechte persönlich abhängig ist, läßt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (vgl. u.a. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe; BAGE 41, 247, 254 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III der Gründe).

    Die fachliche Weisungsgebundenheit ist für Dienste höherer Art nicht immer typisch (ständige Rechtsprechung seit BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe, zuletzt Urteil vom 26. Juni 1991 - 5 AZR 453/90 -, unveröffentlicht, zu I der Gründe).

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Dabei kann hier mangels tatsächlicher Ausgestaltung und Durchführung des Vertrages nur auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen abgestellt werden (vgl. BAGE 19, 324 = AP Nr. 6 aaO, BAG Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 - BAGE 41, 247, 251 f. = AP Nr. 42, aaO, zu B I 2 a der Gründe).

    Erst wenn sich Vertragsgestaltung und praktische Durchführung widersprechen, ist letztere maßgebend (BAG Urteil vom 13. Januar 1983, aaO).

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